Classics „Korruption im Sport“
- SPORT & POLITICS Classics
- Der erste Sammelband zur Korruption im Sport
- Ein Stück Sportgeschichte – wieder aufgelegt
- 322 Seiten im pdf-Format
- Erstveröffentlichung 2006, Forum Verlag Leipzig
Ein kleiner Vorgeschmack auf meinen Katar-Schwerpunkt im neuen Heft 3 von SPORT & POLITICS:
Das Emirat Katar lädt am Sonntagabend im Estádio da Luz in Lissabon zum Finale der europäischen Champions League. Als Qlassico hat die staatliche Fluglinie Qatar Airways das Duell zwischen Paris Saint-Germain und dem FC Bayern München bezeichnet. Ein Finale zwischen PSG, das zu 100 Prozent Katar gehört, und dem FC Bayern, zu dessen sogenannten Platin-Partnern seit 2018 Qatar Airways zählt. Die Fluglinie, von Bayern-Fans aus guten Gründen Kafala Airways genannt, übernahm in München den seit 2016 laufenden Sponsorenvertrag mit dem Hamad International Airport in Doha.
Ein Gewinner dieses wichtigsten Fußballspiels des Jahres steht also fest: Tamim Bin Hamad Al-Thani, der 40 Jahre alte Emir von Katar.
The world will come to a standstill on Sunday when both our partners @PSG_English and @FCBayernEN compete for Club Football’s most elite prize. Congratulations to both teams on reaching the final stage, that we call the #Qlassico 🏆 Let the countdown begin! 🇫🇷⚽️🇩🇪 pic.twitter.com/DjZbUs8ta3
— Qatar Airways (@qatarairways) August 20, 2020
Tamim der Glorreiche, lässt er sich in Katar nennen. Der Monarch, bereits seit 2002 Mitglied des Internationalen Olympischen Komitees (IOC), wird natürlich in Lissabon erwartet. Offiziell gehört PSG der von Tamim gegründeten Firma Oryx Qatar Sport Investments (QSI), Tochterfirma der Qatar Investment Authority (QIA). Seit der Übernahme 2011 hat Katar mindestens 1,5 Milliarden Euro in das Unternehmen gepumpt und PSG auf Rang fünf der weltweit umsatzstärksten Fußballvereine katapultiert – direkt hinter dem FC Bayern. Im Vergleich zu anderen Investitionen des Staatsfonds QIA – bei Volkswagen, Barclays, dem Flughafen London Heathrow oder in Immobilien in New York – sind das Peanuts. Doch der Werbeeffekt ist gewaltig. Sport, insbesondere Fußball, ist ein zentrales Element des 2008 verabschiedeten Plans Qatar National Vision 2030.
Der Aufstieg Katars ist unvergleichlich. Die winzige Erbmonarchie hat sich Dank der Erdgas-Milliarden zu einem Global Player entwickelt. Im Sportbusiness ist Katar sogar eine Supermacht. Das Finale der Champions League ist ein weiterer Meilenstein. In zwei Jahren folgt die Fußball-WM, die seit der Vergabe am 2. Dezember 2010 von Korruption und Menschenrechtsverletzungen überschattet ist. Doch selbst diese WM, für die Katar mehrere hundert Milliarden in gewaltige Infrastrukturmaßnahmen investiert hat, soll nur ein Etappenziel sein.
Einige Anmerkungen zu den Enthüllungen der Sunday Times (Paywall) über Mohamed Bin Hammam und die Frage, wie Katar an die WM 2022 gekommen ist.
Gerade tagt das Exekutivkomitee des Fußball-Weltverbandes FIFA in Zürich (die Tagesordnung). Bin heute nicht vor Ort, werde die anschließende Pressekonferenz aber online verfolgen und live ein bisschen bloggen. Also bitte immer wieder ans Ende des Beitrags scrollen. Auch die beiden folgenden Texte werden ergänzt und verlinkt.
Es ist noch ein bisschen Zeit. Um was es heute ging/geht, habe ich in den vergangenen Tagen u.a. für die Berliner Zeitung und Spiegel Online aufgeschrieben:
* * *
19. März. Die Propagandaabteilung der FIFA arbeitet hochtourig. Am Tag vor dem Treffen des Exekutivkomitees in Zürich veröffentlichte der Fußball-Weltverband Details aus einem „persönlichen Schreiben“ des Katholiken Joseph Blatter an Pontifex Franziskus. „Ohne den Glauben an Gott mit dem Glauben an den Fußball auf eine Stufe stellen zu wollen, möchte ich anmerken, dass beide gemeinsame Werte haben“, schrieb Blatter. Warum so bescheiden? Blatter betrachtet sich und sein Fußballgeschäft doch allen Ernstes als einzig globale Religion:
[box title="DOKUMENTE"]Fußball ist mehr als eine einzelne Religion“, hat er einmal gedichtet: „Also nur zu sagen, mehr als die katholische Kirche, das wäre für mich zu wenig.“
Zur Orientierung:
[/box]
Der Fußballpapst konferiert mit seinen Kardinälen aus dem Exekutivkomitee ab Mittwoch im Home of FIFA auf dem Zürichberg, um so genannte Reformmaßnahmen abzusegnen. Ein kastriertes Programm, das seit dem FIFA-Kongress 2011, als Blatter zum vierten Mal gekrönt wurde, exakt jenem Fahrplan folgt, den er und seine fürstlich entlohnten Paladine, PR-Leute und Lobbyisten, ausgeheckt haben. In deren Diktion heißt es, die „Reformen“ werden beim FIFA-Kongress im Mai auf Mauritius abgeschlossen. Von Blatter Angeheuerte wie der Compliance-Experte Mark Pieth aus Basel, die als Teil der Inszenierung lange Zeit still hielten, geben neuerdings Interviews und drohen mit Abbruch der fragwürdigen Geschäftsbeziehungen zur FIFA.
Pieth legte mit dem Unabhängigen Governance-Komitee (IGC) im Februar den zweiten Bericht und sieben als „unverzichtbar“ bezeichnete Forderungen vor. Dazu zählen die Amtszeitbeschränkung für den FIFA-Präsidenten und die Exekutive sowie ein unabhängiger Integritätscheck von Top-Funktionären. Beides wird so nicht kommen. Pieth müsste dann sein Versprechen wahr machen und als Kommissionschef zurücktreten. Letztlich dürfte er für Blatter, der ihn persönlich ausgesucht hat, den Clown gespielt und der Propagandanummer „Reform“ eine Art Autorität verliehen haben. In der „Süddeutschen Zeitung“ erklärte die Kanadierin Alexandra Wrage aus dem Pieth-Komitee nun, es gäbe nur „kosmetische Verbesserungen ohne echte Veränderungen “. Es würden „nur die Liegestühle auf der Titanic umgruppiert“.
Die sieben „unverzichtbaren“ Forderungen des IGC:
The IGC however, reminds the Members of the ExCo that the revision of the Statutes foreseen for Congress 2013 is fundamental: as highlighted in its First Report of March 2012, the IGC stresses the need to introduce transparency and accountability throughout FIFA.
Therefore it is indispensable:
- That the President and all Members of the ExCo as well as the standing Committees of FIFA undergo an integrity check performed by an independent body within FIFA centrally prior to their (re-) election.
- In order to underline their role and responsibility as Members of the FIFA’s Executive Body the Members of the ExCo should be confirmed by Congress upon their appointment or reappointment by the Confederations.
- In order to guarantee transparency and accountability two independent Members should attend the meetings of the ExCo.
- Both, the President and the Members of ExCo should be subjected to limited terms of office.
- The IGC supports the redesign of the bidding and decision process for hosting decisions, as well as for the governance of development projects, marketing and procurement activities. The corresponding policies need to be reviewed by the IGC.
- The IGC welcomes any steps to make the IFAB more democratic and transparent.
- The IGC would like to stress the importance of transparency in the area of compensation and benefits. The establishment of an expert subcommittee to the Audit and Compliance Committee is an important step. However, the decisions of the sub-committee need to be made public, to the same degree as in not-for-profit organizations and other international organizations.
Das war von Blatter nie anders geplant. Der Große Vorsitzende hat gerade in mehreren Interviews deutlich gemacht, was er von derlei Interviews hält: Nichts. Pieth habe sich nur intern zu äußern, dürfe Vorschläge machen, über die das Exekutivkomitee entscheide. „Ich habe mit ihm gesprochen“, sagte Blatter, „er hat akzeptiert, dass er sich nicht mehr öffentlich äußert, wenn ich es ihm nicht erlaubt habe.“
(Nachtlektüre für Hartgesottene, nicht nur für die FIFA-Propagandisten und deren Rechtsabteilung.
Anbei die Rohfassung jener Texte, die ich heute für verschiedene Medien fabuliert habe – ergänzt um einige einleitende Bemerkungen, die für sich betrachtet schon ziemlich lang geraten sind. Ich hätte gern noch etwas gründlicher gearbeitet, aber Mann soll nicht klagen, wenn es mal Aufträge gibt. Ginge es immer so wie heute, ließe sich sogar dauerhaft Recherchejournalismus finanzieren.
Aber nun genug der selbstreferenziellen Spitzen. Anbei meine Machwerke, leider aus Zeitgründen wieder weitgehend unverlinkt, wer mehr lesen will, klickt unten einfach auf die Zeile „verwandte Artikel“, dann kommen sie zum Vorschein, die feinziselierten, scharfzüngigen Analysen :)
* * *
Beginnen wir mit dem Aktuellen: Inzwischen hat sich der Blatter Sepp, ich hätte es mir denken können, in der Bild-Zeitung gemeldet und wohl einen offenen Brief geschrieben. Guido Tognoni hatte bereits angekündigt, dass Sepps Drohgebärden nicht Ernst zu nehmen seien.
Friede, Freude, Eierkuchen also zwischen Deutschen und der FIFA. Auch Fedor Radmann hält zum Sepp, wie ich immer gesagt habe. Gestern wurde Radmann schon im Berliner Tagesspiegel als Kronzeuge aufgerufen. Unfassbar, nachdem dieselbe Zeitung bereits falsch behauptet hatte:
In dieser Woche wurden der größten Sportorganisation der Welt Schmiergeldzahlungen in Höhe von mehr als 100 Millionen Euro nachgewiesen.
Falsch, und zwar doppelt:
[youtube ejdhwWlyJ2w nolink] Das nächste Kapitel in der Causa ISL (bitte ruhig mal diese vielen Beiträge durchklicken, da erfährt der…
ZÜRICH. Es sind Feiertage. Viel Zeit zum Lesen. Einiges möchte ich empfehlen, oder wie das hier standesgemäß heißt: befehlen!
Seit einigen Tagen ist das Magazin der Play the Game Konferenz 2011 in Köln fertig. Viel Vergnügen:
Die juristische Aufarbeitung des ISL-Korruptionssystems, in das vorrangig hohe FIFA-Funktionäre verstrickt waren, erfährt eine weitere bizarre Wendung. Heute hat das Schweizer Bundesgericht in Lausanne der Entscheidung des Obergerichts Zug vom 22. Dezember 2011, die Einstellungsverfügung vom Juni 2010 zu veröffentlichen, eine aufschiebende Wirkung zugesprochen, wie Jean François Tanda in der Handelszeitung berichtet.
Was bedeutet das?
Als-Nichtjuristen dröhnen mir die Ohren. Mein Freund Jean François Tanda, selbst Jurist, hat eine Weile versucht, mir das zu erklären. Ich habe ihn gebeten, mit mir wie mit einem Kinde zu reden, damit ich es verstehe.
Er schreibt:
Es geht um die frage, ob ich das dokument einsehen darf oder nicht.
Die sind dagegen.
Das obergericht in zug war dafür.
Weil die dagegen sind, sind sie ans bundesgericht gelangt.
Normalerweise, wenn man an das bundesgericht gelangt, hat dies keine aufschiebene wirkung. Das heisst der letzte entscheid wird umgesetzt, das bundesgericht sagt dann später ob zu recht oder nicht.
Der letzte entscheid war, dass ich das dokument sehen darf.
Ohne aufschiebende wirkung hätte ich das dokument jetzt sehen gehen können.
Dann hätte ich alles gewusst, bevor das bundesgericht über die beschwerde der anderen entschieden hätte.
Dann wären ihre beschwerden hinfällig.
Dann hätte es ihnen nichts gebracht, falls das bundesericht ihnen – wider erwarten – recht gegeben hätte.
Darum hat das bundesgericht aufschiebende wirkung gewährt.
Nun muss ich warten, bis das bundesgericht die beschwerden abgelehnt hat, um das dokument zu sehen.
Alles klar?
Es geht um das Dokument, dessen Veröffentlichung FIFA-Präsident Joseph Blatter mehrfach versprochen hatte – aber sein Versprechen nicht hält. Nicht nur ich bin der Meinung, Blatter könnte das Papier problemlos veröffentlichen und betreibt bloß eine Verzögerungstaktik.
In der Berichterstattung zum Fall werden übrigens eine Menge Fehler fabriziert. Ständig muss ich irgendwo lesen, Havelange und Teixeira „sollen“ Millionen Schmiergeld kassiert haben. Oft steht dann da meist noch: Sie würden das bestreiten.
Diese Berichterstattung ist falsch.
Richtig ist, der FIFA-Ehrenpräsident Havelange, derzeit im Krankenhaus, und sein ehemaliger Schwiegersohn Teixeira, derzeit im Exil in Miami, haben kassiert. Für Havelange stehen 1,5 Mio CHF in den Akten, dazu wohl ein Anteil über die Tarnfirma Renford Investments, die er gemeinsam mit Teixeira unterhielt (wir reden hier nicht von Havelanges sonstigen dreckigen Geschäften). Für Teixeira stehen zwölf Millionen in den Akten [wenn ich mich jetzt nicht verrechnet habe, ich rechne gleich nochmal nach], über Renford und Sanud (wir reden hier nicht von Teixeiras sonstigen dreckigen Geschäften).
Sie bestreiten allein eine strafrechtliche Verantwortung.
Sie sind, ich habe das hundertmal versucht zu erklären – in Beiträgen hier im Blog und in zahlreichen Medien -, hochkorrupt. Sie sind moralisch korrupt. Sie haben ewig lange Schmiergeld kassiert und machen bis heute dreckige Geschäfte. Aber sie sind in der ISL-Causa eben nicht im strafrechtlichen Sinne korrupt. Nur nicht im strafrechtlichen Sinne. Denn es gab und gibt für derlei Korruption in Sportkonzernen keine strafrechtliche Handhabe. Gemäß Gerichtsaussage des ehemaligen ISL/ISMM-Chefs Christoph Malms war das System der Bestechungszahlungen („Provisionen“) von der eidgenössischen Steuerbehörde, der KPMG und renommierten Zürcher Kanzleien (Niederer Kraft & Frey, Prager Dreifuss) „abgesegnet und gut geheißen“ worden.
Das hat etwas Verschwörerisches an sich!“
Ein ehemaliger ISL-Manager:
Alle diese Zahlungen waren notwendig, um überhaupt Verträge zu bekommen und dass die (gemeint sind die Sportfunktionäre/d. A.) sich dran halten.“
Schmiergeld an Sportfunktionäre zu zahlen ist:
Als wenn man Lohn bezahlen muss. Sonst wird nicht mehr gearbeitet. Ansonsten wären diese Verträge von der anderen Seite nicht unterschrieben worden. Diese Zahlungen sind betriebswirtschaftlich notwendig, sind echte Aufwandspositionen. Nur die andere Seite möchte nicht genannt werden, das ist das Sensitive.“
Ein anderer ISL-Manager:
Diese Praxis war unerlässlich, sie war branchenüblich, sie gehörte zum Stil des Geschäfts.“
So lief’s Business:
Unfassbar herrlich ist natürlich die Argumentation von FIFA-Anwälten, bei diesen Vorgängen (strukturelle Korruption im FIFA-Exekutivkomitee = Millionen kassieren) handele es sich um …
Hier mit etwas Verspätung noch das Urteil des Obergerichts Zug vom Dezember 2011, das die Offenlegung anordnet. Wie im Herbst bereits dargelegt, handelt es sich bei B 2 um Ricardo Teixeira, damals vertreten von Schweiger Advokatur, und bei B 3 um Joao Havelange, damals vertreten von RA Niedermann.
Es lohnt sich, das Dokument zu studieren.
Kanton Zug, Obergericht, I. Beschwerdeabteilung
Urteil vom 22. Dezember 2011
In Sachen
- B1, Federation Internationale de Football Association (FIFA), FIFA-Strasse 20, 8030 Zürich, vertreten durch RA Dr. Dieter Gessler, Nobel & Hug Rechtsanwälte, Dufourstrasse 29 / Postfach 1372, 8032 Zürich
- B2, [Ricardo Teixeira, JW] vertreten durch RA lic.jur. Hans-Rudolf Wild, Schweiger Advokatur / Notariat, Dammstrasse 19, 6300 Zug
- B3, [Joao Havelange, JW] vertreten durch RA Dr. Marco Niedermann, Niedermann Rechtsanwälte, Utoquai 37, 8008 Türich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach 6301 Zug, vertreten durch OSTA lic.jur. Christian Aebi, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,
und Jean Francois Tanda, Redaktion Handelszeitung, Förrlibuckstrasse 70, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Akteneinsicht.
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen B1 (FIFA), B2 und B3 wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, ev. Veruntreuung. Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 wurde die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) eingestellt. Die Einstellungsverfügung ist rechtskräftig (Verfahren 2 A 2005 31601).
2.1 Mit Eingabe vom 30. Juni 2010 stellte der Journalist Jean Francois Tanda bei der Staatsanwaltschaft des Kantons ein Gesuch um Akteneinsicht in die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010 in Sachen FIFA. Nachdem die Gesuchsgegner B1, B2 und B3 ihre Stellungnahmen eingereicht hatten, bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 17. Januar 2011 Einsicht in die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010, und zwar wie folgt:
*1.1 Der Name des Gesuchsgegners B1 (FIFA) wird offengelegt und in der Einstellungsverfügung nicht anonymisiert.
1.2 Der Name und das Geburtsdatum des Gesuchsgegners B2, der Name seines Rechtsvertreters, seine Funktion innerhalb der FIFA sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse (nicht jedoch seine Wohnadresse) werden offengelegt und in der Einstellungsverfügung nicht anonymisiert.
1.3 Der Name und das Geburtsdatum des Gesuchsgegners B3, der Name seines Rechtsvertreters, seine Funktion innerhalb der FIFA sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse (nicht jedoch seine Wohnadresse) werden offengelegt und in der Einstellungsverfügung nicht anonymisiert.
1.4 Der Name sämtlicher nicht beschuldigter Dritter, natürliche und juristische Personen, werden nicht offengelegt und in der Einstellungsverfügung anonymisiert, Davon ausgenommen sind die Namen ISMM/ISL.*
Dagegen erhoben B1, B2 und B3 mit Eingaben vom 28. Januar 2011 bzw. 4. Februar 2011 Einsprache. Mit Entscheid vom 3. Mai 2011 wies die Staatsanwaltschaft die Einsprachen ab (Verfahren VAR 2010 53).
3.1 Gegen diesen Enscheid liessen B1, B2 und B3 (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingaben vom 23. bzw. 24. Mai 2011 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug einreichen.
3.1.1 B1 liess in ihrer Beschwerde folgende Anträge stellen (Verfahren BS 2011 43):
*Der Einspracheentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 3. Mai 2011 (Verfahrens- Nr. VAR 2010 53) sei aufzuheben und die Einsicht in die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010 in Sachen FIFA (Verfahren 2A 2005 31601) sei zu verweigern; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
B2 lies in seiner Beschwerde folgende Anträge stellen /Verfahren BS 2011 44):
„Der Einspracheentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 3. Mai 2011 (Verfahrens-Nr. VAR 2010 53) sei aufzuheben und die Einsicht in die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2010 in Sachen FIFA /Verfahren 2A 2005 31601) sei zu verweigern;
Eventualiter:
Der Einspracheentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 3. Mai 2011 (Verfahrens-Nr. VAR 2010 53) sei aufzuheben;
Die Einsicht in die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010 in Sachen FIFA (Verfahren 2 A 2005 31606) sei nur unter vollständiger Anonymisierung bezüglich B2 zu gewähren. Dazu seien der Name der von B2, seine Vermögensverhältnisse sowie sämtliche Informationen, die die Identifikation von B2 ermöglichen, insbesondere auch Hinweise auf dessen Stellung bei der FIFA, Personalangaben und Wohnort abzudecken. Ausserdem seien die folgenden Passagen der Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010 vollständig abzudecken:
Rubrum S. 1: Personalien von B2
Sachverhalt Ziffer 2 S. 6: letzter Absatz
Sachverhalt Ziffer 3.2 S. 7: 2. Satz
Sachverhalt Ziffer 3.4 Seite 8: 1. Satz
Sachverhalt Ziffer 3.4 Seite 8: 2. Absatz
Sachverhalt Ziffer 3.6 S. 10: Namen der Auftraggeber der Überweisungen in der Tabelle, der gesamte 2. Abschnitt sowie Namen der Kontoinhaber in der Tabelle
Erwägung Ziffer 1 S. 14: 3. und 5. Satz
Erwägung Ziffer 4.1 Seite 17: Hinweise auf Gesellschaft 1 und Gesellschaft 2
Erwägung Ziffer 6.3.^S. 24: letzte 8 Zeilen
Erwägung Ziffer 6.3.2 S. 25: 7. und 8. Satz
Erwägung Ziffer 6.3.2 S. 27: 3. Absatz
Erwägung Ziffer 6.4 Seite 32: 2., 6. und 7. Satz
Erwägung Ziffer 8.1 Seite 34 f.: Hinweise auf Gesellschaft 1 und Gesellschaft 2
Dem Unterzeichneten sei vor deren Weitergabe an den Gesuchsteller ein Exemplar der anonymisierten Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010 zuzustellen und Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Subeventualiter:
Der Einspruchsentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 3. Mai 2011 (Verfahrens-Nr. VAR 2010 53) sei aufzuheben und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.“
B3 liess in seiner Beschwerde folgende Anträge stellen (Verfahren BS 2011 42):
„Der Einspracheentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 3. Mai 2011 (Verfahrens-Nr. VAR 2010 53) sei aufzuheben und die Einsicht in die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2010 in Sachen FIFA (Verfahren 2 A 2005 31601) sei zu verweigern:
Eventualiter:
Der Einspracheentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 3. Mai 2011 (Verfahrens-Nr. VAR 2010 53) sei aufzuheben;
Die Einsicht in die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010 in Sachen FIFA (Verfahren 2 A 2005 31601) sei nur unter vollständiger Anonymisierung bezüglich B3 zu gewähren. Dazu seien der Name von B3, seine Vermögensverhältnisse sowie sämtliche Informationen, welche die Identifikation von B3 ermöglichen, insbesondere auch Hinweise auf dessen Stellung bei der FIFA, sein genaues Alter und Y. abzudecken. Außerdem seien die folgenden Passagen der Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010 vollständig abzudecken:
Rubrum S. 1: Personalien von B3
Sachverhalt Ziffer 3.2 S. 7: 1. Satz
Sachverhalt Ziffer 3.6 S. 10: Namen der Auftraggeber der Überweisungen in der Tabelle, der gesamte 2. Abschnitt sowie Namen der Kontoinhaber in der Tabelle
Erwägung Ziffer 1 S. 14: 3. und 5. Satz
Erwägung Ziffer 6.3.1 S. 24: 1. und 2. Satz
Erwägung Ziffer 6.3.2 S. 25: 7. und 8. Satz
Erwägung Ziffer 6.3.2 S. 27: 3. Absatz
Erwägung Ziffer 6.3.2 S. 29: 3. Absatz
Dem Unterzeichneten sei vor deren Weitergabe an den Gesuchsteller ein Exemplar der anonymisierten Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010 zuzustellen und Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Subeventualiter:
Der Einspracheentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 3. Mai 2011 (Verfahrens-Nr. VAR 2010 53) sei aufzuheben und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.“
Während die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte Jean Francois Tanda (nachfolgend: Beschwerdegegner) in seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2011, es seien alle drei Beschwerden vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2011 sowie deren Einspracheentscheid vom 3. Mai 2011 zu bestätigen und ihm somit vollumfänglich und ohne weitere Verzögerung Einsicht zu gewähren in die Einstellungsverfügung 2 A 2005 31601 vom 11. Mai 2010, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
In den (unaufgefordert eingereichten) Stellungnahmen vom 15. bzw. 17. Juni 2011 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.
Auf die Begründung der gestellten Anträge wird, soweit von Belang, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen
Gemäß § 79 Abs. 1 lit. BGOG entscheidet die Beschwerdeabteilung des Obergerichts über Beschwerden gegen Justizverwaltungsakte, insbesondere über Verfügungen betreffend die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren. Für dieses Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 79 Abs. 2 GOG). Zur Erhebung der Beschwerde ist (u.a.) berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (vgl. § 41 Abs. 1 lit. A VRG). Die Beschwerdeführer haben als Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind damit ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Mithin ist auf die Beschwerden einzutreten.
Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheides gerügt werden (§ 42 Abs. 1 VRG). Neue Begehren, neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig (§ 42 Abs. 2 VRG).
2.1.1 Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, es bestehe kein pauschaler und unbeschränkter Anspruch von nicht verfahrensbeteiligten Dritten, in Straferkenntnisse bzw. Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen Einsicht zu nehmen. Ein allfälliges Informationsinteresse des Gesuchstellers sei im Einzelfall nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gegen die öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen abzuwägen.
2.1.2 Die Behauptung des Beschwerdegegners, dass er als Journalist „das öffentliche Interesse vertrete“, weshalb im Akteineinsicht zu gewähren sei, könne so nicht akzeptiert werden. Die Presse und die einzelnen Journalisten hätten zwar durchaus einen bestimmten Stellenwert im demokratischen Staatsgefüge, nämlich den eines Bindegliedes zwischen Behörden und Bevölkerung. Sie hätten aber auch ein ganz konkretes kommerzielles Eigeninteresse, nämlich den Absatz ihres Produkts und die Erhöhung ihres eigen Marktwertes. Die Tatsache, dass die Einstellung der Untersuchung im Ermessen der Staatsanwaltschaft liege, vermöge ein Akteneinsichtsrecht keinesfalls zu rechtfertigen. Die Fälle, in denen die Rechtsordnung die Ausübung der staatlichen Tätigkeit in das Ermessen der Behörden stellen, seien nämlich unabsehbar. Zu Recht verlange daher das Bundesgericht zusätzliche Umstände, die darauf hindeuten, dass ein irreguläres Verhalten vorliegen könnte, wie „systematische bzw. häufige Verfahrenserledigungen dieser Art“, die ein Informationsbedürfnis im konkreten Fall geradezu aufdrängten. Komme hinzu, dass sich die vorgefasste Meinung des Beschwerdegegners in dieser Angelegenheit aus seiner bisherigen tendenziösen Berichterstattung mehr als deutlich ergebe. Die Offenlegung der Einstellungsverfügung gegenüber dem Beschwerdegegner sei deshalb kaum geeignet, der angeblichen „besondere(n) Gefahr, dass der Einstellungsentscheid in der Öffentlichkeit nicht transparent und nachvollziehbar erschein(e)“. zu begegnen. Die in der Medienmitteilung der Staatsanwaltschaft enthaltenen Angaben reichten vollauf aus. Vollends unbehelflich sei das Argument, dass Einstellungsverfügungen nach Art. 53 StGB „der Geruch einer gewissen Geheimjustiz“ anhafte. Dies sei in keiner Weise dargetan. Die Staatsanwaltschaft habe schliesslich in einem Entwurf der Medienmitteilung „zur Verfahrenseinstellung FIFA“ ausgeführt, sie erachte mit dieser Medienmitteilung jene Fragen als beantwortet, die unter Berücksichtigung des Amtsgeheimnisses aber auch der Persönlichkeitssphäre der durch das Verfahren Betroffenen beantwortet werden könnten. In der tatsächlich herausgegebenen und im Übrigen textlich übereinstimmenden Medienmitteilung vom 24. Juni 2010 fehle dann dieser Passus. Es könne deshalb nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft als Reaktion auf in den Medien erhobene reisserische Vorwürfe klein beigebe und ihren Standpunkt ändere. Von einer Veröffentlichung sein im Rahmen der Vergleichsverhandlungen über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 53 StGB nie die Rede gewesen. Die Beteiligten hätten darauf vertrauen drüfen, dass mit der vorgesehenen und realisierten ausführlichen Medienmitteilung das Bedürfnis der Öffentlichkeit auf Information voll abgedeckt sei.
2.1.3 Der Beschwerdegegner begründe das behauptete schutzwürdige Interesse mit demjenigen „der Steuerzahler“ an Wiedergutmachungsleistungen einer angeblich weitgehend steuerbefreiten Organisation sowie mit dem Interesse der „indirekten (Zwangs-)Mitglieder der FIFA“ an der Verwendung angeblich von ihr bezahlter „Lizenzgebühren“. Ganz abgesehen davon, dass beide Gründe nicht zu überzeugen vermöchten, hätten sie nicht das Geringste mit dem vorliegend von der Staatsanwaltschaft und auch der FIFA zu beachtende Schutz der Privatsphäre der Beschwerdeführer B1, B2 und B3 zu tun. Die FIFA sei nicht vom Staat subventioniert und auch nicht steuerbefreit. Sie zahle regelmäßig Ertragssteuern. Auch die Fussballer dieser Welt hätten keinen Anspruch auf Information über die FIFA. Die FIFA lege vereinsintern jeweils Rechenschaft über ihre Einnahmen und Ausgaben nach den anerkannten Standards der IFRS ab und veröffentliche jeweils ihre Zahlen. Auch bei den Fragen, ob, wann und was die Organe der FIFA über die von der Staatsanwaltschaft untersuchten Sachverhalte gewusst hätten, handle es sich um vereinsinterne Sachverhalte, die dem Geschäftsgeheimnis unterstünden. Vollends an der Sache vorbei gingen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach die Presse ihrer „aus verfassungsrechtlicher Sicht wichtigen Aufgabe der kritischen Durchleuchtung der Arbeit der Justiz“ nachzukommen habe. Das Bundesgericht anerkenne ein schützenswertes Interesse nur „in begründeten Fällen“. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren reisserische Berichte ins Netz gestellt habe, vermöge da von ihm zu begründende öffentliche Interesse nicht begründen. Ansonsten hätte es jeder Journalist in der Hand, das Verfahren über die Freigabe geschützter Daten selber zu steuern. Das Gleich gelte auch für die von der Staatsanwaltschaft aufgereihten Schlagwörter wie „Abzocker“, „Korruption“, „Sepp Blatter“ und „Vergabe der Weltmeisterschaft 2018/2022 an Russland und Qatar“. Die Geschichten zu den „Schmiergeldern“ würden Jahre zurückliegen, weshalb die Staatsanwaltschaft sie bei der Einstellung der Strafuntersuchung zu Recht als von geringem öffentlichen Interesse qualifiziert habe.
2.1.4 Die privaten Interessen von B1, B2 und B3 seien nicht etwa bloss „nicht von der Hand zu weisen“, vielmehr stünden sie als „besonders schützenswert“ im Vordergrund. Ebenso sei die Gefahr, dass „die entsprechenden Ergebnisse in den Medien in falschem Licht dargestellt wurden“, nicht „grundsätzlich nicht auszuschließen“, sondern unmittelbar absehbar. Diese unverhältnismässige Prangerwirkung zum Nachteil der Beschwerdeführer werde von der Vorinstanz schlicht in Kauf genommen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in der Strafuntersuchung nicht abschließend geklärt worden sei, ob eine strafbare Handlung überhaupt vorliege. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Verfügung ausdrücklich festgehalten, dass die Einstellung nach Art. 53 StGB keine Schuldfeststellung vorraussetze und dass auch keiner der Beschuldigten irgendeine Schuld eingestanden habe. Die Veröffentlichung der Einstellungsverfügung würde aber zu einer Bekanntgabe von zahlreichen nicht näher abgeklärten Verdächtigungen über Vorgänge führen, die größtenteils schon mehr als zehn Jahre zurücklägen. Mit der Veröffentlichung eines ungerechtfertigten Artikels sei der Schaden bereits angerichtet und das Ergreifen von Rechtsbehelfen wirke sich oft kontraproduktiv aus. Die Beschwerdeführer B2 und B3 seien in unserem Land keine Personen, der aktuellen Zeitgeschichte, die eine besondere Medienpräsenz und damit einhergehende Eingriffe in Kauf zu nehmen bräuchten. Sodann seien die der Vorinstanz bekannten Umstände des Beschwerdeführers B3 dergestalt, dass die psychische Belastung negativer medialer Berichterstattung besonders schwer ins Gewicht falle. Mehr als unangebracht sei es schliesslich, wenn die Staatsanwaltschaft ihnen rate, eine „aktive Pressepolitik“ zu betreiben. Damit löse sich die Staatsanwaltschaft vollständig vom Boden des Datenschutzgesetzes. Dieses verbiete die Weitergabe von Daten, wenn nicht zwingende Gründe es erfordern würden.
Für alle, die heute Abend noch nichts vor haben sollten, ein TV-Tipp: Die Phoenix-Runde, 22.15 – 23.00 Uhr Mit: Sylvia…
Die Deutschen und die Korruption, die Deutschen und die Korruptionsbekämpfung, die Deutschen und die Transparenz, die Deutschen und die demokratische Kultur im Sportbusiness, die Deutschen und ihr feiges Schweigen, die Deutschen und ihre diskreten Deals, die deutschen Funktionäre und ihre unterwürfige, charakterlose Haltung zur FIFA, die Deutschen und die vielfältigen Lebenssachverhalte, die Deutschen und der sportpolitische Komplex, die Deutschen und der peinliche Bundestags-Sportausschuss, durchsetzt von Wichtigtuern, Duckmäusern und Lobbyisten, die ahnungslosen, bornierten so genannten Sportpolitiker …
… ach, das sind Skandale für sich. Ein Jammer. Tausendmal beschrieben und belegt, hier und anderswo.
Es muss dennoch immer wieder neu erzählt und kommentiert werden.
Ich hatte gelegentlich und vielleicht zu oft in den vergangenen Tagen auch in etlichen Interviews gesagt:
Wer schweigt, macht sich mitschuldig.
Und ob.
Mal eben zwischendurch aus dem Netz gefischt – eine Checkliste für Korruption in Sportverbänden. Zutreffendes bitte ankreuzen: Wie weiter? Haben…
ZÜRICH. Fast hätte ich es vergessen. Passend zum Tage, wer mag, kann sich meinen „Hintergrund Politik“ von heute Abend im Deutschlandfunk anhören. Eine weitere Analyse zur Korruption im Sport. Dauert rund 18 Minuten. Der Korruptionsexpertin Britta Bannenberg zu lauschen, lohnt sich immer. Viel Vergnügen.
Über die Ereignisse in Zürich, über Yussuf Blatter (das ist wirklich einer seiner Spitznamen) und Wladimir Putin, über den Emir von Katar und andere Milliardäre, die demnächst Fußball-Weltmeisterschaften ausrichten, kann hier weiter diskutiert werden, da schreibe ich heute auch noch weiter.
Nachtrag, 3. Dezember: Nun steht der (redaktionell gekürzte) Text online, den ich flugs hierher kopiere. Manches habe ich schon oft genug besungen, wird ja stets aufs Neue bewiesen. Frau Bannenbergs Analysen, ich sagte es bereits, sind immer eine Lektüre wert. Und Rogges Ausführungen, nun ja, sind schlicht enttäuschend.
Korruption und Wettbetrug. Täglich werden kleine und große Fälle von Manipulationen im Sport bekannt. Von den großen Verbänden werden diese zumeist als Einzelfälle heruntergespielt. Der organisierte Sport macht Korruption leicht. Denn das Sport-Business mit seiner eigenen Rechtswelt hat strukturelle Probleme.
Der Fußball-Weltverband FIFA hat heute in Zürich zwei Weltmeisterschaften vergeben: Die WM 2018 findet in Russland statt, die WM 2022 wird in Katar ausgetragen. Die Entscheidung des FIFA-Exekutivkomitees wird seit Wochen von Korruptions-Enthüllungen begleitet. Zwei bestechliche Exekutivmitglieder – Amos Adamu aus Nigeria und Reynald Temarii aus Tahiti – wurden suspendiert und durften nicht mit abstimmen. Vier weitere einflussreiche Funktionäre wurden ebenfalls gesperrt.
Doch drei andere Exekutivmitglieder, die schon vor Jahren eine zweistellige Millionensumme an Schmiergeld von der Vermarktungsagentur ISL/ISMM kassiert haben, durften mit abstimmen. Dazu gehört Ricardo Teixeira, der Präsident des brasilianischen Fußballverbandes, der auch als Chef des WM-Organisationskomitees 2014 agiert. Gegen ihn wird nun in Brasilien ermittelt. Die Veröffentlichung weiterer Namen von bestochenen Top-Funktionären versuchen FIFA-Anwälte derzeit zu verhindern.
Derlei Skandale werden von den Amtsträgern gern als Einzelfälle beschrieben. FIFA-Präsident Joseph Blatter kürzlich am Rande des DFB-Bundestages in Essen:
„Die FIFA hat 208 Verbände. Und wenn einige Individuen aus diesen 300 Millionen Teilnehmern der FIFA vielleicht korrupt sind, dann kann man nicht sagen, die ganze Familie ist korrupt. Das kann man nicht sagen.“
So kennt man Sepp Blatter. Er spricht stets von seiner „Familie“, von Einzelfällen. In Wahrheit sind diese Fälle nur die Spitze des Eisberges. Korruption im Sport ist zu einem Dauerthema geworden. Das globale Geschäft mit den Olympischen Spielen oder Fußball-Weltmeisterschaften garantiert Milliardengewinne für die Sportverbände. Die Verlockung ist groß, sich dabei auch privat die Taschen zu füllen. Verbände, Funktionäre, Vermarktungsfirmen, Trainer, Betreuer, Athleten, sogar Politiker – viele Personen und Institutionen verdienen auf illegale Weise.
Täglich werden kleine und große Fälle von Manipulationen bekannt. Vom größten Korruptionsskandal der Sportgeschichte rund um die Firma ISL/ISMM, die mehr als 140 Millionen Schweizer Franken Schmiergeld gezahlt hat, sind auch Funktionäre des Internationalen Olympischen Komitees betroffen: IOC-Doyen Joao Havelange, der FIFA-Ehrenpräsident, Issa Hayatou aus Kamerun und Lamine Diack aus dem Senegal, der Präsident des Leichtathletik-Weltverbandes IAAF.
Korruption folgt nicht dem klassischen Täter-Opfer-Prinzip. Es gibt nur Täter – Geber und Nehmer. Die sind sich in der Regel einig und schließen auch keine Verträge ab. Das macht die Aufklärung so schwierig. Zumal die Geschädigten anonym bleiben – meist sind es die Steuerzahler.
Kriminologen wie Britta Bannenberg, Professorin an der Universität Gießen, gehen davon aus, dass in allen Bereichen der Gesellschaft mehr als 95 Prozent der Korruptionsfälle nie öffentlich werden. Von den wenigen Fällen, die juristisch verhandelt werden, endet nur ein kleiner Prozentsatz mit einem Schuldspruch. Der Sport macht da keine Ausnahme.
„Nein, im Gegenteil. Der Bereich des Sports ist ja noch abgeschotteter, weil es keine Kontrollstrukturen von außen gibt. Das Strafrecht zum Beispiel, das natürlich im Grundsatz bei Unternehmen und Verwaltungen einsetzbar ist, das greift im Sport ja meistens schon gar nicht. Weil nämlich Akteure gar nicht bestochen werden können. Die eigentliche Bestechung im Kern, die ist vom Strafrecht überhaupt nicht erfasst. Und auch Funktionäre, die ihre Stimme abkaufen lassen, die sind vom Strafrecht in den meisten Ländern nicht erfasst. Und dann ist auch für alles andere, was vielleicht möglich wäre, also Schadensersatzklagen, überhaupt gar kein Raum.“
In der ISL-Affäre wurden nur wenige der Schmiergeldempfänger bekannt. Die FIFA zahlte sogar ein Schweigegeld von 5,5 Millionen Franken an die Justizkasse des Kantons Zug, um die Veröffentlichung weiterer Namen zu verhindern. Experten bezeichnen derlei Abmachungen als Korruptionsverdunklungs-Vertrag. Es war nicht der einzige in der ISL-Affäre.
Die ISL-Gruppe unterhielt ein ausgeklügeltes Korruptionssystem mit Dutzenden von Briefkastenfirmen, geheimen Stiftungen und Schwarzkonten in zahlreichen Ländern. Mindestens 140 Millionen Franken wurden zwischen 1989 und 2001 bis zum Konkurs der Firma bezahlt. Ein ISL-Manager, der sich vor zwei Jahren nicht etwa wegen Korruption, sondern wegen Unterschlagung vor Gericht verantworten musste, sagte damals aus, Schmiergeld an Sportfunktionäre zu zahlen sei …
„… als wenn man Lohn bezahlen muss. Sonst wird nicht mehr gearbeitet. Sonst wären diese Verträge von der anderen Seite nicht unterschrieben worden. Diese Praxis war unerlässlich, sie gehörte zum Stil des Geschäfts.“
Der organisierte Sport macht Korruption leicht. Denn das Sport-Business mit seiner eigenen Rechtswelt hat strukturelle Probleme, die von den Verantwortlichen stets geleugnet werden, sagt Britta Bannenberg:
„Es sind sehr wenige Menschen mit sehr hoher Macht in diesen Bereichen tätig. Und sie werden im Grunde auch von staatlichen Spitzen hofiert und sind dadurch fast sakrosankt. Das ist eine ganz besondere Konstellation, die ja kaum Vorstandschefs von großen Unternehmen genießen. Und dadurch stehen sie noch mehr außerhalb der staatlichen Kontrolle. Aber es gibt ja auch kaum staatliche Regelungsmechanismen. Das staatliche Strafrecht greift für sie ja nicht. Und deshalb können sie sich auch leicht zurückziehen in ihre wortgewaltigen Ankündigungen der Konsequenzen, die dann aber ohne jegliche rechtliche Relevanz sind, weil selbst ihre Selbstkontrolle oder Eigenkontrolle im Grunde überhaupt nicht ausreichend ist, aber auch nicht konsequent durchgezogen wird.“