Als-Nichtjuristen dröhnen mir die Ohren. Mein Freund Jean François Tanda, selbst Jurist, hat eine Weile versucht, mir das zu erklären. Ich habe ihn gebeten, mit mir wie mit einem Kinde zu reden, damit ich es verstehe.
In der Berichterstattung zum Fall werden übrigens eine Menge Fehler fabriziert. Ständig muss ich irgendwo lesen, Havelange und Teixeira „sollen“ Millionen Schmiergeld kassiert haben. Oft steht dann da meist noch: Sie würden das bestreiten.
Diese Berichterstattung ist falsch.
Richtig ist, der FIFA-Ehrenpräsident Havelange, derzeit im Krankenhaus, und sein ehemaliger Schwiegersohn Teixeira, derzeit im Exil in Miami, haben kassiert. Für Havelange stehen 1,5 Mio CHF in den Akten, dazu wohl ein Anteil über die Tarnfirma Renford Investments, die er gemeinsam mit Teixeira unterhielt (wir reden hier nicht von Havelanges sonstigen dreckigen Geschäften). Für Teixeira stehen zwölf Millionen in den Akten [wenn ich mich jetzt nicht verrechnet habe, ich rechne gleich nochmal nach], über Renford und Sanud (wir reden hier nicht von Teixeiras sonstigen dreckigen Geschäften).
Sie bestreiten allein eine strafrechtliche Verantwortung.
Sie sind, ich habe das hundertmal versucht zu erklären – in Beiträgen hier im Blog und in zahlreichen Medien -, hochkorrupt. Sie sind moralisch korrupt. Sie haben ewig lange Schmiergeld kassiert und machen bis heute dreckige Geschäfte. Aber sie sind in der ISL-Causa eben nicht im strafrechtlichen Sinne korrupt. Nur nicht im strafrechtlichen Sinne. Denn es gab und gibt für derlei Korruption in Sportkonzernen keine strafrechtliche Handhabe. Gemäß Gerichtsaussage des ehemaligen ISL/ISMM-Chefs Christoph Malms war das System der Bestechungszahlungen („Provisionen“) von der eidgenössischen Steuerbehörde, der KPMG und renommierten Zürcher Kanzleien (Niederer Kraft & Frey, Prager Dreifuss) „abgesegnet und gut geheißen“ worden.
Unfassbar herrlich ist natürlich die Argumentation von FIFA-Anwälten, bei diesen Vorgängen (strukturelle Korruption im FIFA-Exekutivkomitee = Millionen kassieren) handele es sich um …
Hier mit etwas Verspätung noch das Urteil des Obergerichts Zug vom Dezember 2011, das die Offenlegung anordnet. Wie im Herbst bereits dargelegt, handelt es sich bei B 2 um Ricardo Teixeira, damals vertreten von Schweiger Advokatur, und bei B 3 um Joao Havelange, damals vertreten von RA Niedermann.
Es lohnt sich, das Dokument zu studieren.
Kanton Zug, Obergericht, I. Beschwerdeabteilung
Urteil vom 22. Dezember 2011
In Sachen
- B1, Federation Internationale de Football Association (FIFA), FIFA-Strasse 20, 8030 Zürich, vertreten durch RA Dr. Dieter Gessler, Nobel & Hug Rechtsanwälte, Dufourstrasse 29 / Postfach 1372, 8032 Zürich
- B2, [Ricardo Teixeira, JW] vertreten durch RA lic.jur. Hans-Rudolf Wild, Schweiger Advokatur / Notariat, Dammstrasse 19, 6300 Zug
- B3, [Joao Havelange, JW] vertreten durch RA Dr. Marco Niedermann, Niedermann Rechtsanwälte, Utoquai 37, 8008 Türich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach 6301 Zug, vertreten durch OSTA lic.jur. Christian Aebi, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,
und Jean Francois Tanda, Redaktion Handelszeitung, Förrlibuckstrasse 70, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Akteneinsicht.
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen B1 (FIFA), B2 und B3 wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, ev. Veruntreuung. Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 wurde die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) eingestellt. Die Einstellungsverfügung ist rechtskräftig (Verfahren 2 A 2005 31601).
2.1 Mit Eingabe vom 30. Juni 2010 stellte der Journalist Jean Francois Tanda bei der Staatsanwaltschaft des Kantons ein Gesuch um Akteneinsicht in die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010 in Sachen FIFA. Nachdem die Gesuchsgegner B1, B2 und B3 ihre Stellungnahmen eingereicht hatten, bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 17. Januar 2011 Einsicht in die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010, und zwar wie folgt:
*1.1 Der Name des Gesuchsgegners B1 (FIFA) wird offengelegt und in der Einstellungsverfügung nicht anonymisiert.
1.2 Der Name und das Geburtsdatum des Gesuchsgegners B2, der Name seines Rechtsvertreters, seine Funktion innerhalb der FIFA sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse (nicht jedoch seine Wohnadresse) werden offengelegt und in der Einstellungsverfügung nicht anonymisiert.
1.3 Der Name und das Geburtsdatum des Gesuchsgegners B3, der Name seines Rechtsvertreters, seine Funktion innerhalb der FIFA sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse (nicht jedoch seine Wohnadresse) werden offengelegt und in der Einstellungsverfügung nicht anonymisiert.
1.4 Der Name sämtlicher nicht beschuldigter Dritter, natürliche und juristische Personen, werden nicht offengelegt und in der Einstellungsverfügung anonymisiert, Davon ausgenommen sind die Namen ISMM/ISL.*
Dagegen erhoben B1, B2 und B3 mit Eingaben vom 28. Januar 2011 bzw. 4. Februar 2011 Einsprache. Mit Entscheid vom 3. Mai 2011 wies die Staatsanwaltschaft die Einsprachen ab (Verfahren VAR 2010 53).
3.1 Gegen diesen Enscheid liessen B1, B2 und B3 (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingaben vom 23. bzw. 24. Mai 2011 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug einreichen.
3.1.1 B1 liess in ihrer Beschwerde folgende Anträge stellen (Verfahren BS 2011 43):
*Der Einspracheentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 3. Mai 2011 (Verfahrens- Nr. VAR 2010 53) sei aufzuheben und die Einsicht in die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010 in Sachen FIFA (Verfahren 2A 2005 31601) sei zu verweigern; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
B2 lies in seiner Beschwerde folgende Anträge stellen /Verfahren BS 2011 44):
„Der Einspracheentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 3. Mai 2011 (Verfahrens-Nr. VAR 2010 53) sei aufzuheben und die Einsicht in die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2010 in Sachen FIFA /Verfahren 2A 2005 31601) sei zu verweigern;
Eventualiter:
Der Einspracheentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 3. Mai 2011 (Verfahrens-Nr. VAR 2010 53) sei aufzuheben;
Die Einsicht in die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010 in Sachen FIFA (Verfahren 2 A 2005 31606) sei nur unter vollständiger Anonymisierung bezüglich B2 zu gewähren. Dazu seien der Name der von B2, seine Vermögensverhältnisse sowie sämtliche Informationen, die die Identifikation von B2 ermöglichen, insbesondere auch Hinweise auf dessen Stellung bei der FIFA, Personalangaben und Wohnort abzudecken. Ausserdem seien die folgenden Passagen der Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010 vollständig abzudecken:
Rubrum S. 1: Personalien von B2
Sachverhalt Ziffer 2 S. 6: letzter Absatz
Sachverhalt Ziffer 3.2 S. 7: 2. Satz
Sachverhalt Ziffer 3.4 Seite 8: 1. Satz
Sachverhalt Ziffer 3.4 Seite 8: 2. Absatz
Sachverhalt Ziffer 3.6 S. 10: Namen der Auftraggeber der Überweisungen in der Tabelle, der gesamte 2. Abschnitt sowie Namen der Kontoinhaber in der Tabelle
Erwägung Ziffer 1 S. 14: 3. und 5. Satz
Erwägung Ziffer 4.1 Seite 17: Hinweise auf Gesellschaft 1 und Gesellschaft 2
Erwägung Ziffer 6.3.^S. 24: letzte 8 Zeilen
Erwägung Ziffer 6.3.2 S. 25: 7. und 8. Satz
Erwägung Ziffer 6.3.2 S. 27: 3. Absatz
Erwägung Ziffer 6.4 Seite 32: 2., 6. und 7. Satz
Erwägung Ziffer 8.1 Seite 34 f.: Hinweise auf Gesellschaft 1 und Gesellschaft 2
Dem Unterzeichneten sei vor deren Weitergabe an den Gesuchsteller ein Exemplar der anonymisierten Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010 zuzustellen und Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Subeventualiter:
Der Einspruchsentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 3. Mai 2011 (Verfahrens-Nr. VAR 2010 53) sei aufzuheben und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.“
B3 liess in seiner Beschwerde folgende Anträge stellen (Verfahren BS 2011 42):
„Der Einspracheentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 3. Mai 2011 (Verfahrens-Nr. VAR 2010 53) sei aufzuheben und die Einsicht in die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2010 in Sachen FIFA (Verfahren 2 A 2005 31601) sei zu verweigern:
Eventualiter:
Der Einspracheentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 3. Mai 2011 (Verfahrens-Nr. VAR 2010 53) sei aufzuheben;
Die Einsicht in die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010 in Sachen FIFA (Verfahren 2 A 2005 31601) sei nur unter vollständiger Anonymisierung bezüglich B3 zu gewähren. Dazu seien der Name von B3, seine Vermögensverhältnisse sowie sämtliche Informationen, welche die Identifikation von B3 ermöglichen, insbesondere auch Hinweise auf dessen Stellung bei der FIFA, sein genaues Alter und Y. abzudecken. Außerdem seien die folgenden Passagen der Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010 vollständig abzudecken:
Rubrum S. 1: Personalien von B3
Sachverhalt Ziffer 3.2 S. 7: 1. Satz
Sachverhalt Ziffer 3.6 S. 10: Namen der Auftraggeber der Überweisungen in der Tabelle, der gesamte 2. Abschnitt sowie Namen der Kontoinhaber in der Tabelle
Erwägung Ziffer 1 S. 14: 3. und 5. Satz
Erwägung Ziffer 6.3.1 S. 24: 1. und 2. Satz
Erwägung Ziffer 6.3.2 S. 25: 7. und 8. Satz
Erwägung Ziffer 6.3.2 S. 27: 3. Absatz
Erwägung Ziffer 6.3.2 S. 29: 3. Absatz
Dem Unterzeichneten sei vor deren Weitergabe an den Gesuchsteller ein Exemplar der anonymisierten Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010 zuzustellen und Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Subeventualiter:
Der Einspracheentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 3. Mai 2011 (Verfahrens-Nr. VAR 2010 53) sei aufzuheben und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.“
Während die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte Jean Francois Tanda (nachfolgend: Beschwerdegegner) in seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2011, es seien alle drei Beschwerden vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2011 sowie deren Einspracheentscheid vom 3. Mai 2011 zu bestätigen und ihm somit vollumfänglich und ohne weitere Verzögerung Einsicht zu gewähren in die Einstellungsverfügung 2 A 2005 31601 vom 11. Mai 2010, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
In den (unaufgefordert eingereichten) Stellungnahmen vom 15. bzw. 17. Juni 2011 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.
Auf die Begründung der gestellten Anträge wird, soweit von Belang, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen
Gemäß § 79 Abs. 1 lit. BGOG entscheidet die Beschwerdeabteilung des Obergerichts über Beschwerden gegen Justizverwaltungsakte, insbesondere über Verfügungen betreffend die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren. Für dieses Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 79 Abs. 2 GOG). Zur Erhebung der Beschwerde ist (u.a.) berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (vgl. § 41 Abs. 1 lit. A VRG). Die Beschwerdeführer haben als Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind damit ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Mithin ist auf die Beschwerden einzutreten.
Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheides gerügt werden (§ 42 Abs. 1 VRG). Neue Begehren, neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig (§ 42 Abs. 2 VRG).
2.1.1 Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, es bestehe kein pauschaler und unbeschränkter Anspruch von nicht verfahrensbeteiligten Dritten, in Straferkenntnisse bzw. Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen Einsicht zu nehmen. Ein allfälliges Informationsinteresse des Gesuchstellers sei im Einzelfall nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gegen die öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen abzuwägen.
2.1.2 Die Behauptung des Beschwerdegegners, dass er als Journalist „das öffentliche Interesse vertrete“, weshalb im Akteineinsicht zu gewähren sei, könne so nicht akzeptiert werden. Die Presse und die einzelnen Journalisten hätten zwar durchaus einen bestimmten Stellenwert im demokratischen Staatsgefüge, nämlich den eines Bindegliedes zwischen Behörden und Bevölkerung. Sie hätten aber auch ein ganz konkretes kommerzielles Eigeninteresse, nämlich den Absatz ihres Produkts und die Erhöhung ihres eigen Marktwertes. Die Tatsache, dass die Einstellung der Untersuchung im Ermessen der Staatsanwaltschaft liege, vermöge ein Akteneinsichtsrecht keinesfalls zu rechtfertigen. Die Fälle, in denen die Rechtsordnung die Ausübung der staatlichen Tätigkeit in das Ermessen der Behörden stellen, seien nämlich unabsehbar. Zu Recht verlange daher das Bundesgericht zusätzliche Umstände, die darauf hindeuten, dass ein irreguläres Verhalten vorliegen könnte, wie „systematische bzw. häufige Verfahrenserledigungen dieser Art“, die ein Informationsbedürfnis im konkreten Fall geradezu aufdrängten. Komme hinzu, dass sich die vorgefasste Meinung des Beschwerdegegners in dieser Angelegenheit aus seiner bisherigen tendenziösen Berichterstattung mehr als deutlich ergebe. Die Offenlegung der Einstellungsverfügung gegenüber dem Beschwerdegegner sei deshalb kaum geeignet, der angeblichen „besondere(n) Gefahr, dass der Einstellungsentscheid in der Öffentlichkeit nicht transparent und nachvollziehbar erschein(e)“. zu begegnen. Die in der Medienmitteilung der Staatsanwaltschaft enthaltenen Angaben reichten vollauf aus. Vollends unbehelflich sei das Argument, dass Einstellungsverfügungen nach Art. 53 StGB „der Geruch einer gewissen Geheimjustiz“ anhafte. Dies sei in keiner Weise dargetan. Die Staatsanwaltschaft habe schliesslich in einem Entwurf der Medienmitteilung „zur Verfahrenseinstellung FIFA“ ausgeführt, sie erachte mit dieser Medienmitteilung jene Fragen als beantwortet, die unter Berücksichtigung des Amtsgeheimnisses aber auch der Persönlichkeitssphäre der durch das Verfahren Betroffenen beantwortet werden könnten. In der tatsächlich herausgegebenen und im Übrigen textlich übereinstimmenden Medienmitteilung vom 24. Juni 2010 fehle dann dieser Passus. Es könne deshalb nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft als Reaktion auf in den Medien erhobene reisserische Vorwürfe klein beigebe und ihren Standpunkt ändere. Von einer Veröffentlichung sein im Rahmen der Vergleichsverhandlungen über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 53 StGB nie die Rede gewesen. Die Beteiligten hätten darauf vertrauen drüfen, dass mit der vorgesehenen und realisierten ausführlichen Medienmitteilung das Bedürfnis der Öffentlichkeit auf Information voll abgedeckt sei.
2.1.3 Der Beschwerdegegner begründe das behauptete schutzwürdige Interesse mit demjenigen „der Steuerzahler“ an Wiedergutmachungsleistungen einer angeblich weitgehend steuerbefreiten Organisation sowie mit dem Interesse der „indirekten (Zwangs-)Mitglieder der FIFA“ an der Verwendung angeblich von ihr bezahlter „Lizenzgebühren“. Ganz abgesehen davon, dass beide Gründe nicht zu überzeugen vermöchten, hätten sie nicht das Geringste mit dem vorliegend von der Staatsanwaltschaft und auch der FIFA zu beachtende Schutz der Privatsphäre der Beschwerdeführer B1, B2 und B3 zu tun. Die FIFA sei nicht vom Staat subventioniert und auch nicht steuerbefreit. Sie zahle regelmäßig Ertragssteuern. Auch die Fussballer dieser Welt hätten keinen Anspruch auf Information über die FIFA. Die FIFA lege vereinsintern jeweils Rechenschaft über ihre Einnahmen und Ausgaben nach den anerkannten Standards der IFRS ab und veröffentliche jeweils ihre Zahlen. Auch bei den Fragen, ob, wann und was die Organe der FIFA über die von der Staatsanwaltschaft untersuchten Sachverhalte gewusst hätten, handle es sich um vereinsinterne Sachverhalte, die dem Geschäftsgeheimnis unterstünden. Vollends an der Sache vorbei gingen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach die Presse ihrer „aus verfassungsrechtlicher Sicht wichtigen Aufgabe der kritischen Durchleuchtung der Arbeit der Justiz“ nachzukommen habe. Das Bundesgericht anerkenne ein schützenswertes Interesse nur „in begründeten Fällen“. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren reisserische Berichte ins Netz gestellt habe, vermöge da von ihm zu begründende öffentliche Interesse nicht begründen. Ansonsten hätte es jeder Journalist in der Hand, das Verfahren über die Freigabe geschützter Daten selber zu steuern. Das Gleich gelte auch für die von der Staatsanwaltschaft aufgereihten Schlagwörter wie „Abzocker“, „Korruption“, „Sepp Blatter“ und „Vergabe der Weltmeisterschaft 2018/2022 an Russland und Qatar“. Die Geschichten zu den „Schmiergeldern“ würden Jahre zurückliegen, weshalb die Staatsanwaltschaft sie bei der Einstellung der Strafuntersuchung zu Recht als von geringem öffentlichen Interesse qualifiziert habe.
2.1.4 Die privaten Interessen von B1, B2 und B3 seien nicht etwa bloss „nicht von der Hand zu weisen“, vielmehr stünden sie als „besonders schützenswert“ im Vordergrund. Ebenso sei die Gefahr, dass „die entsprechenden Ergebnisse in den Medien in falschem Licht dargestellt wurden“, nicht „grundsätzlich nicht auszuschließen“, sondern unmittelbar absehbar. Diese unverhältnismässige Prangerwirkung zum Nachteil der Beschwerdeführer werde von der Vorinstanz schlicht in Kauf genommen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in der Strafuntersuchung nicht abschließend geklärt worden sei, ob eine strafbare Handlung überhaupt vorliege. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Verfügung ausdrücklich festgehalten, dass die Einstellung nach Art. 53 StGB keine Schuldfeststellung vorraussetze und dass auch keiner der Beschuldigten irgendeine Schuld eingestanden habe. Die Veröffentlichung der Einstellungsverfügung würde aber zu einer Bekanntgabe von zahlreichen nicht näher abgeklärten Verdächtigungen über Vorgänge führen, die größtenteils schon mehr als zehn Jahre zurücklägen. Mit der Veröffentlichung eines ungerechtfertigten Artikels sei der Schaden bereits angerichtet und das Ergreifen von Rechtsbehelfen wirke sich oft kontraproduktiv aus. Die Beschwerdeführer B2 und B3 seien in unserem Land keine Personen, der aktuellen Zeitgeschichte, die eine besondere Medienpräsenz und damit einhergehende Eingriffe in Kauf zu nehmen bräuchten. Sodann seien die der Vorinstanz bekannten Umstände des Beschwerdeführers B3 dergestalt, dass die psychische Belastung negativer medialer Berichterstattung besonders schwer ins Gewicht falle. Mehr als unangebracht sei es schliesslich, wenn die Staatsanwaltschaft ihnen rate, eine „aktive Pressepolitik“ zu betreiben. Damit löse sich die Staatsanwaltschaft vollständig vom Boden des Datenschutzgesetzes. Dieses verbiete die Weitergabe von Daten, wenn nicht zwingende Gründe es erfordern würden.