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Das Olympische Bildungsmagazin

Pechstein läuft wieder – die superprovisorische Verfügung des Schweizer Bundesgerichts

Melde mich jetzt ab zu einer kurzfristigen Reise in die Schweiz zum IOC, u.a. wegen der Weiterungen im Fall Pechstein.

Die wichtigsten Informationen zu diesem Beitrag stelle ich nachträglich ganz nach vorn. Gerade habe ich die superprovisorische Verfügung des Schweizer Bundesgerichts erhalten. So weit ich sehe, gibt es diese Verfügung sonst noch nirgends zu lesen. Exklusiv, für wenige Minuten :) voilà:

Verfügung vom 7. Dezember 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin.

Claudia Pechstein, Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Thilo Pachmann, Froriep Renggli,

gegen

1. International Skating Union,
2. Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V.,

Beschwerdegegnerinnen.

Internationales Schiedsgericht; Ordre public, Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.

In Erwägung,

dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 25. November 2009 die Beschwerdeführerin während zwei Jahren, beginnend ab 8. Februar 2009, für gesperrt erklärte (Dispositivziffer 3) und ihr die Resultate aberkannte, die sie am 7. Februar 2009 an der von der International Skating Union organisierten Weltmeisterschaft im Eisschnelllauf erzielt hatte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 7. Dezember 2009 eine Beschwerdeschrift einreichte, mit der sie den Entscheid des TAS vom 25. November 2009 anfocht und insbesondere folgenden prozessualen Antrag stellte:

„Der Beschwerde sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin 1, eventualiter provisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sodass die Beschwerdeführerin per sofort an alle Wettkämpfe und Trainingseinheiten zugelassen wird und insbesondere am 11.-13. Dezember 2009 an dem 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City starten darf.“;

dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs vorbringt, das erwähnte Rennen in Salt Lake City stelle für sie die letzte Möglichkeit dar, sich für die Olympischen Spiele in Vancouver im Februar 2010 zu qualifizieren, und dass unmittelbar nach diesem Rennen, am 17. Dezember 2009, die Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V (abgekürzt DESG) die Nominierung des DESG-Olympiakaders vornehme;

dass die Beschwerdeführerin auf ein Schreiben der DESG vom 1. Dezember 2009 hinweist, das ihre Darstellung bestätigt;

dass die Beschwerdeführerin zudem vorbringt, dass die Olympischen Spiele in Vancouver aufgrund ihres jetzigen Alters von 37 Jahren voraussichtlich die letzte Gelegenheit zur Teilnahme an solchen Spielen wäre und dass die vom TAS ausgesprochene Sperre somit ihre Karriere als Profisportlerin beenden würde;

dass die Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1 BGG), diese jedoch vom Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin namentlich angeordnet werden kann, wenn von der Seite der gesuchstellenden Partei ein überwiegendes Interesse besteht (Art. 103 Abs. 3 BGG), und gemäss Art. 104 BGG von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen getroffen werden können, um bedrohte Interessen einstweilen sicher zu stellen;

dass solche Massnahmen nach der Praxis des Bundesgerichts auch superprovisorisch angeordnet werden können;

dass unter den gegebenen Umständen ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin daran besteht, dass sie trotz der in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides angeordneten Sperre am 11.-13. Dezember 2009 an dem 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen in Salt Lake City teilnehmen kann;

dass somit der Antrag der Beschwerdeführerin in diesem Umfang als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 104 BGG gutzuheissen ist und diese Anordnung wegen zeitlicher Dringlichkeit superprovisorisch, das heisst ohne vorgängige Anhörung der anderen am Verfahren Beteiligten erfolgt;

dass dagegen im jetzigen Zeitpunkt kein Anlass besteht, über den weitergehenden Antrag auf Zulassung der Beschwerdeführerin „an alle Wettkämpfe und Trainingseinheiten“ zu entscheiden;

verfügt die Präsidentin:

  1. Es wird angeordnet, dass die Beschwerdeführerin am 11.-13. Dezember 2009 an dem in Salt Lake City stattfindenden 3000 Meter Eisschnelllauf Weltcuprennen teilnehmen darf.
  2. Dem TAS und den Beschwerdegegnerinnen wird mit separaten Formularen Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2009 angesetzt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Wie witzig: Ausgerechnet in Salt Lake City, Hauptstadt der olympischen Korruption, darf Claudia Pechstein beim Eisschnelllauf-Weltcup teilnehmen.

10.16 Uhr: Das Schweizer Bundesgericht akzeptierte ihren Eilantrag. Wer auf der Webseite sucht, wird bisher allerdings nichts finden. Die letzte Mitteilung unter dem Punkt „aktuelles“ stammt vom August :)

Ich habe Kontakt zum Bundesgericht aufgenommen, werde im Laufe des Tages ein bisschen mitbloggen.

Das ist der Zeitplan des Weltcups in Salt Lake City vom Freitag (11. Dezember) bis Sonntag (13. Dezember).

Eine Liste von Fragen, die wir im Laufe des Tages gemeinsam ergänzen und verfeinern sollten:

  1. Darf Pechstein in SLC auch wieder die Infrastruktur der DESG (und damit die BMI-Förderung!) nutzen?
  2. Denn sportrechtlich ist sie ja gesperrt, oder nicht?
  3. Und das BMI hat ja in der Pressemitteilung zusammen mit dem DOSB auf die Wirksamkeit des Urteils/der Sperre hingewiesen. Oder nicht?
  4. War Pechstein in den letzten Wochen im Testpool der NADA?
  5. Läuft Sie mit dem Bundesadler auf?
  6. Kann ihr das IOC den Start in Vancouver verweigern, auch wenn sie sich jetzt qualifizieren würde?

Wunderbare Vorschläge von Herrn Holle für Sponsoren auf dem Ganzkörperanzug:

  • „Kampf dem Doping“
  • „Keine Macht den Drogen“
  • „Keine Macht den Doofen“
  • „Gegen kritischen Journalismus“
  • „Kanzlei SchertzBergmann“
  • Konto der Anwaltskanzlei (Spendenkonto für die Rechtsanwalts-Honorare)
  • Vielleicht unterschreiben auch Mitglieder des Bundestags-Sportausschusses sowie des DOSB auf ihrem Laufanzug. Am besten unter dem Slogan: mutmaßlich dopend –> absolut unschuldig.

15.03 Uhr, vom Flughafen: Manche Fragen haben sich erledigt. Das Sportkartell ist sich wieder einmal einig, die Familie hält zusammen. Die DESG teilt mit:

Pechstein startet für die DESG

(…) Die Berlinerin ist für den Zeitraum des Weltcups Teil der deutschen Mannschaft. Sie erhält das Startrecht gemäß Satzungen und Regularien der DESG und der ISU. Das Vorgehen ist mit dem DOSB und dem Bundesinnenministerium abgestimmt. Die vorläufige Startgenehmigung hat keinen Einfluss auf das endgültige Ergebnis des Berufungsverfahrens durch das Bundesgericht.

22.25 Uhr, aus Lausanne: Ein Nachtrag – natürlich habe ich mich schon heute morgen bei Grengelbergmann nach den Details des Eilantrags/der Eilanträge, nach dem Original also, erkundigt. Eine Antwort bekam ich nicht.

Kann es sein, dass bislang keine Nachrichtenagentur ihre Pflicht erfüllt und sich die Mühe gemacht hat, aus dem Beschluss des Bundesgerichts zu zitieren? Dass dieser Beschluss den Agenturen vielleicht gar nicht vorliegt, weil sie sich nicht die Mühe gemacht haben, ihn zu erhalten, zu lesen und auszuwerten? Kann es sein, dass eine Mitteilung/ein Anruf der Pechstein-Seite genügte, um die Nachricht in die Welt zu setzen, Zitate aus Deutschland zu sammeln, ohne aber mit dem Dokument des Tages zu arbeiten? Ich habe bislang jedenfalls nichts gesehen.

106 Gedanken zu „Pechstein läuft wieder – die superprovisorische Verfügung des Schweizer Bundesgerichts“

  1. Pingback: Jens Weinreich

  2. Pingback: companero

  3. Ich bin ja mal gespannt, welche von „Pechis“ Sponsoren auf ihrem Trikot mit an den Start gehen. Und beantrage eine Abstimmung, welchen Brustaufdruck Pechi tragen soll, falls ihre Sponsoren abspringen:
    – „Kampf dem Doping“
    – „Keine Macht den Drogen“
    – „Keine Macht den Doofen“
    – „Gegen kritischen Journalismus“
    – „JW ist doof“ (als Co-Sponsor bei T20 nachfragen)
    – „Kanzlei SchertzBergmann“
    – Konto der Anwaltskanzlei (Spendenkonto für die Rechtsanwalts-Honorare)

  4. jw,
    ernsthaft: Selbstverständlich wird sie das alles nutzen. Das ist doch gar keine Frage. Denn das deutsche Sportsystem hält bekanntlich eine Menge auf rechtsstaatliche Prinzipien. Bin nur gespannt, ob sie die „Unschuldsvermutung“ wieder rauskramen.
    Aus dem Nada-Pool und aus dem der ISU/Wada hat jedenfalls Pechstein sich nicht abgemeldet, das wäre also nicht ihr vorzuwerfen.

    Meine Frage lautet: Warum nominiert die DESG Pechstein?

    Und interessant womöglich auch, was die ISU als Veranstalter des Weltcups sagt. Darf sie einer Athletin den Start verweigern, die von einem Mitgliedsverband (der DESG) nominiert worden ist?

  5. Vielleicht unterschreiben auch Mitglieder des Sportausschusses sowie des DOSB auf ihrem Laufanzug.
    Am besten unter dem Slogan: mutmaßlich dopend –> absolut unschuldig

    Mal ne Frage an Juristen.
    Es hieß ja immer, das Schweizer Bundesgericht beurteilt nur formale Fehler.
    Hat das Sattgeben des (gefühlten 27.) Eilantrages von cp jetzt irgendwelche Auswirkungen auf die Hauptentscheidung? (also CAS nochmal bitte)

    Sprich kann daraus schon irgendwelche Faktoren ablesen, die das Bundesgericht stört(dünnen Beweislage/nicht bzw falsch eingeordente Gutachten etc pp), oder gilt das Stattgeben des Eilantrages wirklich nur zur Wahrung der letzten möglichen Quali Chance für Olympia.

    Da ja die SZ bereits von einer Wende im Prozess sprach, und das vermutlich viele Qualitätsmedien ebenso tun werden, würde ein stattgeben nur zur Wahrung der theoretischen Qualichance ohne Anhaltspunkt auf Wiederaufnahme des Verfahrens ganz schön viel Lärm um nichts sein.

    hier noch die etwas neutralere dpa/eurosport meldung

  6. @ha Denke nicht, dass die ISU was verweigern wird, selbst wenn sie wöllte oder könnte. Begründung: mögliche Schadenersatzforderungen.

  7. @ ha:

    sid (29.10.09): Pechstein für Weltcups gesetzt

    Während sich das Gros der deutschen Athleten bei der Einzelstrecken-DM am Wochenende für die Weltcups qualifizieren muss, gilt für Pechstein eine Ausnahmeregelung, die die Hochachtung der Teamleitung vor der 37-Jährigen widerspiegelt. „Sie ist eine Top-Athletin und für die Weltcups gesetzt“, sagt Präsident Gerd Heinze von der Deutschen Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG). Und Teamchef Helge Jasch meint: „Von ihrem Kaliber haben wir nicht viele. Wenn wir auf sie verzichten würden, schwächen wir uns selbst. „

  8. Mich würde da auch noch interessieren, ob das IOC ihr den Start in Vancouver verweigern kann, auch wenn sie sich jetzt qualifizieren würde?

  9. Genau so ist es: Das IOC hat Hausrecht und dürfte jeder Zeit eine Teilnahme verweigern. Das ist KEIN Problem. Wobei ich das Wort nur deshalb in VERSALIEN schreibe, um nicht wieder die Walters dieser Welt in unsinnige Diskussion verfallen zu lassen. Darüber muss man nicht diskutieren, das ist olympisches Grundgesetz. Ich wiederhole: Das IOC hat Hausrecht, kann entscheiden wer teilnimmt und wer nicht. That’s it.

  10. JW,
    ich habe mit Ihren Majuskeln kein Problem,das IOC soll entscheiden wie es muß.Kein Konzern läßt sich gerne was vorschreiben.

  11. Wenn Du schon Kontakt zum SchweizBGer aufgenommen hast, würden mich persönlich folgende Fragen interessieren:

    – Wann bitteschön wird derjenige ausgepeitscht, der diese Suchfunktion verbrochen hat?

    – Sehe ich das richtig, dass das Gericht grundsätzlich ausschließlich Urteile veröffentlicht?

    – Wäre es vielleicht, bittebitte, trotzdem möglich, einen kleinen Blick in die Entscheidung über Frau Pechsteins Eilantrag zu werfen?
    Denn die Fragen von Eric interessieren mich auch.

    – Gibt es eigentlich irgendeine Möglichkeit, für aus der Suche aufgerufene Urteile eine sinnvolle URL zu finden?

    – Wurde der/ die Verantwortliche für die Entscheidung, in der Urteilsdatenbank alle im Text vorkommenden Leitentscheidungen direkt zu verlinken, öffentlich geherzt und geküsst? Das ist klasse.

    Und eines noch:

    – woher stammt den eigentlich die Information? Soweit ich das sehe, hat jedes meldende Medium offensichtlich die Entscheidung nicht gesehen. Aber auch auf meiner aktuellen Lieblings-Internetpräsenz ist vnoch kein Wort zu lesen, kaum das mal _wirklich_ etwas freudiges zu vermelden wäre.

  12. Bonusfrage:
    Warum hat die 1. Zivilkammer eigentlich seit gut drei Wochen kein Urteil vorgelegt? Ist da vielleicht noch ’ne Stelle frei? Wo doch in der Schweiz auch erfahrene Gerichtsschreiber zum Richter ernannt werden können..

  13. @ sternburg: die letzte Frage ist besonders heikel: Stell Dir vor, das alles wäre ein Fake! Hast völlig Recht, es gibt derzeit keinerlei Bestätigung dafür. Wohl aber ahbe ich auf meine Anfrage gerade eine veschlüsselte Email aus der Schweiz bekommen, warte noch auf den dazugehörigen Pin-Code. Ich denke, das hat eventuell mit dem Bundesgericht zu tun. Oder die Fifa verklagt mich mal wieder und stellt mir eine anwaltliche Note auf diese Weise zu. Mal sehen, was der Tag noch bringt.

  14. Ausgerechnet in Salt Lake City, Hauptstadt der olympischen Korruption, darf Claudia Pechstein beim Eisschnelllauf-Weltcup teilnehmen.

    Fällt mir leider nicht das erste mal auf, dass du dir im „Eröffnungstext“ einer Diskussion ziemlich billige Polemik erlaubst. Nun habe ich hier keine Stilforderungen zu stellen, im Gegenteil: Ich persönlich mag Polemik sogar.
    Die Verwunderung über unsachliche Diskussionsbeiträge sollte sich aber in Grenzen halten, wenn der Tonfall erst einmal in diese Richtung geht.

  15. Hast wohl recht, Arnesen. Da geht der Gaul immer mal mit mir durch. Aber schön, dass auch Du Polemik magst. Polemik ist für mich nichts Übles, nicht etwa das Gegenteil von Journalismus, wie Gegenseiten gern behaupten. Ich bin da gern polemisch, manchmal sogar demagogisch, weil auch das an sich nichts Übles ist, sondern – gut gemacht – eine kleine Kunst. Frag nach bei den alten Griechen. Womit ich wiederum nicht gesagt haben will, der Eingangsteil, den ich nun teilweise gestrichen habe (Löschen wäre ja unsauber), sei eine Kunst. Nein, nur ein bisschen daneben.

  16. Denn sportrechtlich ist sie ja gesperrt, oder nicht?

    Wir kennen ja mal wieder alle den Eilantrag nicht. Aber, wenn die ISU in der Schweiz sitzt, könnte ich mir durchaus vorstellen, dass das Bundesgericht diese bis zur Entscheidung über das Cas-Urteil im Wege des einstweiligen Rechtsschutz bspw. dazu verpflichtet, Frau Pechstein einstweilen als ungesperrt zu behandeln. Daran wären dann m.E. ISU und darüber die Mitgliedsorganisationen gebunden.

    Mich würde viel mehr interessieren, ob sie auch in Salt Lake City immer noch das Ansehen der Bundespolizei hebt.

  17. @sternburg. Sie ist von ihren Dienstgeschäften nicht entbunden (suspendiert) worden. War das Disziplinarverfahren schon eröffnet? Oder ruht es bis zur endgültigen zivilrechtlichen Entschediung? Der Bundesadler dürfte also in SLC auch auf Pechsteins Kufen unterwegs sein.

    Was sagt der DOSB eigentlich zur ruhenden Mitgliedschaft? Nur noch „im Halbschlaf“?

  18. Mich wundert, das Pechstein in der Hauptsache erst Anfang 2010 Beschwerde einlegen will. Klar, bei der letzten Patrone sollte man schon sorgfältig zielen. Frage mich aber, wie das technisch noch schaffbar sein sollte vor den Spielen. Im Erfolgsfall würde ja wohl an das CAS zurück verwiesen (oder nicht?) und die müssten ein neues Urteil sprechen. Eine gültige Sperre liegt doch immer noch vor.

  19. Pingback: Jens Weinreich

  20. Ah, danke für das Urteil.

    Erster Eindruck: Eine reine Abwägung entlang der Frage, was CP zu verlieren hätte, würde die Sperre aufrechterhalten, aber im späteren Hauptsacheverfahren ihrer Beschwerde gegen die CAS-Entscheidung stattgegeben. Berücksichtigung inhaltlicher Aspekte der CAS-Entscheidungsbegründung: Fehlanzeige. (Übrigens auch keine Anhörung der Gegenseite.)

    Und als Ergebnis keine vollständige (vorläufige) Suspendierung des CAS-Schiedsspruchs, sondern lediglich eine einzelne Ausnahme von der dort getroffenen generellen sportrechtlichen Sperre, hieße: CP bleibt für weitere Wettbewerbe vorbehaltlich einer weiteren Einzelfallentscheidung gesperrt. Für Salt Lake City müsste, nach meinem Verständnis, CP sportrechtlich nicht mehr gesperrt sein.

  21. Habe soeben den Begriff „superprovisorisch“ meinem Vokabular zugefügt. Scheint Schweizerische Rechtsprechung zu sein, oder gibt’s das auch bei uns?

    McP
    Nein, der Cas entscheidet nicht noch einmal.

  22. McP
    Nein, der Cas entscheidet nicht noch einmal.

    ha: Bist Du da sicher? Nach deutschem Recht wird nach meiner Kenntnis im Zweifelsfall zurückverwiesen. Eine fehlerhafte Schiedsentscheidung macht ja die ursprüngliche Schiedsvereinbarung nicht gegenstandslos.

  23. @ha: Behördliche Entscheidungen unterliegen (auch in der Schweiz) der Rechtsweggarantie – der/die Betroffene „ist zu hören“.
    Bei superprovisorischen Entscheidungen wird diese Anhörungspflicht aus Dringlichkeitsgründen ausgeschlossen, die Maßnahme wird sofort wirksam.

  24. Sorry, Irrtum. Es war zwar immer von „letzter Instanz“ die Rede. Stimmt aber nicht, denn, wie hier hier:

    Im April 2007 kippte das Schweizer Bundesgericht im Fall des argentinischen Tennisprofis Guillermo Canas erstmals ein Cas-Urteil. Der Fall musste neu verhandelt werden.

  25. @ Nandor: richtig, scheint mir eine ähnliche Abwägung wie im einstweiligen Rechtsschutz nach § 32 BVerfGG zu sein.

    Dort (§ 32 BVerfGG) wird abgewogen zwischen
    (1) dem Fall, dass der einstweilige Anordnung nicht stattgegeben wird, die nachfolgende Hauptsache (Verfassungsbeschwerde) später aber begründet ist, und
    (2) dem Fall, dass die einstweilige Anordnung ergeht, die Verfassungsbeschwerde sich später jedoch als unbegründet erweist.

    Maßgeblich ist ausschließlich, in welchem Fall die damit verbundenen Nachteile schwerer wiegen. Die Gründe, die für die etwaige Verfassungswidrigkeit eines angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

  26. @ha
    Nicht?
    Ich dachte das Schweizer Bundesgericht kann in der Hauptsache bei Verfahrensfehlern(was auch immer konkret damit gemeint ist?) durch den CAS den Fall an jenen zurück senden. Und dort wird er neu verhandelt.

    Beziehe meine Vorstellung aber ausschließlich aus Äußerungen des Blogs, bin für konkrete Texte zum Ablauf des Verfahrens dankbar

  27. Im Fall Canas, habe eben nachgesehen, bestätigte Cas sein Urteil, reduzierte aber die Sperre von zwei Jahren auf neun Monate:

    hier

  28. @ Eric: Ich finde es sehr amüsant, eine dpa-Meldung als neutral zu bezeichnen, die mit dem Satz beginnt:

    Riesen-Überraschung im Fall Claudia Pechstein

  29. Stichwort Zurückverweisung // eigene Entscheidung des höheren Gerichts.

    Im deutschen Zivilrecht ist zwischen Zurückverweisung und eigener Entscheidung der höheren Instanz zu unterscheiden: Berufung, § 538 I vs. § 538 II ZPO, sowie Revision, 563 I, II vs. § 563 III ZPO.

    Da es hier im Verfahren keine weitere Instanz gibt, würde ich darauf tippen, dass es im schweizerischen Recht ähnlich wie bei § 563 ZPO auf die Entscheidungsreife des Falles ankommt, ob zurückverwiesen wird oder eine eigene Entscheidung erfolgt.

    Kann aber natürlich auch ganz anders sein, ich kenne mich im schweizer Recht nicht aus.

  30. @Hannnns
    mein Fehler, ich habe vergessen nie auf es zu verlinken.
    Der Text sah noch ganz anders aus, als ich ihn verlinkt habe(inkl Bild), war nur halb solang und von Riesenüberraschung war auch keine Rede.
    (ich weiß das der Text mit 10:xx vor meinem Post terminiert ist, aber der hat sich definitiv geändert)

    zumal ich das im Vergleich zur SZ meinte

    hier von Ralf verlinkt

  31. Auf Tagesschau.de wird jetzt auch über diese Geschichte berichtet.

    Was anderes: Wäre es nicht lustig wenn CP in Salt Lake City dopt um ihre letzte verzweifelte Möglichkeit sich für Olympia zu qualifizieren auch nur im Ansatz wahrnehmen zu können um. Natürlich würde sie dabei ertappt werden. Hätte das Schweizer Bundesgericht welches dem Eileintrag zugestimmt hat dann nicht ein äußerst großes Problem?

  32. @ha Wenn Gericht beschließt, dass CAS nicht zuständig war (Fall Busch), kann man logischerweise nicht dort hin zurück verweisen.Und im Fall Canas würde das Urteil des CAS bestätigt. Das spricht alles nicht dagegen, dass in Fällen wo Urteile aufgehoben werden, aber das CAS zuständig ist, zurück überwiesen wird.

    Davon ab, ist es sicher auch kein Selbstläufer für Pechstein unter die besten 8 zu kommen, nicht über 3.000 Meter m.M.n. So weit ich es sehe, wäre das aber die einzige Qualifikationsmöglichkeit, die sie noch erfüllen kann.

  33. @ Niemens: Es geht weniger um die Entscheidung eines höheren Gerichts, sondern um die Aufhebung eines Schiedsspruchs eines privaten, von den Parteien angerufenen Schiedsgerichts. Solche Schiedssprüche unterliegen nur eingeschränkt der Kontrolle durch staatliche Gerichte.

    Nochmal kurz nachgeschlagen: Nach deutschem Recht gilt § 1059 ZPO:

    (1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

    (2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden, (…)
    2. wenn das Gericht feststellt, dass
    a) der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    b) die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

    (3) (…)

    (4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

    (5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

    Also ist nach deutschem Recht, wenn kein gegenteiliger Wille erkennbar ist, davon auszugehen, dass sich die Parteien nochmal vor dem Schiedsgericht treffen wollen.

    Ich könnte mir vorstellen, dass es in der Schweiz ähnlich aussieht – wer weiß mehr?

  34. McP,
    ja, hatte mich geirrt. Wenn ich es jetzt richtig verstanden habe: Im Fall Busch – wo wohl noch keine Urteilsbegründung vorliegt – hatte die Wada als Klägerin vorab erklärt, dass sie den Spruch des Bundesgerichts akzeptieren würde. Es ging um die Formalie, dass keine Athletenvereinbarung unterzeichnet, Busch also nicht an das Wada- Reglement gebunden war. Ein Versäumnis des deutschen Verbandes.

    Dieser Fall ist wohl eher mit Canas vergleichbar. Schwer vorstellbar, dass die ISU als Klägerin – sollte der Cas-Spruch gekippt werden – nicht auf Neuverhandlung besteht. Käme wohl darauf an, welchem(n) der um die 39 Verfahrensfehler das Bundesgericht stattgibt.

    Angesichts der Kritik am Urteil kann die anstehende Klarstellung niemandem schaden.

  35. Und Kompliment an jw – auch wenn Du Dich ja ungern mit Agenturen vergleichen lässt ;-)
    Deren Aufgabe wäre es gewesen, diese superprovisorische Entscheidung bereitzustellen. Quelle statt dessen : Herr Grengel.

  36. Wenn ich in Salt Lake City unter die besten acht kommen sollte, hätte ich zumindest die offiziellen Qualifikationskriterien der DESG und des DOSB erfüllt. Alles Weitere würde dann der Fortgang des Hauptverfahrens vor dem Schweizerischen Bundesgericht entscheiden. Wer dazu mehr erfahren möchte, kann heute Abend noch mal hier vorbeischauen.

  37. DESG, BMI und DOSB sind sich völlig überraschend einig. Frau Pechstein startet mit dem Adler in Salt Lake City. Wer hätte das gedacht. Die entsprechende Pressemitteilung habe ich im Haupttext verlinkt.

    Melde mich erst wieder in zwei Stunden, bin jetzt im Flieger.

  38. Mir ist noch nicht klar, wie ein ordentliches Gericht die dargestellte Anweisung geben kann, die sich auf ein Verfahren vor dem CAS bezieht. Ich bin juristischer Laie, stelle mir die Sache aus Sicht der Justiz so vor: es bestehen zivilrechtliche Verträge zwischen verschiedenen Beteiligten (insbesondere den Sportverbänden, den Athleten und dem CAS – so er eine rechtlich eigenständige Institution ist). Diese Verträge regeln z.B. auch, wie Sportgerichte agieren. Sprich, wenn man einem Verband beitritt, anerkennt man die Sportgerichtsbarkeit und deren Urteilen Folge zu leisten (bei ausgesprochener Sperre nicht teilzunehmen, daran müssen sich die ausrichtenden Verbände natürlich auch halten). Die ordentliche Justiz könnte doch eigentlich nur überprüfen, ob die abgeschlossenen Verträge eingehalten worden sind. Das stelle ich mir ziemlich kompliziert vor – allein aufgrund der Anzahl Beteiligter Institutionen und Personen. Wie kann man da realistischerweise erwarten, dass ein Urteil in endlicher Zeit (OK, sagen wir 18 Monaten) ergeht? Mit anderen Worten, wo liegt die Attraktivität der gerichtlichen Auseinandersetzung für Frau Pechstein? Im Zweifelsfall wird das Verfahren doch einfach zu lange dauern und ihre Karriere ist so oder so zu Ende. Die Teilnahme an Wettkämpfen vor Gericht zu erstreiten erscheint mir nicht sehr vielversprechend. Eher noch kann ich mir vorstellen, dass es um finanzielle Dinge geht (z.B. wegen der drohenden Konsequenzen durch ihren Arbeitgeber). Kann da mal jemand Licht in das Dickicht bringen, der juristisch besser beschlagen ist? Vielen Dank!

  39. FR-Kommentar von Wolfgang Hettfleisch: Toleranz

    Die DESG aber riskiert ihre Glaubwürdigkeit, wenn sie null Toleranz propagiert und Toleranz nach Gutdünken meint.

  40. Ralf,
    ich verstehe Hettfleisch nicht,weiß er, worüber er redet?

    Falls der CAS mit seiner ersten Anerkennung des indirekten Beweises baden geht, ist die erfolgversprechende und allseits geforderte Blutspur im Kampf gegen Doping vorläufig futsch.

    http://www.fr-online.de/top_news/2130349_Kommentar-Toleranz.html

    Genau die Macher des neuen biologischen Passes,jetzt von der WADA anerkannt, kritisieren doch das CAS Urteil.Was soll da futsch sein?

  41. @ Robert Klemme: Wieder mit der deutschen Brille auf, sieht es ungefähr folgendermaßen aus:

    1. Der CAS ist ein privates Schiedsgericht. Heißt: Eine nicht-staatliche (= private) Institution zur (endgültigen) Konfliktlösung. Um mal etwas auszuholen:

    2. Wenn Parteien, zB im internationalen Wirtschaftsverkehr, eine Schiedsgerichtsklausel in ihre Verträge aufnehmen, schließen sie damit (erstmal, grundsätzlich) den staatlichen Rechtsweg aus. Statt der staatlichen Gerichte entscheidet nun das private Schiedsgericht, meistens Juristen mit spezieller Expertise im entsprechenden Gebiet. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind keine schlichte Vorinstanz zum staatlichen Gerichtsverfahren, sondern (erstmal, grundsätzlich) endgültig; sie können (erstmal, grundsätzlich) ohne weiteres vollstreckt werden – siehe zur Vollstreckung bei uns § 1060 ZPO für inländische Schiedssprüche und § 1061 ZPO in Verbindung mit dem UNÜ für ausländische Schiedssprüche.

    3. Allerdings gibt es von dem Grundsatz, dass Schiedssprüche endgültig sind, mögliche Ausnahmen: Ein staatliches Gericht kann nachprüfen, ob a) die Sache insgesamt überhaupt schiedsfähig war; b) bestimmte verfahrensmäßige Mindestanforderungen eingehalten wurden und c) ob grundlegende Wertvorstellungen (ordre public) verletzt wurden. Wenn Du so willst, der Notanker, den sich der Staat offenhält, um offensichtlich kompetenzüberschreitende, unfaire oder inhaltlich empörende Ergebnisse von Schiedsgerichten inhaltlich korrigieren zu können.

    4. Der CAS nun ist ein Schiedsgericht speziell für den sportlichen Bereich, das Sportler, Sportvereine und Sportverbände aus aller Herren Länder zur Konfliktlösung anrufen können. Unter anderem überprüft es bestimmte Disziplinarentscheidungen von Verbandsgremien. In vielen Sportarten müssen sich Sportler (oder auch Vereine) routinemäßig den Verbandsregeln unterwerfen, die für derartige Konfliktlösung ein Schiedsgerichtsverfahren statt des staatlichen Rechtswegs vorsehen.

    Also, grundsätzlicher Ablauf: Ein Verbandsgremium (wer immer von Verbandsseite dazu berufen ist: ISU-Disziplinarkommittee, FIFA-Kommitte zur Beilegung von Streitigkeiten, …) trifft eine Entscheidung; diese wird grundsätzlich vollständig und endgültig vom CAS überprüft; dessen Entscheidung wird sehr eingeschränkt vom staatlichen Gericht überprüft.

    5. So, das mal als Grundlage zur Überprüfung von Schiedsgerichtsentscheidungen durch staatliche Gerichte, wie ich es verstehen würde. Alles mal immer unter Vorbehalt, dass es in der Schweiz grosso modo so abläuft wie bei uns (und dass ich das deutsche System einigermaßen kapiert habe); bitte her mit Ergänzungen aller Art.

    6. Warum CP nun den Weg weitergeht: Wahrscheinlich, weil es für sie der einzige Weg ist, die sportrechtlichen Verurteilung als Dopingbetrügerin wieder aus dem Weg zu bekommen. Würde sie das schaffen, wären alle möglichen Konsequenzen, über die wir hier reden (sportliche, finanzielle, imagemäßige, eventuell auch dienstrechtliche) hinfällig. Sie wird halt kämpfen wollen, in jeder Hinsicht.

  42. Die Frage ist, ob das Cas ein Schiedsgericht im Sinne der ZPO ist. Die meisten Sportgerichte sind keine Schiedsgerichte.
    Wenn es kein Schiedsgericht ist, gilt in Deutschland folgendes:
    Die ordentlichen Gerichte kontrollieren die Entscheidung auf ihre Begründetheit im Ge­setz und in wirksamen – ihrerseits der Inhaltskontrolle auf ihre Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unterliegenden – Bestimmungen des maß­geblichen verbandsinternen Regelwerks und überprüfen sie auf Einhaltung eines ele­mentaren, rechtsstaatlichen Normen und die eigene Verfahrensordnung des Verbandes einhaltenden Verfahrens, auf Fehlerhaftigkeit der Tatsachenermittlungen (LG Stuttgart, SpuRt 2002, Seite 245 ff. m. w. N.).

    In der Schweiz wird es ähnlich sein.

  43. Eines weiß ich über die Schweizer. Sie sind nicht immer schnell, dafür umso gründlicher. Was ich damit sagen möchte. Selbst der größte Optimist hätte nicht erwarten können, daß dem Eilantrag so schnell oder überhaupt stattgegeben wird. Meiner Meinung nach muß etwas schiefgelaufen sein, bezüglich des Urteils. Da ich selber an der Grenze zur Schweiz wohne, weiß ich aus Erfahrung,daß vieles in der Schweiz doch verschieden ist. Was so lässig rüberkommt, daß Frau Pechstein wieder starten darf, täuscht gewaltig. Das Schweizer Bundesgericht stellt ziemlich hohe Anforderungen, d.h. je höher die Strafe umso höher sind die dazu angewendeten Grundsätze zu beachten. Scheint in dem Fall, ein bißchen löchrig, wie Schweizer Käse zu sein. Sollte Schlamperei oder womöglich (vornehm ausgedrückt) ein Interessenkonflikt stattgefunden haben; immerhin wird der CAS vom IOC finanziert, so könnte sich die Sache womöglich zu einem Bumerang entfalten, was wiederum dem Anti-doping Komitee, einen Teil seiner Glaubwürdigkeit berauben würde. Man müßte sich sagen lassen, daß selbst ein Kampf mit noblen Zielen auch seine Regeln hat.

  44. Der gerade verlinkte SZ-Kommentar ist ja mal einer der wenigen, die die Auswirkungen auf den indirekten Doping-Nachweis nicht so hysterisch sehen wie viele andere:

    Sollte der Berlinerin trotz der langen Bedenkzeit des Cas Willkür widerfahren sein, so muss dieser neu prüfen, nur er wird alle Beweise neu bewerten und sie gegebenenfalls freisprechen.

    Unbenommen davon bleibt aber der Kern des Urteils bestehen: Die höchstrichterliche Entscheidung, dass allein aufgrund von Indizien wie Retikulozyten auf Doping befunden werden kann, wenn die Hinweise nur stark genug sind.

    Daumen hoch dafür von mir.

  45. @ Marco: Wenn es um den von Dir beschrieben Interessenskonflikt geht (IOC-CAS-Lausanne-Geld-IF), dann dürfte der CAS überhaupt kein Recht sprechen bzw. müssten sämtliche CAS-Urteile kassiert werden. So einfach ist es also nicht :)

  46. Für die FTD habe ich auf dem Flug in die Schweiz gedichtet, normales nachrichtliches Business:

    LAUSANNE. Die wegen Doping gesperrte Eisschnellläuferin Claudia Pechstein darf überraschend noch einmal laufen. Vor zwei Wochen hatte der Welt-Sportgerichtshof CAS die Zweijahressperre gegen Pechstein bestätigt. Am Dienstag gab nun die 1. Zivilrechtliche Abteilung des Schweizer Bundesgerichts ihrem Eilantrag statt und erlaubte ihr die Teilnahme am 3000-Meter-Wettbewerb beim Weltcup kommendes Wochenende in Salt Lake City. Der Erlass erging wegen Dringlichkeit „superprovisorisch“, ohne eine Aussage in der Hauptsache zu treffen.

    Am Freitag (21.45 MEZ) will sich Pechstein in Salt Lake City, wo sie 2002 zwei ihrer fünf olympischen Goldmedaillen gewonnen hatte, über 3000 Meter die theoretische Chance erhalten, an den Winterspielen 2010 in Vancouver teilzunehmen. Darauf zielte ihr Eilantrag ab. Sie müsste mindestens Achte werden, um die Nominierungskriterien zu erfüllen. Im vierseitigen Erlass des Bundesgerichts ist nur dieses Rennen, nicht aber der Wettbewerb über 1500 Meter am Sonnabend erwähnt, der Pechstein eine weitere Chance bieten würde.

    Wegen der zeitlichen Eile ist die Verfügung als „vorsorgliche Maßnahme“ anzusehen, schreibt Bundesrichterin Kathrin Klett. Die anderen am Verfahren Beteiligten – der CAS und mittelbar auch der Eislauf-Weltverband ISU – wurden nicht gehört. Es bestehe „zum jetzigen Zeitpunkt kein Anlass, über den weitergehenden Antrag auf Zulassung der Beschwerdeführerin an alle Wettkämpfe und Trainingseinheiten zu entscheiden“, erklärt die Richterin.

    Das Bundesgericht akzeptierte die im Eilantrag dargelegten Gründe. Pechsteins Anwälte hatten argumentiert, die Winterspiele in Vancouver seien für die 37-Jährige die letzte Olympiachance. Sie werden angesichts der vom CAS ausgesprochenen Sperre, die ebenfalls vor dem Bundesgericht angefochten wird, ihre Karriere als Profisportlerin beenden müssen. Irritierend daran ist allerdings, dass Pechstein als Angehörige der Bundespolizei vom deutschen Steuerzahler alimentiert wird, also ein gesichertes berufliches Auskommen hat.

    Bis zum 17. Dezember unterbreitet die Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) ihre Nominierungsvorschläge dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB). DESG-Präsident Gerd Heinze, der im seit Monaten währenden Verfahren öffentlich die Unwahrheit gesagt und stets Partei für Pechstein ergriffen hat, erklärte schnell, man werde sie nominieren, wenn „die anderen Partner“ einverstanden seien.

    Schon am Nachmittag verbreitete die DESG Einigkeit mit den Partnern DOSB und Bundesinnenministerium (BMI): Pechstein, obgleich wegen Blutdopings gesperrt, gehört beim Weltcup zum deutschen Team. Aber auch die DESG erklärte: „Die vorläufige Startgenehmigung hat keinen Einfluss auf das endgültige Ergebnis des Berufungsverfahrens durch das Bundesgericht.“ DOSB-Generaldirektor Michael Vesper sagte: „So lange das Urteil des CAS nicht aufgehoben ist, ist es für uns bindend.“

    Pechstein hat für das Hauptsacheverfahren, das Anfang kommenden Jahres noch vor den Winterspielen in Vancouver (13. – 28. Februar) stattfinden soll, weitere Anwälte aus der Schweiz verpflichtet. Ihr Berliner Rechtsanwalt Simon Bergmann nahm die Verfügung zurückhaltend auf. „Es galt für uns, die letzte Chance zum Olympiastart zu wahren. Das ist nur ein kleiner Etappen-Schritt.“ Pechstein fliegt am Mittwoch nach Salt Lake City. Ihre Starterlaubnis sei „eine kleine Genugtuung“, sie werde deshalb „aber nicht in Euphorie verfallen“. Nach knapp zehn Monaten Wettkampfpause sei keine große Leistung zu erwarten. „Ich will für Olympia mich qualifizieren. Ich habe nur diese eine Chance, und die will ich nutzen“, sagte sie dem Sportinformationsdienst.

    Bislang sind erst zwei CAS-Urteile vom Bundesgericht gekippt worden. Aus formalen Gründen wurde kürzlich die Sperre für den Berliner Eishockeyprofi Florian Busch aufgehoben, der eine Dopingprobe verweigert hatte. Vor zwei Jahren hatte das Bundesgericht den Fall des Tennisprofis Guillermo Canas (Argentinien) an den CAS zurück verwiesen. Der Fall musste neu verhandelt werden. Die Sperre für Canas wurde von zwei Jahren auf neun Monate reduziert. Chef der Berufungskammer des CAS ist DOSB-Präsident Thomas Bach, der Pechstein weiter als Dopingsünderin betrachtet, aber „die Verfügung des Bundesgerichts akzeptiere“.

    Im Hauptsacheverfahren überprüft das Bundesgericht allein, ob das CAS-Verfahren fundamentalen Rechtsprinzipien entsprach und ob etwa der Grundsatz der Gleichbehandlung von Parteien eingehalten wurde. Medizinisch-dopingtechnische Kategorien, also Details der erhöhten Blutwerte Claudia Pechsteins, die laut ISU und CAS nur auf Blutdoping zurückzuführen sind, werden nicht wieder aufgerollt.

  47. Mal noch einige journalistische Fachfragen, die ich dem Beitrag oben auch angefügt habe. Damit es nicht untergeht:

    1) Kann es sein, dass bislang keine Nachrichtenagentur ihre Pflicht erfüllt und sich die Mühe gemacht hat, aus dem Beschluss des Bundesgerichts zu zitieren?

    2) Dass dieser Beschluss den Agenturen vielleicht gar nicht vorliegt, weil sie sich nicht die Mühe gemacht haben, ihn zu erhalten, zu lesen und auszuwerten?

    3) Kann es sein, dass eine Mitteilung/ein Anruf der Pechstein-Seite genügte, um die Nachricht in die Welt zu setzen, Zitate aus Deutschland zu sammeln, ohne aber mit dem Dokument des Tages zu arbeiten?

    Ich habe bislang jedenfalls nichts gesehen.

  48. Die Frage ist, ob das Cas ein Schiedsgericht im Sinne der ZPO ist.

    Das wohl eher nicht, mangels territorialer Zuständigkeit: der Cas sitzt in der Schweiz.

    Ansonsten ist man hier wohl durchaus auf der richtigen Spur, wie eine komplexe Suchanfrage („Tas“ und Beschränkung auf 1. zivilrechtliche Abteilung) in einer in den Kommentaren unter diesem Artikel bereits verlinkten Suchmaske schnell ergibt.

    Dortselbst finden sich dann Urteile wie dieses hier:

    „[argentinischer Fussballclub vs. spanischer Fussballclub:] Beschwerde gegen den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 4. Dezember 2007 (…)
    ..internationales Schiedsgericht, dessen Entscheide nur unter den Voraussetzungen von Art. 190 Abs. 2 IPRG und Art. 77 BGG angefochten werden könnten. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind. Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (..)
    Selbst eine offensichtlich falsche Rechtsanwendung stellt für sich allein keinen ausreichenden Grund dar, um ein Schiedsurteil aufzuheben. Die materiellrechtliche Überprüfung durch das Bundesgericht ist vielmehr auf die Frage begrenzt, ob der Schiedsentscheid vor dem Ordre public standhält. Dabei verstösst die materielle Beurteilung einer Schiedssache gemäss Rechtsprechung nur dann gegen diese öffentliche Ordnung, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verletzt und daher mit der schweizerischen Rechts- und Wertordnung schlechthin unvereinbar ist.(…)
    Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, weil das TAS seine Argumente nicht gewürdigt habe, ist zu beachten, dass sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch auf Begründung des Entscheids ergibt (…). Dass er seinen Standpunkt nicht in das Verfahren hätte einbringen können, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, sondern bemängelt in Tat und Wahrheit, dass das TAS seiner Argumentation nicht gefolgt ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Ordre public ist auch insoweit nicht dargetan, so dass auf die Rüge nicht einzutreten ist.(…)“

    Art. 190 Abs. 2 IPRG lautet:
    „Der Entscheid kann nur angefochten werden:
    a. wenn der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder
    das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
    b. wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder
    unzuständig erklärt hat;
    c. wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat,
    die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren
    unbeurteilt gelassen hat;
    d. wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder
    der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
    e. wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.“
    Danach und vor allem davor steht noch so manches andere wissenswerte zum Thema Schiedsgericht in der Schweiz.

    Tja, manchmal muss man gar nicht so viel „wissen“. Diesem Internetdingens sei dank.

    @ha (superprovisorische Verfügung): Meine Eitelkeit gebietet mir, dich darauf hinzuweisen, dass du auch die Antwort auf diese Frage schon in einem meiner Kommentare hier verlinkt hättest finden können. :)

  49. Hui.. um Zehne angefangen zu tippen (nebenbei), nach dem Abschicken gemerkt, dass zwischenzeitlich so einiges hinzugekommen ist.. Da kann man sich schon erschrecken. Aber glücklicherweise nicht allzu peinlich.

    „Irritierend daran ist allerdings, dass Pechstein als Angehörige der Bundespolizei vom deutschen Steuerzahler alimentiert wird, also ein gesichertes berufliches Auskommen hat.“ – das druckt die FTD? Schön.

  50. Weiß nicht, ob es gedruckt wird. Ist doch aber mal eine Erörterung wert oder: Wie kann jemand argumentieren, einem Profi würde die Arbeitsgrundlage genommen, wenn diese Person doch bei der Bundespolizei angestellt ist? Oder sehe ich da was falsch? Ist mir klar, dass der Sachverhalt von mir verkürzt dargestellt wurde, aber über derlei Themen haben wir ja hier – Du auch gern, sternburg, Du besonders gern – schon oft ausführlicher diskutiert.

    Ist ein Sportsoldat/ein Bundespolizist eigentlich als Sportprofi anzusehen, wenn er doch formal einen anderen Beruf ausübt, nämlich Sportsoldat/Bundespolizist?

  51. Eines noch: „..natürlich habe ich mich schon heute morgen bei Grengelbergmann nach den Details des Eilantrags/der Eilanträge, nach dem Original also, erkundigt. Eine Antwort bekam ich nicht.“

    Ich würde mich freuen, wenn du unter deinen Kollegen jemanden auftust, der sich nach dem original ebenfalls erkundete und von dort ebenfalls keine Antwort erhielt.
    Nur um auszuschließen, dass man vielleicht nur Dir nichts geben wollte.

    Dann wüsste man, dass die alle nur auf Kommando springen (geht das denn bei dem heutigen zeitdruck noch anders? Wenn alle anderen es schon seit 20 min auf ihren Websites melden, nur man selber wartet noch auf so eine piefige Bestätigung..).

  52. Das ist die dpa-Eilmeldung von heute morgen, 9.59 Uhr. Am Kürzel erkenne ich den Eisschnelllauf-Fachreporter Frank Thomas:

    Die wegen auffälliger Blutwerte für zwei Jahre gesperrte Eisschnelllauf-Olympiasiegerin Claudia Pechstein darf am Freitag beim Weltcup in Salt Lake City starten. Das Schweizer Bundesgericht gab am Dienstag einem Eilantrag der Berlinerin statt. Pechstein wird vor dem Zivilgericht gegen die Sperre vorgehen und versucht nun auf der Olympia-Bahn von 2002 die letzte Chance zur
    Olympia-Qualifikation zu nutzen.

    Damit erübrigen sich manche Fragen. Manche muss man erneut stellen:

    1) dpa nennt die Quelle für diese Meldung nicht.

    2) Wer ist die Quelle?

    3) Der PR-Mann der wegen Dopings Gesperrten?

    4) Der Anwalt der wegen Dopings Gesperrten?

    5) Was ist mit dem so genannten Zweiquellenprinzip, dass die dpa ja angeblich befolgt?

    (Persönliche Erfahrung im 20er Fall: In der Berichterstattung darüber wurde das Zweiquellenprinzip ebenfalls nicht befolgt. Ich habe das recht umfangreich und gut dokumentiert.)

    6) Hat dpa je den Beschluss gesehen? Wenn ja, warum wurde nicht daraus zitiert?

    7) Hat man sich beim Bundesgericht um das Original bemüht?

    Erneut: Sollte ich etwas übersehen haben, streiche ich obenstehende Fragen gern und entschuldige mich.

    Obwohl: Wenn Anwalt und PR-Mann der wegen Dopings Gesperrten die Verfügung bestätigen, gab es ja zwei Quellen :) Da hätte ich auch schneller drauf kommen können.

  53. Ob Claudia Pechstein nach Vancouver kommt, entscheidet dann aber der DOSB.

    Das wäre auch interessant, gelänge ihr die Quali und dürfte sie womöglich, würde der DOSB aber sein Veto einlegen. Würde.

    Falls aber der DOSB auf solche Weise der DESG das Erreichen der mysteriösen Zielvereinbarungen erschweren WÜRDE, wäre das auch wieder heikel …

    Weiß nicht, wie realiistisch das ist, aber es könnte ja sein, dass mehr Deutsche auf einer Strecke die Olympia-Norm schaffen, als es Startplätze gibt. Vielleicht ließe sich dann der Verzicht auf eine qualifizierte und warum auch immer startberechtigte Pechstein „durchsetzen“.

    Warum eigentlich Salt Lake City? Warum ein Rennen?Warum die 3000 Meter? Können hinter ihr platzierte (deutsche) Sportler dann eine Heraufstufung bezüglich Platz oder auch Weltcup-Punkten verlangen? Was ist mit Preisgeld?

  54. @JW Ok, hast Recht! Sorry. (Vielleicht sind die Äntworten im Interview hier dennoch von Interesse.)

  55. @ sternburg: Nur fürs Protokoll: Ich lese in verschiedenen Berichten von einer so genannten Pressekonferenz heute Mittag/Nachmittag in Bad Saarow. Eine Einladung dafür habe ich natürlich nicht erhalten.

  56. mir stellt sich ja eine völlig andere Frage:
    Welches Interesse haben die Verbände (DESG/DOSB)
    sich so vehement hinter/vor eine Dopingverdächtige(-überführte?)zu stellen und diese in der zu beobachteten Weise zu unterstützen?
    Kann sie etwas wissen, was die Systematik Doping im Sport unterstreichen würde? Mich deucht,daß die Richtung Freiburg nicht die Einzige Straße nach Rom sei.
    nur mal so

  57. Bei der ARD wurde die Verfügung des Schweizer Bundesgerichts um ca. 13.45h im Sportteil des „Mittagsmagazin“ eingeblendet und das bedeutungsschwere Wort „superprovisorisch“ fiel auch in dem Beitrag.

  58. Kleiner Nachtrag: Die tagesschau hatte das Ding in der Hand und sogar in die Kamera gehalten.

    Und wer nicht zur PM konnte, muss sich auch nicht mehr ärgern, jetze.

  59. @sternburg, ist doch ganz einfach: Du beobachtest in Zukunft das ZDF und ich bleibe bei der ARD. So können wir beide glänzen und ersparen uns überzählige BLOG-Auftritte.

  60. Hm, wer die Quelle ist, wäre schon interessant (für uns Journalisten). Trotzdem: Ist das hier WICHTIG?

    Von der Sache her stimmt es doch ganz offenbar. Ist nicht das, das Entscheidende? Zumindest in der schlichten Information „darf starten“ steckt doch keine Parteinahme, oder? Da scheint mir ein deutlicher Unterschied zum 20-er Fall zu liegen, wo Aussagen ein höheres Gewicht hatten (im Vergleich zu greifbaren Tatsachen).

    Zwei-Quellen-Prinzip: Hm, klar, prinzipell eine gute Sache. Umgekehrt: Wer (in einem solchen Fall) nur auf eine Quelle baut, ist a) schneller und b) geht er das Risiko ein, im Falle eines Falles fumm dazustehen und dementieren zu müssen (wäre der Sachverhalt falsch).

    So ganz hat mir das Prinzip nie eingeleuchtet. Und im Internet-Zeitalter scheint mir das noch schwieriger. Entscheidend ist doch, dass eine oder eben auch mehrere Quelle(n) zuverlässig ist/sind. In etwa so wie aus zwei krankenden Vereinen, die fusionieren, kein gesunder wird, macht eine doppelte Fehlinformation eine Nachricht nicht richtig. Oft kann man weder die Glaubwürdigkeit einer Quelle genau taxieren, noch im Endeffekt wissen, ob es überhaupt zwei verschiedene Quellen gibt, oder z. B. ein Freier verschiedene Medien bedient oder ein Medium das andere kopiert (Beispiel: Vorlauf der Babbel-Entlassung am Sonntagnachmittag).

    Nehmen wir z. B. an, ich erfahre (z. B. als Agentur in Deutschland), dass z. B. AFP und CNN berichten, dass sagen wir der Präsident von Hondurad angesetzt wurde, ist das wirklich glaubwürdiger, als wenn ich das nur von einer Quelle erfahre (oder ist das Geschehen in diesem Fall im Prinzip genauso weit weg und so wenig durchschaubar wie in dem Fall, dass nur einer berichtet?).

    Wie angedeutet: Ich denke man darf durchaus unterscheiden, unterscheiden a) zwischen Fällen in denen es im Kern um eine objektive Tatsache geht, die richtig oder falsch und ansonsten meinetwegen noch vollständig oder unvollständig dargestellt wird und b) Fällen, in denen es im Kern um Deutungen oder um strittige Positionen geht.

    Wenn aber ein Gericht entscheidet, dass Claudia Pechstein starten darf, dann ist ja nicht diese Tatsache strittig, sondern „nur“, ob diese Entscheidung vertretbar oder gar „notwendig“ ist …

  61. @ Ralf Kohler: Schon klar. Ich denke auch, dass eine glaubwürdige Quelle, mit der man über Jahre durch dick und dünn gegangen ist, mitunter reicht. Nur: Es geht hier um etwas anderes, nicht nur ich – auch sternburg, ha und andere – haben doch offenbar den Eindruck, dass eine Agentur (oder gar mehrere?) doch eher als Sprachrohr eines PR-Agenten agieren. So ganz allgemein, Ähnlichkeiten mit lebenden oder bereits verstorbenen Personen/Institutionen wären rein zufällig.

  62. Da gebe ich dir absolut recht. Ich werde allerdings das Gefühl nicht los, daß es bei diesem Gerichtsurteil um eine entscheidene Schlacht geht. Für die eine Seite, um die Existenz, für die andere um die Veränderung in der juristischen Landschaft. Nicht vergessen, Claudia Pechstein, ob man sie nun mag oder nicht, ist nicht irgendwer. Sie ist eine hochdekorierte Athletin. Wenn sie zu Fall gebracht wird, dann ist es leichter weniger bedeutendere Athleten abzustrafen. Was allerdings diese Starterlaubnis bringen soll, wenn die Sache klar sein sollte, ist mir schleierhaft. Auch wenn sich das Bundesgericht damit eine Option offen läßt, steckt meiner Ansicht mehr dahinter. Die Bundesrichter haben sicher den Fall verfolgt, wenn auch nicht detailliert. Vielleicht ist das Fenster,welches geschlossen war, ein Spalt aufgegangen.

  63. Ralf Kohler,
    nee, eine Agentur hat m. E. die Pflicht, über den Charakter der Entscheidung zu informieren, beispielsweise übers „Superprovisorium“ (danke, sternburg – zu spät gesehen), also ohne Anhörung der Gegenseite, die Interessensabwägung des Gerichts einzubeziehen und mitzuteilen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin, „per sofort an alle Wettkämpfe und Trainingseinheiten zugelassen“ zu werden, nicht stattgegeben wurde.

    Interessant auch DESG-Heinzes Äußerung, der Verband würde Pechstein für Vancouver nominieren, indes bedürfe es der Zustimmung weiterer Beteiligter. Also u.a. des DOSB. Der wiederum verkündet, er fühle sich bis zum etwaigen gegenteiligen Entscheid an das Cas-Urteil, also Sperre, „gebunden“.
    Sieht etwas danach aus, als ob die Pechstein-Partei auf Zeit spielt – Einreichen der Anträge fürs Hauptsacheverfahren zum spätest möglichen Zeitpunkt. Und ob dann das Gericht noch rechtzeitg vor dem Nominierungstermin entscheidet?
    Mithin steht womöglich erstens eine Übersetzung der Bindekraft des Cas-Urteils für den DOSB an (weil vermutlich kein Eilantrag eine Nominierung erzwingen kann). Zweitens käme das IOC ins Spiel. Dafür auch Baumann in Sydney 2000 eine Parallele.

  64. Habe das Bild-Interview mit Gewinn bezüglich der Vorbildwirkung von CP auf alle Förderer und Freunde des Sports (Minister de Maiziére, Bundestagsabgeordnete und sonstige Fans) gelesen:

    BILD: Wie werden die Holländerinnen, ihre ärgsten Kritiker, reagieren?

    Pechstein: „Ich darf auf keinen Fall den Fotoapparat vergessen, wenn ich nach Salt Lake City fliege. Deren Gesichter will ich sehen.“

  65. ksta-Kommentar von Stephan Klemm: Salomonisch und entlarvend

    Friedhard Teuffel im Tagesspiegel: Claudia Pechstein: In aller Eile

    Das Bundesgericht akzeptierte, „dass unter den gegebenen Umständen ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin daran besteht (…), dass sie an dem 3000-Meter-Eisschnelllauf-Weltcuprennen in Salt Lake City teilnehmen kann“.

    Hier wird aus dem Originaldokument zitiert, würde ich sagen. Google News hat diesen Artikel vor 14 Stunden „gefunden“…

  66. Hmm, Baumann war keine gute Idee: Da war es die IAAF, die seine Nominierung durch den DLV in Sydney aufhob …

    Süddeutsche schreibt, leider nicht online, dass u.U. auch eine Vancouver-Nominierung per Eilentscheid zu erzwingen wäre. Dafür müssten DOSB/DESG die aber erst einmal verweigern …

  67. Dass Pechstein als geächtete mutmaßliche Doperin ein letztes Mal gegen die Konkurrenz antreten will, sagt letztlich mehr über ihre Psyche: Mit dem Eisschnelllauf droht der im staatlich gelenkten Sportsystem der DDR groß gezogenen Athletin der Lebensinhalt abhanden zu kommen. Auf dem Rundendrehen im Eisoval ist ihre Existenz aufgebaut, womöglich gar der Sinn ihres Seins.

    http://www.welt.de/sport/article5466060/Claudia-Pechstein-bekommt-ein-Abschiedsrennen.html

    das isses herr winterfeldt,alles klar auf der andrea doria;-)

  68. @sternburg, Egar, Nandor: danke für die Aufarbeitung! Prinzipiell ist es also so, wie ich es mir gedacht habe: die Verbände haben sich selbst in ihren Statuten Verfahrens-Regeln für Schlichtung von Streitfällen gegeben. Ordentliche Gerichte prüfen im Wesentlichen nur zwei Dinge

    1. Gibt es Verstöße gegen die Grundnormen des jeweiligen Rechtssystem (in den Statuten, im Verfahren)?

    2. Hat sich die Schiedsinstanz bei ihrer Vorgehensweise an die eigenen Regeln (Verbandstatuten) gehalten? (Falls nicht, wäre das dann so etwas wie eine Vertragsverletzung.)

    Es scheint nur so, dass niemand das – im Gegensatz zu mir (s.o.) – für übermäßig kompliziert hält. Letztlich kann Pechstein also lediglich eine erneute Überprüfung durch den CAS erreichen – inhaltlich kann das ordentliche Gericht das Urteil nicht „kassieren“. Das bestätigen ja auch die anderen Kommentare. Insofern ist die Erfolgschance in diesem Szenario vielleicht nicht so groß wie bei einer inhaltlichen Überprüfung durch eine andere Instanz. Aber gut, die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.

  69. Ich verstehe irgendwie nicht, wie die DESG CP starten lassen kann, wenn der DOSB sie weiterhin als Dopingsünderin ansieht? (oder lese ich das falsch im Statement des ftd Artikels?) Macht die DESG sich irgendwie sportrechtlich „strafbar“ bei ihrer Dachorganisation DOSB, wenn sie eine ja als weiterhin dopinggesperrte Athletin doch starten lässt? Bzw. muss der DOSB das nicht irgendwie ahnden?

  70. sollte sie sich nicht sportlich qualifizieren im weltcup, dann ist es sowieso egal. noch 3 tage…

  71. Grengel in der SZ über ihren Start in SLC:“Das ist wie eine Wundertüte. Keiner weiß, was drin ist.“

    Da hat er wirklich mal Klartext geredet:)))

  72. So richtig lustig würde es ja, wenn der Cas-Entscheid tatsächlich komplett, ohne Zurückverweisung, kassiert würde (Spielerei; ich wüsste nicht, wieso).

    Bisher hatte man da ja immer Glück: Bei Canas wurde neu verhandelt und die Strafe gesenkt (alle halbwegs zufrieden), bei „Buschi“ gab es vorher ein dem Sportler genehmes Urteil der Verbandsgerichtsbarkeit und erst der Cas entschied auf zwei Jahre Sperre. Nachdem der Cas-Entscheid wegen Unzuständigkeit kassiert wurde, lebte halt das Gute-Laune-Urteil wieder auf, und alle sind’s zufrieden.

    Ersterer Weg ist schon einmal ausgeschlossen: hier kann die Entscheidung nur Doping, oder nicht Doping laufen, für eine Kürzung der Sperre ist kein Raum. Außerdem würde dies Frau Pechstein in ihrem Alter (mit Verlaub) und kurz vor Vancouver auch nichts nutzen.

    [Im folgenden spekuliere ich bar jeden Wissens über Antidopingvereinbarungen, Wada-Codes und juristischen Fragen in Zusammenhang mit Schiedsgerichten.]

    Sollte hier jetzt ebenfalls aufgehoben werden, gibt es aber zwei Unterschiede:

    – Wenn das Urteil des Verbandes wieder auflebt, dann ist Frau Pechstein weiterhin für zwei Jahre gesperrt.

    – Sollte jemand auf die Idee kommen und sogar Recht haben, dass in diesem Fall der gesamte sportrechtliche „Instanzenzug“ seine Wirksamkeit verliert, dann wäre sie zwar plötzlich frei.
    Aber anders als Busch _hat_ sie doch diese „Athletenvereinbarung“ (oder was auch immer) unterschrieben, in der letztlich drinsteht, dass sie im jeden Fall des Dopings für zwei Jahre gesperrt wird (und der Cas zuständig ist).
    Daraus könnte man doch eine vertragliche Vereinbarung lesen, dass sich Frau Pechstein verpflichtete, wenn sie des Dopings überführt wäre, für zwei Jahre an keinem Wettkampf von DESG, ISU, IOC etc teilzunehmen.
    Wenn also Frau pechstein erreicht haben sollte, dass für die Verhängung dieser Sanktion nicht mehr Sportgerichtsbarkeit samt Cas und Verband zuständig sind (und nur das würde ihr ja helfen), dann könnte die WADA (oder wer auch immer von der Vereinbarung als Berechtigter zu sehen ist) sie vor einem ordentlichen Zivilgericht aus der Vereinbarung auf zweijährige Unterlassung der Teilnahme verklagen. Und dieses Gericht müsste dann entscheiden, ob Doping vorliegt.
    Chaos, unrealistisch, aber: reizende Vorstellung.

    Warum ich das alles ausführe? Durchaus nicht so wahnsinnig unrealistisch ist ja, dass das BG das Urteil bspw. wegen unzureichendem rechtlichem Gehör aufhebt und zurückverweist. Dann entfällt zwar vorerst der Cas-Entscheid, aber die ursprünglichen zwei jahre Sperre leben wieder auf. Sie ist dann zwar zurück vor dem Cas, aber dieses Verfahren hat keine die Sperre aufschiebende Wirkung. Und die Neigung des Cas, sie auf Grund einer einstweiligen Verfügung erst einmal starten zu lassen, ist mittlerweile bekannt.

    Daraus folgt eine sinnvolle Strategie: das Verfahren bis nach Vancouver zu verzögern und auf einstweiliger Entscheidung des BG nach Vancouver zu reisen.
    Eine negative Entscheidung des BG wird dann nach ihren sowieso letzten Spielen kaum mehr jemand mitbekommen, eine negative Entscheidung des Cas _nach_ einer Zurückverweisung wohl kein Mensch.

  73. @Walter

    Danke für ihren Link.

    Endlich läßt mal jemand die Katze aus dem Sack. Finde ich für die Diskussuion sehr klärend, da man weiß,woran man ist und nicht länger um den heißen Brei herumgeredet werden muss.

    Die vergangen 20 Jahre hat es gar nicht gegeben. Ein sehr schlichtes Weltbild für einen Journalisten, der Meinungen bilden will.

    Schade ist nur, dass einige – ich hoffe wenige – immer noch nicht über den Tellerrand ihrer Vorurteile und Klischeés hinausschauen können. Na gut,sie bedienen halt nur ihre Klientel.
    Nebenbei bemerkt. Über den Gebrauch der deutschen Sprache im Falle von „geächtete mutmaßliche Doperin“ verliere ich besser keinen Kommentar, da gibt es ja genügend Koryphäen. Mich verwundert nur, dass es bislang außer Ihnen, Walter, keinen von denen aufgefallen ist,die ansonsten mit der deutschen Sprache ihr Geld verdienen.

    Und diesen Lebensratschlag von Herrn Winterfeldt an Claudia Pechstein finde ich auch sehr lobenswert. Er hat sich halt menschlich viele Gedanken gemacht, wie sein Beitrag deutlich zeigt.
    Hat er sich schon mal mit dem Alter von aktiven Sportlern generell beschäftigt oder nur in diesem Fall?

    „Insofern birgt der nun gewährte vorläufige Rechtsschutz auch eine gefährliche Wirkung: Er verlängert die Träumerei von Olympia in einer Phase, in der es für eine Sportlerin mit 37 Jahren sinnvoll erschiene, sich darauf vorzubereiten, dass das Leben früher oder später ohnehin Prüfungen bereit hält, die über Rundenbestzeiten auf Schlittschuhen hinausgehen.“

  74. Es gibt übrigens neues bei Pechsteins. Heute mal hämefrei: „Ich hatte ohnehin die feste Absicht in die USA zu reisen. Denn was hätte es mir genutzt, am Donnerstag eine Starterlaubnis zu bekommen, während ich noch zu Hause gehockt hätte. So wäre ich also auch ohne das Ergebnis des Eilantrages zu kennen abgeflogen,(..)“

    Das ist gar keine uninteressante Konstellation: was wäre eigentlich passiert, wenn Frau Pechstein der positive Eilentscheid erst Morgen erreicht hätte?
    Gibt es da keine Fristen für die Nominierungen zu Weltcup-Rennen?
    Und wie hätte wohl die DESG ausgesehen, wenn sie plötzliche einer Läuferin hatte erklären müssen, dass sie – ätschbätsch – wieder abreisen darf?

  75. @sternburg: Ich glaube nicht, dass „kein Mensch“ das endgültige Urteil aufgrund des Timings mitbekommt. Denn: in dem Falle der Bestätigung würden ihr ja ggf. erworbene Titel und Medaillen aberkannt.

    Ironischerweise wäre es für Frau Pechsteins Publicity möglicherweise sogar besser, wenn sie nicht bei Olympia läuft. Wenn sie dann nämlich im Nachhinein freigesprochen wird, wird alle Welt die zu unrecht gesperrte Sportlerin bedauern. Titel müsste sie ja schon genug haben. Im anderen Fall (sie startet und wird hinterher gesperrt) wäre die öffentliche Wirkung viel verheerender.

    Aber klar, dann sind da ja noch die juristischen Folgen (Dienstrecht ihres Arbeitgebers etc.). Btw, der Tagesspiegel beschreibt die juristische Situation auch ein wenig.

  76. Zu Sternburg möchte ich sagen: Was die Athletenverinbarung betrifft: Glauben Sie wirklich, wenn man CP freisprechen würde, würde die WADA sich auf die Athletenvereinbarung berufen(selbst fiktiv)? Bestünde nicht womöglich die Gefahr, daß man diese Vereinbarung genau durchleuchtet und sie als allgemein Sittenwidrig erklären könnte? Ich denke an das „Bosman“ Urteil. Man kann die Fälle nicht miteinander vergleichen, ich weiß.

  77. sternburg,
    halte es für möglich, dass die Meldefristen für Weltcups kurzfristig sind. Muss also nicht so sein, dass CP vor- bzw. fürsorglich von der DESG nominiert worden ist.
    Das Protokoll des auf den ersten Blick durchaus auch verwunderlichen, überflüssig erscheinenden Treffens DOSB, BMI, DESG wäre diesbezüglich womöglich interessant. Die DESG teilte gestern doch recht flott mit, Pechsteins Start sei mit BMI und DOSB „abgestimmt“. Das könnte (reinste Spekulation) darauf hindeuten, dass das Superprovisorium samt Rechtsabwägung der Bundesrichter nicht für alle gänzlich überraschend kam. An Juristen ist im deutschen Sport ja kein Mangel (keine Spekulation).

    Dennoch eine Klemme: Niemand kann, falls das Hauptsacheverfahren noch nicht entschieden ist, DOSB zwingen, Pechstein für Vancouver zu nominieren. Nur das Schweizer Bundesgericht (vielleicht). Ein hübscher Prüfstein für die Bindekraft des Cas-Urteils, welcher Weg da eingeschlagen wird. Vor allem für UDIOCM, den Präsidenten der Berufungskammer des Cas.

  78. Zu Jens Weinreich, 9. Dezember 0:28: Sie hätten Ihren Eindruck gerne auch schon vorher so präzise auf den Punkt bringen können anstatt (nur) allgemein grundsätzliche Fragen aufzuwerfen.

    Pfff, den Eindruck haben sie „einfach so“, also rein von den veröffentlichen Beiträgen in diesem Fall eingehend? Oder stehen dahinter auch Hintergrundinformationen, hintergründige Eindrücke, kennen Sie also z. B. den DPA-Eisschnelllauf-Mann Frank Thomas? Oder wissen Sie von so etwas wie einer DPA-Sport-Dienstanweisung generell eher pro deutscher (erfolgreicher) Athlet zu sein oder gar pro Claudia Pechstein?

    Das sind Fragen, die ich ernst meine. Es gibt auch so gut wie nichts mehr, das ich für unmöglich halte.

    Trotzdem gibt es dann und wann auch falsche Eindrücke oder Zufälle.

    Ich habe kein dpa und die dpa-Berichte zum Pechstein-Fall zu wenig verfolgt, um den Eindruck einer tendenziellen Berichterstattung haben zu können.

    Grundsätzlich kann es ja aber auch sein, dass ein Medium (ein Journalist) an einem Athleten oder auch einem Manager, Rechtsanwalt näher dran ist als alle anderen. Und das braucht ja noch gar nichts Negatives zu sein.

    Dann wäre es doch auch „normal“, dass man dann die Karte spielt, die man hat, den Trumpf im Konkurrenzkampf nutzt. Und auch das muss noch keine einseitige Berichterstattung sein, und trotzdem kann dann bei Außenstehenden der Eindruck entstehen, dass eine Seite zu vielGewicht erhält.

    Zum Thema Zufälle/falscher Eindruck ein aktuelles Beispiel aus der Provinz: In meiner Stadt gibt es eine relativ neue aber kaum genutzte und nicht mehr intakte Hammerwurfanlage. Um den Sinn der Anschaffung gab es Diskussionen (im Gemeinderat, in Leserbriefen). Der Verdacht: Der Oberbürgermeister wollte die Anlage, weil sein Nachwuchs den Hammer wirft – und die Stadt hat gezahlt. Der Verein bestreitet das.

    Nun in dieser Woche berichte ich darüber, dass hier in ein paar Monaten eine Landesmeisterschaft stattfindet, und dass diese Anlage dafür flottgemacht werden soll. An die Diskussion erinnere ich in Kürze, aber ganz selbstverständlich, denn welcher Journalist sollte sich schon politische Brisanz entgehen lassen und stattdessen eine trübe Vorankündigung zu schreiben.

    Die Reaktion des Vereinsvorsitzenden zeigt, dass er meint, das man ihm, dem Verein, dem OB Böses wollte, und dass er meint, dass im Hintergrund sein Gegenspieler, der Chefkritiker bei dem Thema tätig gewesen ist, den Bericht sozusagen bestellt hat.

    Der Witz an der Sache: Ich kann vollkommen nachvollziehen, dass er aus seiner Sicht als Betroffener, als Aißenstehender auf diese Idee kommt. Nur weiß ich auch, dass es nicht so war. Sondern dass am Anfang nur das Erspähen einer Terminankündigung war und daraus die Geschichte erwuchs. Sprich es handelt sich um einen Fall von Zufall auch wenn es sehr unwahrscheinlich scheint, dass das nur zufällig passiert.

    Da ich weiß, dass es solche Zufälle gibt, halte ich „dumme“ Zufälle erstmal auch in solchen Fllen für möglich, in denen ich der Außenstehende bin.

  79. Btw.: ich finde eine starre „Zwei-Quellen-Regelung“ ja auch eher putzig. Erinert mich irgendwie an graue Vorzeiten der Rechtsgeschichte (Zwei Zeugen Mund tut stets Wahrheit kund, oder so).
    Andererseits, möchte ich, wenn die selber so eine Regel aufstellen, das sie sich auch dran halten, oder Ausnahmen kommunizieren.

    Jetzt mal ganz abgesehen davon, dass ich ganze Blätterwälder, die anscheinend nur auf die Wortmeldung eines PR-Typen losdrucken, für doch sehr seltsam halte. Eine oder zwei Quellen, völlig egal: PR (unüberprüft) ist _keine_ Quelle.

    Und wenn das die anwesenden Journalisten drei mal anders sehen (aber man soll ja das Welterklären nicht nur Journalisten überlassen, habe ich mal irgendwo hier gelesen).

    @ha: Ja, kurzfristig mag sein, aber soo kurzfristig? ;)
    Du wirfst eine andere 8auch nicht uninteressante) Frage auf. Mir geht es um die rein hypothetische Frage, was passiert wäre, wenn Frau Pechstein die durchgehende Einverfügung tatsächlich erst am Donnerstag in Kanada erreicht hätte.
    Ob man sie dann noch hätte nominieren können.
    Ob es für die DESG dann vielleicht blöd gewesen wäre, dass dann sehr viel deutlicher würde, was so eher unter den Tisch fällt: Dass für Frau Pechstein eine andere Athletin nach Hause fahren (bzw. zu hause bleiben) muss.
    Oder ob die DESG in der Lage und willens gewesen wäre, einen der ihr zustehenden Startplätze auf gut Glück für Pechstein zu reservieren.

    [Ich gehe von einer endlichen Anzahl an Startplätzen pro nationalen Verband, die dieser frei verteilen kann, aus. Keine Ahnung, ob das so ist.]

    @Marco: Naja, Pechstein würde ja niemals mehr „freigesprochen“ (außer vom Cas selber in einem Nachfolgeverfahren, dann wäre sie unschuldig und basta), jedenfalls nicht vom Schweizer BG. Das beste, was sie erreichen kann, ist, dass die Sportgerichtsbarkeit insgesamt für ihren Fall als nicht zuständig angesheen wird.
    Dann könnte ich mir schon vorstellen, dass die Athletenvereinbarung halt vor einem normalen Gericht durchgesetzt wird.

    Ich muss aber zugeben, dass du völlig recht hast, das dies ziemliche Hirngespinste sind. Dazu müsste erst einmal jemand die Motivation haben. es müsste auch ein fall eintraten, in dem sie zwar eine gültige Athletenvereinbarung abgeschlossen hat, aber Cas und Verband gleichwohl nicht zuständig wären (wüsste nicht, wie das gehen sollte).
    Und, ja, ob diese Athletenvereinbarungen von einem Zivilgericht als gültig angesehen würden, müsste man auch erst mal abwarten (das wären dann wohl AGB bei Kontrahierungszwang und Monopolstellung – in solchen Bereichen wette ich lieber nicht;).

    Bosman hatte damit übrigens nichts zu tun, da ging es um anderes (Arbeitsrecht, Arbeitnehmer-Freizügigkeit und so was).

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  83. Hallo JURISTEN …

    Wie ist das eigentlich im Hinblick auf Folgen für unbeteiligte Dritte, die eine Gerichtsentscheidung haben kann.

    Frage: Muss ein Gericht nicht zusehen, dass kein Unbeteiligter in Mitleidenschaft gezogen wird?

    Falls die Antwort nicht generell nein lautet, mag es dahingehend einen Unterschied bei Gerichten in der Schweiz, in Deutschland oder bei Sportgerichten machen?

    Vielleicht dämmert dem einen oder anderen, dass ich mich einem meiner Lieblingsthemen nähere:

    Nachdem Claudia Pechstein für die 3000 Meter von Salt Lake City zugelassen wurde, und in Anbetracht dessen, dass das Teilnehmerfeld in zwei Divisionen eingeteilt wird, und sie per Wild Card in Division A kommen konnte, hat ja jemand anderer den Platz in der Division A verloren (was wiederum im Hinblick auf die Olympia-Qualifikation schwerwiegende Folgen haben könnte bzw. hätte haben können).

    Hätte das (Bundes)-Gericht so etwas in Betracht ziehen MÜSSEN, und ggf. anordnen können oder müssen, dass all jene, die regulär in der Division A startberechtigt waren, trotz der Möglichkeit, dass Pechstein startet, in der Division A starten können.

    Oder, wenn es kein Muss war (möglicherweise auch aufgrund des engen Zeitensters indem über Pechsteins Antrag entschieden werden musste), hätte das Gericht sich darüber zumindest „einen Kopf machen“ können – und der ISU bzw. dem lokalen Veranstalter empfehlen können, eine Läuferin mehr, bzw. ein Paar mehr in der Division A starten zu lassen?

    Was hätte jmd. tun können, der aufgrund dieser Entscheidung pro Pechstein seinen 3000-Meter-Startplatz in der Division A für Salt Lake City verloren hätte?

    (Nur nochmal nebenbei: Nicht nur für Claudia Pechstein bedeutete Salte Lake City die letzte Qualifikationschance für Vancouver … und hätte sie nicht per Wild Card in die Division A kommen können, hätte sie effektiv gar keine Qualifikationschance gehabt – bei nur einer Startmöglichkeit).

    Es geht ums Prinzip – um Rechtmäßigkeit (ungeachtet dessen, dass die 3000 Meter von Salt Lake inzwischen lange vorbei sind)!

  84. Nu bringen Sie die anderen Sportler mal nicht auf falsche Gedanken…

    Gerichte entscheiden im Zivilrecht in den Streitigkeiten, die Sie meinen, immer ausschließlich zwischen den Parteien. Belange anderer sind nicht zu beachten. Wie die ISU (und nicht das Bundesgericht) letztlich die Startrechte anderer Sportler beachtet, ist ihre Sache.

    Es wäre auch unsinnig, dem Schweizer Bundesgericht so etwas aufzubürden. Deutsche sind da vielleicht etwas verbildet durch einige Dinge die das Bundesverfassungsgericht so entscheidet und begründet und die sehr auf Ausgleich angelegt sind. Das ist aber NICHT die Sicht, die ordentliche Gerichte so einzunehmen pflegen.

    Vielleicht haben andere Sportler Ansprüche, wenn Verfahren abgeschlossen sind. Aber das waren Sie hier ja nicht, sonst wäre nicht die Verfügung ergangen. Im übrigen wären dann, wenn man an alles denken müsste, Rechte letztlich nicht mehr durchsetzbar.

    Eine leicht verständliche (und auch nicht zu schiefe) Parallele: Ein Fußballverein (nehmen wir mal Hertha) hätte wohl keinen Anspruch auf Ligaverbleib, weil ein anderer Verein vielleicht im ersten Durchgang keine Lizenz erhält (ich denke einfach mal an Schalke, obwohl die haben sie ja).

    Anders sind einige Gestaltungen im Verwaltungsrecht, wo es viele Möglichkeiten von Drittwidersprüchen (mit unterschiedlichen rechtlichen Folgen) gibt. Sie haben vielleicht ans Beamtenrecht gedacht, wo bei Beförderungen der Zurückgestellte gern mit einer einstweiligen Anordnung die letztlich nicht zurücknehmbare Beförderung des Begünstigten blockiert, bis eine Entscheidung über die „Richtigkeit“ der Auswahl gefallen ist . Im Teilbereich „Start und Landung“ sind Sportler aber noch nicht mit diesen Beamtenrechten ausgestattet.

  85. Danke, noch ein Jurist.

    Ans Beamtenrecht habe ich nicht gedacht (wissentlich jedenfalls nicht.

    Ich habe (eher) daran gedacht, dass wir beide ja keinen Vertrag zu Lasten eines Dritten schließen dürften. Er wäre jedenfalls nicht wirksam.

    Mit dem Vergleich habe ich Probleme (tut mir echt leid). Ja, er ist einfach. Aber der Fall scheint mir da andersherum zu liegen.

    Hätten Sie nicht damit argumentieren „müssen“, wie sich die Lage darstellt, wenn ein Verein nachträglich (womöglich schon während der nächsten Saison) per Gerichtsentscheid zugelassen wird?

    Wenn ich das, was Sie sagen in die richtige Richtung weiterdenke, dann bliebe es in solch einem Fall der DFL überlassen, was sie tut. Und: Sie könnte z. B. den aufgrund des Lizenzentzugs von X nachträglich aufgestiegenen bzw. dringebliebenen Verein Y nun noch zurückstufen???

    Ich glaube nicht, dass es in diesem Beispiel so laufen würde. In unserem Fußball-Beispiel wäre das viel weniger praktikabel (als bei den 3000 Metern von Salt Lake). Vor allem aber habe ich meine Zweifel,ob solch eine Zurückstufung von Y gerechtfertigt wäre.

    Was mach`ma nun, wenn so ein Verband (der Ausrichter hat`s wohl nicht in der Hand) nicht praktisch mitdenkt?

    Mit anderen Worten, wenn er eine Läuferin (sie mag beispielsweise Katrin Mattscherodt heißen) einfach aus Trantütigkeit oder aus was auch immer über die Klinge springen lässt, weil eine eigentlich gesperrte Läuferin (heiße sie Claudia Pechstein) provisorisch laufen darf – und das genau in diesem einen Rennen.

    Die Ausgangslage war so! Das muss ich nochmal ausdrücklich betonen! Dass der Sportjournalismus auch an dieser Stelle versagt hat und diese Konstellation nicht berücksichtigt hatte, ändert daran nichts.

    Da CP für die 3000 Meter startberechtigt war (und per Wildcard in die Division A kommen konnte) rutschte Katrin Mattscherodt – mir übrigens noch immer persönlich nicht bekannt – als 17. im Weltcup-Klassement aus der ersten Division. Nur deshalb.Sie war schon in Division B ausgelost (man vergleiche meine Anmerkungen am Tag des Rennens). Nur weil es (Zufall oder nicht) Absagen gab – u. a., ob nun zufällig oder nicht so ganz von der durch besonders heftige Pechstein-Kritik aufgefallenen Renate Groenewold – kam Mattscherodt doch in der Division A zum Zug und hatte überhaupt die Chance, den zweiten Teil ihrer Olympia-Quali über 3000 Meter zu schaffen und eben CP hinter sich zu lassen.

    Aufgrund der getrennten Wertung der Divisionen wäre das sonst nicht möglich gewesen.

    Zum Versagen des Sportjournalismus (in diesem Fall nicht so wahnsinnig schlimm, aber eben trotzdem schade) : Zu lesen war im Vorfeld des Rennens Pechstein müsse einfach nur Achte werden, um bei Olympia dabei sein zu können, sollte sie zu dem Zeitpunkt nicht gesperrt sein. Klingt gut, stimmte aber so nicht. Eben deshalb weil die Rechnung ohne Katrin Mattscherodt und ohne die Beschränktheit der olympischen Startplätze gemacht worden war.

    Was würden wir eigentlich von einer „Manipulation“ eines Außenstehenden halten, durch die jmd. anderer zu seinem Recht kommt (nicht etwa jmd. einen unverdienten Vorteil erlangt).

    Falls nun alle Organe übersehen hätten, in welche Nöte eine Läuferin, nennen wir sie der Einfachheit halber wieder Katrin Mattscherodt, stürzen könnten, wäre es dann so etwas wie ausgleichende Gerechtigkeit oder gar ein Akt von Samaritertum, wenn eine andere Läuferin (nennen wir sie Renate Groenewold) auf ihren Startplatz verzichtet hätte, im Wissen darum, dass das der erstgenannten zugute kommt?

    Oder halten wir die Tatsache, dass Mattscherodt schließlich doch in der Gruppe A am Start war einfach von vorneherein automatisch für eine glückliche oder gar göttliche Fügung? (Dann bräuchten Sie über meine Ausführungen nicht weiter nachzudenken).

  86. Zum Fall von Frau Mattscherodt – wo kein Kläger, da kein Richter. Über Ihre Erfolgsaussichten einer eV vor dem CAS will ich nicht spekulieren einfach weil ich nicht die geschriebenen Regeln kenne, nach denen die Divisions-Einteilung läuft.

    So schräg finde ich den Fußballvergleich nicht. Hängt davon ab, ob man den Fall Pechstein als durch letztinstanzliche Entscheidung abgeschlossen ansieht (wie Sie, dann passt der Vergleich nicht) oder nicht (wie ich – dann ist sie nur vorläufig aus dem Rennen, so wie ein FUßballverein nach der ersten Lizenzrunde). Lasse mich aber gern belehren, insbesondere über die Rechtsnatur der in der Hauptsache ablehnenden Entscheidung des Schweizer BG. In Deutschland ist der ordentliche Rechtsweg ja mit dem BGH/BVerwG beendet, und dann kann auch vollstreckt werden. Alles andere (BVerfG, EuGH, EGMR) zählt nicht mehr dazu.

    Der „Vergleich“ sollte ja eher eine Vorstellung vermitteln, wo solche Konstellationen noch auftreten können. Es geht immer um die Frage, ob Dritte einen Abwehranspruch haben oder aber eine Entscheidung, die sie irgendwie belastet, als Rechtsreflex hinzunehmen haben. Startrechte, Lizenzentscheidungen, oder vielleicht auch ungerechtfertigt ungleiche Behandlung gleicher oder ähnlicher Blutwerte bei Konkurrenten durch die Kontrollstelle – die Fragen tauchen immer wieder auf. Mit Drei-Personen-Verhältnissen in diesen oder anderen Konstellationen haben sich Juristen auch schon vor 2000 Jahren beschäftigt, ohne dass sie zu grundsätzlichen, lang haltenden Lösungen gekommen wären.

    Und bitte, hantieren Sie nicht mit Begriffen, die Sie nicht verstehen. Eine eV ist kein Vertrag. Nie. Also auch kein Vertrag zu Lasten Dritter.

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