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Das Olympische Bildungsmagazin

Eckpunkte zu Corona-Überbrückungshilfen für Profisportvereine

Ende Juni hatte ich mich ausführlich mit den Corona-Überbrückungshilfen für Profisport-Unternehmen befasst: Es wurden schließlich 200 Millionen Euro in den Etat des für Spitzensport zuständigen Bundesinnenministeriums (BMI) verlagert. In aller Stille hat das BMI nun die Eckpunkte für diese Hilfsleistungen veröffentlicht, die im Grunde alle Vereine jenseits der 1. und 2. Fußball-Bundesliga der Männer beantragen können. Antragstellung und Auszahlung erfolgt über das Bundesverwaltungsamt – klingt schon mal besser als befürchtet.

Es geht um Hilfen für entgangene Zuschauereinnahmen bei Liga- und Pokalveranstaltungen – retrospektiv und für die nächsten Monate. Es heißt darin, das „Verbot größerer Veranstaltungen mit Zuschauern“ werde „voraussichtlich noch für viele Monate andauern“. Anträge können ab einem nachgewiesenen Einnahmeausfall von 2.500€ in Höhe von bis zu 80 % der Netto-Ticketeinnahmen aus dem Jahr 2019 gestellt werden.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über „Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigten Buchprüfer“. Eine „Überkompensation“ sei ggf. zurückzuzahlen.

Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass es sich bei der Auskunft um subventionserhebliche Tatsachen handelt und dass falsche Angaben zu einer Strafbarkeit führen können. Das Bundesverwaltungsamt trifft angemessene und effektive Vorkehrungen zur Verhinderung von Missbrauch. Das Bundesverwaltungsamt wird zudem stichprobenhafte Kontrollen durchführen. Die Prüfrechte des Bundesrechnungshofs bleiben unangetastet.“

Pro Verein/Unternehmen sind die Coronahilfen auf maximal 800.000€ begrenzt, wobei andere Beihilfen aus Bundes- und Länderkassen dazu zählen sollen. Auch da gibt es Ausnahmen:

„Leistungen aus anderen Programmen des Bundes und der Länder, die Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gewähren, werden aber nur dann anteilig auf die Coronahilfen Profisport angerechnet, soweit der Zeitraum, für den diese gezahlt werden, sich mit dem Zeitraum der „Coronahilfen Profisport“ überschneidet und soweit diese demselben Leistungszweck wie die Coronahilfen Profisport (Ausgleich der Ticketeinnahmeverluste) dienen. Unabhängig davon erfolgt eine Anrechnung, soweit dies beihilferechtlich geboten ist.“

  • Im September können die Anträge für den Einnahmeausfall von April bis August 2020 gestellt werden.
  • Im Oktober können Anträge für den Einnahmeausfall von September bis Dezember 2020 gestellt werden.

Letztere Regelung stellt diese Vereine und Unternehmen besser als Unternehmen der Normalwirtschaft. Der Sport und seine Lobbyisten haben erfolgreich auf diese Sonderregel gepocht. Wobei das Argument der besonderen Bedingungen des Sports nicht von der Hand zu weisen ist. (Wie verhält es sich bei, zum Beispiel, Konzertveranstaltern? Werden die ebenso großzügig unterstützt?)

Die Kategorisierung der Antragsberichtigten lässt viel Raum auch für exotischere Sportarten:

„Sportvereine und Unternehmen im professionellen und semiprofessionellen Wettbewerb im Bereich der olympischen und paralympischen Individual- und Mannschaftssportarten in der 1. und 2. Liga der Männer und der Frauen sowie in der 3. Fußballbundesliga der Männer in Deutschland.“

Weiter heißt es dazu:

  • Antragsberechtigt sind Vereine und Unternehmen mit nicht mehr als 249 Beschäftigten unabhängig von ihrer Rechtsform, wenn sie zum Zeitpunkt des Monats, für den ein Zuschuss beantragt wird, einer der oben beschriebenen Ligen angehörten.
  • Eine Auszahlung an Antragsteller, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder Insolvenz angemeldet haben, ist ausgeschlossen. Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht bereits in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
  • Staatliche Einzelbeihilfen und Beihilferegelungen müssen grundsätzlich bei der EU-Kommission angemeldet und genehmigt werden. Nach Art. 107 Abs. 2 und 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind Ausnahmen vom grundsätzlichen Beihilfeverbot vorgesehen, die ermöglichen, auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie zu reagieren und Unternehmen zu unterstützen.

Ergänzend zum Eckpunktepapier verspricht das BMI die zeitnahe Veröffentlichung einer Richtlinie, die alle Details regelt.

Anders als in der Schweiz sind die Überbrückungshilfen keine Darlehen, sondern nicht rückzahlbare Subventionen. In der Schweiz sind mit der Auszahlung einige Pflichten verbunden: Etwa die Einkommenssenkung für die angestellten Profis um mindestens 20 Prozent oder die Verpflichtung zur Beibehaltung aller Nachwuchs-Fördermaßnahmen.

In Deutschland müssen sich die Antragsteller lediglich verpflichten, bis zum 31. Dezember 2020 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen.


Das komplette Papier (Stand 7. August 2020) als pdf und Textversion:

Eckpunkte-zu-den-Corona-Überbückungshilfen-des-Bundes-für-Profisportvereine

Eckpunkte zu den Corona-Überbrückungshilfen des Bundes für Profisportvereine („Coronahilfen Profisport“)

Warum zahlt der Bund „Coronahilfen Profisport“?

Die Corona-Pandemie und die damit zusammenhängenden Kontaktverbote haben auch im Profi- und Spitzensport zu tiefgreifenden Veränderungen und zum Teil zu existenzbedrohenden Situationen geführt.

Insbesondere in den Monaten April bis Juni 2020 hat kein regulärer Wettkampfbetrieb stattgefunden und es konnten keine Liga- und Pokalveranstaltungen durchgeführt werden. Damit ist in diesen Monaten von einem massiven Zuschauerrückgang und einem Wegfall von Eintrittsgeldern im Vergleich zum Vorjahreszeitraum auszugehen.

Inzwischen werden zwar viele Beschränkungen graduell wieder gelockert, aber in zahlreichen Wirtschaftsbereichen ist der Geschäftsbetrieb aufgrund der Corona-Krise immer noch ganz oder teilweise eingeschränkt. Dies gilt auch für Sportveranstaltungen mit Zuschauern.

Durch das voraussichtlich noch für viele Monate andauernde Verbot größerer Veranstaltungen mit Zuschauern fällt für Sportvereine und Unternehmen, die an Liga- und Pokalveranstaltungen teilnehmen, weiterhin eine entscheidende Einnahmequelle weitgehend weg. Sie drohen coronabedingt in eine wirtschaftliche Notsituation zu geraten. Es gilt daher, drohende Insolvenzen und Arbeitsplatzverluste in diesen Sportvereinen und Unternehmen abzuwenden.

Der Bund kompensiert durch die Bereitstellung von „Coronahilfen Profisport“ für diesen Bereich einen Teil der durch das genannte Verbot verursachten Ausfälle der Ticketeinnahmen. Die „Coronahilfen Profisport“ sollen neben den von den Vereinen und Unternehmen selbst eingeleiteten Sparmaßnahmen wie Gehaltskürzungen und in Ergänzung zu anderen staatlichen Hilfsprogrammen die vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eintretenden finanziellen Verluste zumindest zum Teil ausgleichen und dazu beitragen, Insolvenzen sowie Arbeitsplatzverluste abzuwenden.

Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 1. Juli 2020 Corona-Überbrückungshilfen für Sportvereine und Unternehmen im professionellen und semiprofessionellen Wettbewerb in Höhe von 200 Millionen EUR beschlossen. Zur Umsetzung dieses Beschlusses hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) diese Eckpunkte für die Umsetzung der „Coronahilfen Profisport“ erarbeitet.

Wer kann Coronahilfen Profisportbeantragen?

Die Mittel des Bundes sind nach dem Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages für Überbrückungshilfen an Sportvereine und Unternehmen im professionellen und semiprofessionellen Wettbewerb im Bereich der olympischen und paralympischen Individual- und Mannschaftssportarten in der 1. und 2. Liga der Männer und der Frauen sowie in der 3. Fußballbundesliga der Männer in Deutschland vorgesehen; Vereine und Unternehmen sind für Mannschaften der 1. und 2. Fußballbundesliga der Männer nicht antragsberechtigt.

Antragsberechtigt sind Vereine und Unternehmen mit nicht mehr als 249 Beschäftigten unabhängig von ihrer Rechtsform, wenn sie zum Zeitpunkt des Monats, für den ein Zuschuss beantragt wird, einer der oben beschriebenen Ligen angehörten.

Eine Auszahlung an Antragsteller, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder Insolvenz angemeldet haben, ist ausgeschlossen. Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht bereits in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben (eine Ausnahme hiervon ist für kleine und Kleinstunternehmen beihilferechtlich unter bestimmten Voraussetzungen möglich).

Staatliche Einzelbeihilfen und Beihilferegelungen müssen grundsätzlich bei der EU-Kommission angemeldet und genehmigt werden. Nach Art. 107 Abs. 2 und 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind Ausnahmen vom grundsätzlichen Beihilfeverbot vorgesehen, die ermöglichen, auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie zu reagieren und Unternehmen zu unterstützen. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission eine Mitteilung „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ beschlossen. Die „Zweite Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 3.8.2020 findet für die „Coronahilfen Profisport“ Anwendung.

Welche Einnahmeausfälle werden durch die „Coronahilfen Profisport“ ausgeglichen?

Mit den „Coronahilfen Profisport“ sollen die infolge des staatlichen Verbots größerer Zuschauerveranstaltungen unverschuldet entgangenen Einnahmen aus Ticketverkäufen abzüglich der darauf entfallenden Steuern ausgeglichen werden. Der Einnahmeverlust errechnet sich aus der Differenz der erzielten Einnahmen aus Ticketverkäufen aus dem regulären Wettkampfbetrieb von Liga- und Pokalveranstaltungen im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. Dezember 2019 zu den erzielten Einnahmen aus Ticketverkäufen für die Liga- und Pokalveranstaltungen im gleichen Zeitraum in 2020.

„Coronahilfen Profisport“ können ab einem nachgewiesenen Einnahmeausfall von 2.500 EUR in Höhe von bis zu 80 % der Netto-Ticketeinnahmen aus 2019 als Billigkeitsleistung gewährt werden. Die „Coronahilfen Profisport“ sind pro Verein oder Unternehmen auf maximal 800.000 EUR begrenzt; dabei darf die Summe aus der hier beantrag- ten Beihilfe und sonstiger im Jahr 2020 erhaltener Kleinbeihilfen (z.B. allgemeine Überbrückungshilfen, KfW-Schnellkredite, Soforthilfen des Bundes und/oder ggf. der Länder) den Gesamtbetrag von 800.000 EUR nicht übersteigen.

Die ausgezahlten „Coronahilfen Profisport“ sind nach den allgemeinen ertragssteuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und können daher insbesondere der Körperschafts- und der Gewerbesteuer unterliegen.

In welchem Verhältnis stehen die „Coronahilfen Profisport“ zu anderen Hilfsprogrammen?

Eine Kompensation der entgangenen Ticketeinnahmen aus diesem Programm ist grundsätzlich subsidiär zu anderen Unterstützungsprogrammen des Bundes und der Länder.

Leistungen aus anderen Programmen des Bundes und der Länder, die Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gewähren, werden aber nur dann anteilig auf die „Coronahilfen Profisport“ angerechnet, soweit der Zeitraum, für den diese gezahlt werden, sich mit dem Zeitraum der „Coronahilfen Profisport“ überschneidet und soweit diese demselben Leistungszweck wie die „Coronahilfen Profisport“ (Ausgleich der Ticketeinnahmeverluste) dienen. Unabhängig davon erfolgt eine Anrechnung, soweit dies beihilferechtlich geboten ist.

Einzelheiten zum Verhältnis der „Coronahilfen Profisport“ zu anderen coronabedingten Unterstützungsprogrammen des Bundes und der Länder werden in einer Richtlinie des BMI geregelt.

Wie sieht das Antrags- und Bewilligungsverfahren aus und ab wann können Anträge gestellt werden?

Die „Coronahilfen Profisport“ werden in zwei Runden beantragt, bewilligt und ausgezahlt.

1. Runde: Anträge für den Zeitraum 1. April bis 31. August 2020 können vom 1. bis zum 30. September 2020 gestellt werden.

Dabei sind im Antrag nachzuweisen

  • die tatsächlichen Ticketeinnahmen für Liga- und Pokalveranstaltungen im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2019 (veranstaltungsbezogene Aufstellung) und
  • die tatsächlichen Ticketeinnahmen für Liga- und Pokalveranstaltungen im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. August 2020 (veranstaltungsbezogene Aufstellung).

2. Runde: Anträge für den Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 2020 können vom 1. bis zum 31. Oktober 2020 gestellt werden.

Dabei sind im Antrag nachzuweisen

  • die tatsächlichen Ticketeinnahmen für Liga- und Pokalveranstaltungen im Zeitraum vom 1. bis zum 30. September 2020 und
  • die geschätzten Ticketeinnahmen für die Liga- und Pokalveranstaltungen im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2020 (veranstaltungsbezogene Aufstellung).

Anträge können ausschließlich über ein auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes unter www.bva.bund.de zur Verfügung gestelltes elektronisches Verfahren (Online-Portal) an das Bundesverwaltungsamt gerichtet werden, das die Anträge prüft und über die Bewilligung entscheidet.

Die „Coronahilfen Profisport“ werden unmittelbar nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der jeweiligen Bewilligung ausgezahlt. Zahlungsempfänger ist der Antragsteller.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigten Buchprüfer. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigte Buchprüfer erklärt, die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Antrag enthaltenen Angaben im Einklang mit seinen beruflichen Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen geprüft zu haben.

Das Bundesverwaltungsamt darf auf die im Antrag gemachten Angaben vertrauen, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt.

Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass es sich bei der Auskunft um subventionserhebliche Tatsachen handelt und dass falsche Angaben zu einer Strafbarkeit führen können. Das Bundesverwaltungsamt trifft angemessene und effektive Vorkehrungen zur Verhinderung von Missbrauch. Das Bundesverwaltungsamt wird zudem stichprobenhafte Kontrollen durchführen. Die Prüfrechte des Bundesrechnungshofs bleiben unangetastet.

Nach Ablauf des gesamten Bewilligungszeitraumes und bis spätestens zum 30. Juni 2021 legt der Antragsteller durch den beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigten Buchprüfer dem Bundesverwaltungsamt eine Schlussabrechnung vor, mit der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der „Coronahilfen Profisport“, Höhe und Dauer der „Coronahilfen Profisport“ und eine etwaige Überkompensation dokumentiert werden. Dabei sind auch die im Oktober, November und Dezember 2020 tatsächlich erzielten Ticketeinnahmen nachzuweisen. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.

Welche Pflichten gehen mit der Antragstellung einher?

Die Gewährung der „Coronahilfen Profisport“ dient dem Fortbestand der Vereine bzw. Unternehmen sowie dem Erhalt der Arbeitsplätze. Der Verein bzw. das Unternehmen verpflichtet sich deshalb, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zum 31. Dezember 2020 auf betriebsbedingte Kündigungen zu verzichten.

Wo sind die Details geregelt?

Diese Eckpunkte dienen lediglich zur ersten Information der potenziellen Antragsteller, sie sind vorläufig und aus ihnen lassen sich keine Rechte im späteren Antragsverfahren ableiten. Details der Antragstellung, Bewilligung, Abrechnung und Prüfung werden in einer Richtlinie des BMI geregelt, die zeitnah veröffentlicht wird.


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3 Gedanken zu „Eckpunkte zu Corona-Überbrückungshilfen für Profisportvereine“

  1. Wie sieht es eigentlich mit der Geschlechtergerechtigkeit der Sportförderung aus? Die Gelder dürften zu größten Teilen in den Taschen von Männermannschaften und ihrem Umfeld landen. Jetzt wäre eigentlich die passende Gelegenheit gewesen, da mal für etwas Gleichberechtigung und -bezahlung zu sorgen.

  2. Eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung nach dem 30. September von der Bundestagsabgeordneten meines Vertrauens, wieviel Geld da an welche Mannschaften aufgeschlüsselt nach Sportart und Geschlecht geflossen ist dürfte das Feld schon mal aufhellen. Mein Tip: 90% geht an Männermannschaften, 5% an Frauen-Volleyball und 5% an die restlichen Frauen-Sportarten.
    Vielleicht kann die Bundesregierung ja noch erklären, wie sie denn die zu erwartende Förder-Ungerechtigkeit auszugleichen gedenke.

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