Nach meinen Beiträgen über die Antidopingberichte 2008 und jene Verbände, die gemäß BMI-Staatssekretär Christoph Bergner (CDU, Präsident des SV Halle) wegen ihrer Versäumnisse mit Rückzahlungen belangt werden, haben sich einige Verbandspräsidenten bei mir gemeldet. Sie warfen mir vor, das Material des BMI ungeprüft verbreitet zu haben, und warfen dem BMI Dinge vor, die ich lieber nicht wiederhole. Bin gespannt, ob sie ihre Ankündigungen wahrmachen, juristisch gegen Bergner & Co. vorzugehen. Ich glaube es natürlich nicht, dafür sind ihre Abhängigkeiten zu groß. Sie hängen am Tropf des Staates, sie sind teils auch personell zu sehr im sportpolitischen Komplex verstrickt und verquickt.
Kurz nochmal die Texte, um die es geht:
- Der sportpolitische Komplex oder: Dopingmängel bei den Goldverbänden BSD und DESG
- Dopingberichte 2008: die 19 säumigen Verbände
- Wie DOSB und BMI den Bundestags-Sportausschuss narren
Den Vorwurf, etwas ungeprüft zu übernehmen, finde ich einerseits absurd belustigend. Denn dieser Termin im Bundestags-Sportausschuss, bei dem Bergner nach monatelanger Diskussion (die ich stets begleitet und durchaus mit initiiert habe, ob nun hier, im Deutschlandfunk oder in Zeitungen) endlich einige Fakten preis gab, war natürlich auch für andere Journalisten Anlass genug, aktuell darüber zu berichten. Einige dieser Berichte habe ich verlinkt und selbstverständlich stets darauf hingewiesen – und zwar seit anderthalb Jahren/auch schon beim Dopingbericht 2007 -, wie sich die Abläufe gestalten. Wenn dann aber ein Parlamentarischer Staatssekretär viel zu spät den Parlamentariern eingeschränkt Bericht erstattet und Unterlagen vorlegt, darf man wohl davon ausgehen, dass auch alles seine Richtigkeit hat. Die Kritik der Verbände, einige Namen darf ich leider nicht nennen, richtete sich indes vor allem auch dagegen, dass das BMI ihnen Fristen zur Stellungnahme eingeräumt hatte, der unter Druck geratene Bergner aber seine Liste verbreitete, noch bevor Fristen verstrichen waren.
Andererseits ist es also ganz offenbar so, dass das BMI und Bergner eben nicht sauber vorgegangen sind. Das hätte man, das hätte ich ahnen müssen. Man könnte also sagen: Ich habe die Unterlagen erhalten, die ein Staatssekretär einem parlamentarischen Kontrollorgan vorlegte und dachte wirklich, ich Trottel, dass ich das glauben dürfe, dass das so seine Richtigkeit habe. Für so ein foolishes Verhalten kann ich mich nur entschuldigen. Es graust mich geradezu: Habe ich tatsächlich BMI-PR betrieben?
Soweit ich es übersehe, haben sich aber nur zwei der 19 betroffenen Verbände öffentlich dazu geäußert (ich lasse mich gern korrigieren):
Der Deutsche Ruderverband (DRV) verbreitete eine Pressemeldung, in der es u.a. hieß:
Der Deutsche Ruderverband ist einer der Vorreiter der Anti-Doping-Bewegung und hat sich immer für ein wirkungsvolles Kontrollsystem eingesetzt. Aktuell werden in den Medien Berichte über Rückforderungen verbreitet, da der DRV im Jahr 2008 keine Wettkampfkontrollen durchgeführt habe.
Fakt ist, dass derzeit ein Anhörungsschreiben vorliegt, in dem das Bundesverwaltungsamt den DRV bis Mitte März um eine Stellungnahme gebeten hat. Dabei wird um die Aufklärung des Sachverhalts gebeten. (…)
Da die damals Verantwortlichen nicht mehr im Amt sind, wurden sie um Auskunft gebeten und haben an der Aufklärung mitgewirkt. Der Ausgang des Verwaltungsverfahrens ist also völlig offen und bleibt abzuwarten. Gleichwohl wurde vor dem Hintergrund der nun bekannten Haltung des Bundes und der NADA das Handeln der Verantwortlichen im Leistungssport zwischenzeitlich angepasst.
Andreas Trautvetter, Präsident des Bob- und Schlittenverbandes für Deutschland (BSD), äußerte mir gegenüber deutliche Kritik, die ich in einem Beitrag für den DLF weitergab:
“Ich bin jedenfalls sehr befremdet, dass hier Rückforderungen öffentlich verkündet werden und der BSD hat noch gar keinen Bescheid auf dem Tisch. Bei dem Verstoß, den wir gemacht haben, diesem formalen Fehler, ist ja ein Bußgeld von 57.400 Euro vollkommen unverhältnismäßig.”
Sollte der Bescheid demnächst zugestellt werden, gehe der BSD juristisch dagegen vor, sagt Trautvetter. Nach Informationen des Deutschlandfunks planen weitere Verbände juristische Maßnahmen, offenbar auch gegen Personen aus dem Bereich des BMI.
Trautvetter bat übrigens auch darum, dass ich seine Parteimitgliedschaft (CDU) nicht mehr parallel zu seinen Ehrenämtern nenne, weil das eine mit dem anderen nichts zu tun habe. Ich sage nur: vielfältige Lebenssachverhalte.
Mit einem dritten Verband, mit DESG-Präsident Gerd Heinze, habe ich vergangene Woche bei der DGHO-Pechstein-PR-Veranstaltung kurz darüber gesprochen. Auch er sieht, wenn ich das richtig sehe, kein Versäumnis.
Inzwischen hat Christoph Bergner der Chefin des Bundestags-Sportausschusses Dagmar Freitag (SPD, Vizepräsidentin des DLV) einen Brief geschrieben, in dem er die Haltung seines Ministeriums erläuterte. Dies wird zur Stunde möglicherweise gerade im Sportausschuss besprochen. Ich bin nicht dabei, weil sich keines der Medien, für die ich arbeite, außer diesem Blog, dafür interessiert.
Bergners Fazit und damit vielleicht auch der vermeldenswerte Zwischenstand lautet:
- Vier Verbände werden derzeit noch angehört, um ihre finanzielle Situation aufzuklären, da ausgeschlossen werden muss, dass die Verbände bei sofortiger Durchführung der Sanktion nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten. Das BVA wird nach Abschluss der Anhörungen im März dem BMI bis April 2010 Vorschläge zur Umsetzung der Sanktionen unterbreiten.
- Den 15 Verbänden, die Widerrufsbescheide des BVA erhalten haben, steht es selbstredend frei, in das Widerspruchsverfahren einzutreten.
- Alle Rückzahlungen werden für die Dopingprävention verwendet werden und damit die Umsetzung des Nationalen Dopingpräventionsplanes befördern. Sie bleiben somit in voller Höhe auch dem Sport erhalten.
Hier der komplette Text des Schreibens, auf dessen Grundlage sich besser diskutieren lässt. Vielleicht erfahren die betroffenen Fachverbände ja auch etwas Neues. Wer weiß.
(Einige Umlaute werden nicht korrekt wiedergegeben. Es hätte mich noch eine Stunde gekostet, das zu korrigieren. Sorry.)
Unterrichtung über das Verfahren zur Überprüfung der Anti-Dopingberichte 2008 sowie die Kriterien des Sanktionssystems
I) Überprüfungsverfahren
Die Vorgaben für Anti-Doping Berichte wurden in gemeinsamer Arbeit vom Bundesinnenministerium (BMI), dem Bundesverwaltungsamt (BVA), dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) entwickelt. Die Berichte dienen einem standardisierten Verfahren zur Überprüfung der Umsetzung des NADA Codes und der Auflagen des BVA in den Zuwendungsbescheiden an die Bundessportfachverbände. Das Überprüfungsverfahren wird in dieser Form zum zwei ten Mal durchgeführt. Bis Ende März 2009 haben alle geförderten Bundessportfachver bände fristgemäß ihre Anti-Doping-Berichte für das Jahr 2008 an die NADA abgegeben. Bis Ende Mai 2009 hat die NADA (vorfristig) die Berichte im Hinblick auf die Umsetzung des NADC auf Plausibilität hin überprüft. Das BVA hat sodann bis Mitte August 2009 die von der NADA zusammengefassten Berichte in einem ersten Durchgang geprüft.
Zum 14.08.2009 hat das BVA mit einem Zwischenbericht dargelegt, dass bei 30 von 60 geprüften bundesgeförderten Verbänden Beanstandungen nicht ausgeschlossen wer den könnten, die nach gemeinsamer Einschätzung von BMI, BVA, DOSB und NADA weitere Nachermittlungen des BVA erforderlich machten. Diese wurden Anfang Sep tember 2009 eingeleitet mit Frist Ende September. Unzureichende Auskünfte einiger Verbände machten erneute Nachfragen des BVA erforderlich, so dass die letzte Stel lungnahme der Verbände erst Ende Oktober beim BVA einging. Danach wurden bei weiteren neun Verbänden Beanstandungen ausgeschlossen und bei zwei Verbänden zwar Verstöße festgestellt, die aber nicht zu einer Rückforderung Anlass gaben, so dass im Ergebnis bei 19 Verbänden Rückforderungsverfahren einzuleiten waren.
BVA erstellte einen ersten abschließenden Bericht und legte ihn Anfang Dezember 2009 dem BMI vor. Dieser Bericht umfasste erstmals Vorschläge für das Sanktionssys tem und die Kategorisierung. Auf Fachebene wurden Änderungen mit dem BVA abge stimmt, sodass das BVA seinen abschließenden Bericht zum 14.01.2010 vorlegte. Am 27.01.2010 wurden die Obleute im Sportausschuss über das Sanktionssystem und den Umfang der beabsichtigten Rückforderungen unterrichtet. Am 01.02.2010 leitete BVA ein Anhörungsverfahren bei vier Verbänden ein. Am 01.03.2010 (nach Abschluss der Olympischen Winterspiele von Vancouver) erfolgte der Versand von 15 Rückforde rungsbescheiden durch das BVA und am 03.03.2010 die umfassende Unterrichtung des Sportausschusses .
II) Grundsätzliches zum Auswertungsverfahren (Festlegung der Kriterien)
1. Allgemeines
Die vom BMI geförderten Bundessportfachverbände, bei denen ausweislieh der NADA und BVA-Auswertung des Antidopingberichtes 2008 keine Beanstandungen festgestellt wurden, haben Mitte September 2009 ein diesbezügliches Entlastungsschreiben erhal ten und bleiben bei der weiteren zuwendungsrechtlichen Bewertung unberücksichtigt.
Ebenso bleiben nach Übereinkunft von BVA und BMI diejenigen Bundessportfachver bände außen vor, die als einziges festgestelltes Manko keine ausreichende Möglichkeit haben, Änderungen im NADC kurzfristig in ihr Verbandsregelwerk umzusetzen. Da die Unterwerfung der Athleten zeitnah auch mit Athletenvereinbarungen hergestellt werden kann, ist die fehlende kurzfristige Anpassungsmöglichkeit der Satzungen ein vorüber gehend hinnehmbares Hindernis in der Dopingbekämpfung. Gleichwohl sollten die Ver bände hier flexible Regelungen einführen. Da Satzungsänderungen eine gewisse Zeit benötigen, soll die Umsetzung 2010 geprüft werden. Die Verbände wurden unter Hinweis auf den derzeitigen Verzicht zuwendungsrechtlicher Konsequenzen von den Beanstandungen schriftlich in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, diese schnellstmöglich zu beheben.
2. Rechtsgrundlage
Aufgrund der in den Zuwendungsbescheiden des Haushaltsjahres 2008 enthaltenen Antidoping-Auflagen waren die Verbände als Zuwendungsempfänger verpflichtet, den NADC in 2008 umzusetzen und darüber hinaus Antidoping-Klauseln in die Arbeitsver träge der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter aufzunehmen. Diese Auflagen gelten sowohl für die olympischen als auch für die nichtolympischen Verbände. Die Verbände mit besonderer Aufgabensteilung haben den NADC lediglich inhaltlich zu beachten, das arbeitsrechtliche Erfordernis gilt jedoch auch für diese Verbände.
Die nicht hinreichende Umsetzung dieser Vorgaben im Jahr 2008 bei den 21 (davon zwei ohne Rückforderung) im Bericht des BVA vom 14.01 .2010 benannten Verbänden stellt einen Auflagenverstoß dar, der zu einem (Teil-) Widerruf der gewährten Zuwen dung nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG führen kann.
Bei den jeweils zu treffenden Ermessensentscheidungen sind die Interessen des Bun des und die des jeweiligen Verbandes gegeneinander abzuwägen, wobei in diesem Abwägungsprozess insbesondere der Sinn und Zweck der Antidoping-Auflage berück sichtigt werden muss.
3. Bemessung des Widerrufs
a. Allgemeines
Um zukünftig eine transparente Abwägung und Begründung eines Widerrufs von Bun deszuwendungen im Bereich der Antidoping-Bestimmungen zu gewährleisten, wurden Verstöße gegen die Antidoping-Bestimmungen in Kategorien eingeordnet, denen pro zentuale Rückforderungsanteile zugeordnet sind. Basis der Rückforderung ist bei den olympischen Verbänden die Zuwendung zur Grundförderung (Sockelbetrag) innerhalb der Jahresplanung. Dies ist zum einen ein konstanter Zuwendungsbetrag der Ver bandsförderung, zum anderen betreffen die übrigen Zuwendungen das Leistungssport personal bzw. die Entsendekosten bei denen Rückforderungsmaßnahmen kontrapro duktiv wären. Entsprechend der Regelung für die olympischen Verbände wird bei den übrigen Verbänden 50% der Zuwendung zur Jahresplanung zugrunde gelegt.
b. Einordnung der Verstöße
Für die zuwendungsrechtliche Bewertung bzw. Entscheidung kommt es unter Abwä gung aller Umstände des Einzelfalles auf die Schwere des jeweiligen Verstoßes an. Verstöße gegen die Antidoping-Auflagen – wie bereits in der Vergangenheit praktiziert lassen sich den Kategorien „einfach – mittel – schwer“ zuordnen.
Schwere Verstöße sind durch die schuldhafte Nichtumsetzung der Auflage gekenn zeichnet. Der Verband zeigt einen mangelnden Willen zur Bekämpfung von Doping und negiert das Anliegen des Bundes, nur einen dopingfreien Sport fördern zu wollen. Schwere Verstöße haben materiell-rechtliche Wirkung auf den Antidoping-Kampf, z.B. die fehlende Möglichkeit einen Athleten wegen eines Dopingverstoßes mangels Anbin dung an den NADC zu sanktionieren.
Mittlere Verstöße sind solche, bei denen die Auflage nicht hinreichend umgesetzt wurde und bei denen der Verband die Dopingbekämpfung nicht mit der gebotenen Sorgfalt betreibt. Solche Verstöße sind im Hinblick auf die Förderung eines dopingfreien Sports nicht mehr als einfache Verstöße hinnehrnbar, werden aber, da der Antidoping-Kampf nicht gänzlich negiert wird, nicht als schwere Verstöße gewertet.
Einfache Verstöße hingegen unterlaufen dem Verband trotz ausreichendem Engage ment im Kampf gegen Doping und haben keine negativen Auswirkungen auf den Anti doping-Kampf, z.B. formelle Verstöße gegen den NADC, die keine Auswirkungen auf ein Sanktionsverfahren bzw. dessen Ergebnis haben.
Eine Einordnung der Verstöße gegen Antidoping-Regelungen ergibt sich damit wie folgt:
Die oben gelisteten Verstöße stellen keine abschließende Aufzählung dar, sondern re präsentieren die häufigsten bzw. wahrscheinlichsten Verstöße und stellen die Kernele mente der Antidoping-Regelungen dar. Sofern sich bei künftigen Bewilligungen darüber hinausgehende Verstöße durch die Sportverbände ergeben, bietet die bereits vorge nommene Kategorisierung eine hilfreiche Orientierung, um eine Zuordnung vorzuneh men.
Das Raster dient der Orientierung und soll eine Vergleichbarkeit der Fälle im Hinblick auf Art. 3 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewährleisten. Im Rahmen der jeweils zu treffenden Ermessensentscheidung muss die Anwendung dieser Berech nungsgrundlagen anhand der im jeweiligen Fall vorliegenden Umstände konkretisiert werden. Dabei sind Abweichungen vom vorgeschlagenen Raster im Einzelfall möglich.
Inhaltlich wird die Einordnung der Verstöße wie folgt begründet:
Keine Umsetzung NADC
Die Nichtumsetzung des NADC stellt grundsätzlich einen schweren Verstoß dar. Ver bände, die den NADC nicht umsetzten, verschließen sich dem Antidoping-Kampf und negieren damit den in der Auflage zum Ausdruck kommenden Willen des Bundes, nur einen dopingfreien Sport fördern zu wollen.
Nicht ausreichende und/oder verspätete Umsetzung des NADC
Die nicht ausreichende und/oder verspätete Umsetzung des NADC stellt grundsätzlich einen mittleren Verstoß dar. Die Dopingbekämpfung wird nicht mit der gebotenen Sorg falt betrieben und kann schwerwiegende materiellrechtliche Folgen haben, insbesonde re dann, wenn die Athleten oder Athletenbetreuer nicht anderweitig an den NADC ge bunden sind. Je nach Grad des Verschuldens des Verbandes und den materiellrechtlichen Auswirkungen im Einzelfall kann dieser Verstoß auch als einfacher oder schwerer Verstoß gewertet werden .
Keine Trainingskontrollen durchgeführt
Da Doping im Hinblick auf anstehende Wettkämpfe vorzugsweise im Rahmen des vor bereitenden Wettkampftrainings zur Anwendung gelangt, ist die Durchführung von Trai ningskontrollen ein elementarer Bestandteil der gewollten Abschreckung der Sportler. Ohne Trainingskontrollen ist eine Manipulation durch Doping nicht mehr auszuschlie ßen, mithin kommt dies der Nichtumsetzung des NADC nahezu gleich, so dass eine Bewertung als schwerer Verstoß gerechtfertigt ist. Soweit lediglich eine Unterschreitung des Kontrollkontingents festzustellen ist, kann dies unter Würdigung einer entsprechen den Sachverhaltsaufklärung auch zu einer Herabstufung in eine niedrigere Kategorie führen.
Keine Wettkampfkontrollen durchgeführt
Wettkampfkontrollen sind im Hinblick auf die Vielfalt der auch kurzfristigen Manipulati onsmöglichkeiten ebenso unverzichtbar, jedoch sind die Manipulationsmöglichkeiten innerhalb eines Wettkampfes begrenzter. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der physische Dopingaufbau im Training erfolgen muss, ist eine Einordnung als mittlerer Verstoß angemessen.
Keine Athletenbetreueranbindung und keine Athletenanbindung an den NADC
Athleten und Athletenbetreuer i.S. des NADC müssen dem NADC rechtlich unterworfen sein, damit der Bundessportfachverband in der Lage ist, die entsprechenden Sankti onsmaßnahmen zu ergreifen. Andernfalls wäre keine Chancengleichheit gewährleistet und würden die Antidoping-Regeln ihr Ziel verfehlen. Die fehlende Unterwerfung dieser Personen unter den NADC stellt, vergleichbar mit der Nichtumsetzung des NADC, grundsätzlich einen schweren Verstoß dar. Soweit die Anbindung unvollständig und/oder verspätet erfolgte, ist zumindest der Regelungswille des Bundessportfachver bandes erkennbar und durch eine Herabstufung als mittlerer Verstoß zu werten.
Keine Möglichkeit, kurzfristige Änderungen des NADC umzusetzen
In einem solchen Falle hat der Bundessportfachverband zwar den NADC umgesetzt, kann jedoch bei kurzfristigen Änderungen des NADC nicht reagieren und versäumt hierdurch, verfahrenskonform die aktuellen Bestimmungen umzusetzen. Dies kann im Einzelfall zu schwerwiegenden Konsequenzen führen, so dass eine Einordnung als mittlerer Verstoß gesehen werden muss.
Fehler im Sanktionsverfahren
Fehler im Sanktionsverfahren sind grundsätzlich mittlere Verstöße. Soweit ein Bundes sportfachverband nicht für ein regelgerechtes Sanktionsmanagement sorgt, führt dies zu einer sportartübergreifenden Ungleichbehandlung und ggf. zu Vorteilen im Vergleich zu anderen Bundessportfachverbänden , die sich regelkonform verhalten. Damit wird der Antidoping-Kampf nicht mit der gebührenden Sorgfalt betrieben, wenn nicht sogar das mangelnde Engagement zum eigenen Vorteil ausgenutzt.
Kein echtes Schiedsgericht i.S. der ZPO
Im neuen NADC ist seit dem 01.01.2009 die Einrichtung eines echten Schiedsgerichtes i.S. der ZPO vorgeschrieben. Die Nichtbeachtung dieser Regelung kann zu Verfahrens fehlern führen , in deren Folge ein ordnungsgemäßes Sanktionsmanagement nicht mehr gewährleistet ist, welches zu einer Ungleichbehandlung von Sportlern führen kann. In Anlehnung an die Begründung zu e. muss auch ein derartiger Verstoß als mittelschwer bewertet werden .
Keine Antidoping-Vereinbarungen in Verträgen mit Beschäftigten des Verbandes Soweit ein Beschäftigter des Verbandes, sei es haupt- oder nebenamtlich, an Doping manipulationen mitgewirkt hat, muss ein Bundessportfachverband in der Lage sein , das Arbeitsverhältnis im Rahmen des arbeitsrechtlich Zulässigen außerordentlich zu kündigen. Es ist für den Bund als Zuwendungsgeber und letztlich auch für den Sport selbst im Sinne einer glaubhaften Antidoping-Politik nicht akzeptabel, dass ein hiervon betrof fener Verband einen solchen Mitarbeiter weiterbeschäftigt. Zum Ausdruck seines Wil lens zu einer rigorosen Antidoping-Haltung hat der Bund daher diese Regelung, die nicht auf dem NADC beruht, zusätzlich in die Antidoping-Auflagen seiner Zuwendungs bescheide verankert.
Eine Anti-Dopingklausel kann hier die Rechtssicherheit erhöhen. Die Nichtumsetzung in den Arbeitsverträgen zeugt einerseits von mangelndem Engagement im Antidoping Kampf, wie ihn der Zuwendungsgeber fordert. Andererseits betrifft dieser Auflagenver stoß nicht die Kernelemente des Antidoping-Kampfes, wie sie im NADC verankert sind. Fehlende Anti-Doping Regelungen in den Arbeitsverträgen stellen einen formalen und damit einfachen Verstoß dar.
Verstoß gegen die Mitteilungspflichten
Auch die Verstöße gegen die Mitteilungspflichten sind als mittelschwere Verstöße zu werten, da durch die Unkenntnis beteiligter bzw. zu beteiligender Institutionen ein Auf klärungsverfahren ver- bzw. behindert werden könnte und letztlich auch dem Bundes sportfachverband hierdurch ein Vertuschen unterstellt werden könnte. In der Außendar stellung eines entsprechenden Ereignisses würde hierdurch ein irreparabler Image schaden entstehen. Gleichwohl kann es im Einzelfall, soweit es die Umstände eines Sachverhaltes hergeben, zu einer Bewertung als einfacher Verstoß kommen, soweit z.B. lediglich die Mitteilung an einen Olympiastützpunkt unterblieb und hieraus im Fol genden kein Schaden entstanden ist.
c. Berechnung der Höhe des Widerrufes
aa. Grundlage
Die Antidoping-Auflage ist Bestandteil sämtlicher Zuwendungsbescheide. Um einen einheitlichen Rückforderungsrahmen zu schaffen, auf den während des gesamten Haushaltsjahres zurückgegriffen werden kann, wurde die Grundförderung der Jahres planungen als Grundlage für den Widerruf herangezogen. Diese wird allen Verbänden gewährt und ist anders als die anderen Bewilligungsbestandteile, wie z.B. der Projekt förderung innerhalb der Jahresplanung, zeitnah zum Jahres- und Bewilligungsanfang und über den gesamten Zeitraum des olympischen Zyklus fixiert.
Da nichtolympische Verbände und Verbände mit besonderer AufgabensteIlung (einschI. Behindertensportverbände) keine Grundförderung innerhalb der Jahresplanung erhalten und das Fördervolumen der Jahresplanungen im Verhältnis zu den olympischen Ver bänden wesentlich geringer ist, wird bei diesen Verbänden die Hälfte der Jahresplanung als Grundlage für einen Widerruf herangezogen.
Der Widerrufsrahmen sollte in der Regel 20 % der Grundförderung nicht überschreiten. Zu berücks!chtigen ist das (förderpolitisch) erhebliche Bundesinteresse an einer konti nuierlichen Fortsetzung der Förderung der betroffenen Bundessportfachverbände. Eine (teilweise) Rückforderung von über 20 % der gewährten Bundeszuwendungen würde diesem Interesse des BMI zuwider laufen, da hiermit zwangsläufig erhebliche Kürzun gen von Maßnahmen einhergehen müssten, um die Kürzungen oder Rückforderungen innerhalb der Haushaltspläne der Bundessportfachverbände aufzufangen. Eine Rück forderung von 20 % ist als erheblicher Einschnitt in die jeweilige Förderung zu sehen.
Gleichwohl darf die vorgeschlagene 20 %-Grenze nicht als Ermessensreduzierung, sondern nur als Richtwert gesehen werden. Soweit außergewöhnliche erschwerende Umstände in einem Einzelfall hinzutreten, muss im Rahmen der freien Ermessensaus übung eine darüber hinausgehende Rückforderung möglich sein.
bb. Zuordnung der Verstöße zu prozentualen Anteilen
Ausgehend von einer regelmäßigen Höchstgrenze bei 20 % wurde folgender prozentua ler Rückforderungsrahmen festgelegt:
Innerhalb dieser Kategorien besteht die Möglichkeit, den Umständen des Einzelfalles, seien sie begünstigend oder belastend, Rechnung zu tragen. Soweit außergewöhnliche Umstände vorliegen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es erfordert, bleibt eine Abweichung von diesem Rahmen möglich.
Soweit in einem Fall mehrere Verstöße kumulativ auftreten, wird der schwerste Verstoß gewertet und der Rückforderungsrahmen je nach Anzahl der Verstöße um 1 – 5 % erhöht.
111) Weiterer Gang des Verfahrens
Vier Verbände werden derzeit noch angehört, um ihre finanzielle Situation aufzuklären, da ausgeschlossen werden muss, dass die Verbände bei sofortiger Durchführung der Sanktion nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten. Das BVA wird nach Ab schluss der Anhörungen im März dem BMI bis April 2010 Vorschläge zur Umsetzung der Sanktionen unterbreiten.
Den 15 Verbänden, die Widerrufsbescheide des BVA erhalten haben, steht es selbstredend frei, in das Widerspruchsverfahren einzutreten.
Alle Rückzahlungen werden für die Dopingprävention verwendet werden und damit die Umsetzung des Nationalen Dopingpräventionsplanes befördern. Sie bleiben somit in voller Höhe auch dem Sport erhalten.
Freudscher Verschreiber beim Begründung-aus-dem-Finger-Saugen?
Aufmerksam gelesen! Ja, sehr süße Begründung.
Ja, putzig aber auch das Ansinnen (der nicht genannt werden wollenden Verbände), dass Äußerungen bzw. Texte, die während einer Ausschussitzung des Deutschen Bundestages von Parlamentariern veröffentlicht werden, von Journalisten hinterfragt und neu recherchiert hätten werden sollen.
Ab sofort, wollte man dem Ansinnen nachkommen, müsse jede Informationen die den Hort der deutschen Demokratie, den Deutschen Bundestag verläßt, auf Richtigkeit, Wahrheit und Seriosität geprüft werden. Von Journalisten. Hmm…
dass die politiker lügen, wenn sie den mund aufmachen, weiß ja nu würklich jedes kind!!1!
aber im ernst: dass den parlamentariern wahrheitsgemäß bericht erstattet wird, sollte zu den (wenigen) dingen gehören, die man getrost erwarten dürfen muss. wenn der herr bergner von der cdu die
papp, äh, sportskameraden im parlamentarischen fachausschuss tatsächlich (bewusst?) falsch informiert haben sollte… ich meine… inwichtigenanderen politikfeldern würde in einem solchen fall doch wohl nach einem rollenden kopf oder zumindest einem u-ausschuss gerufen werden. aber in der familie klärt man das natürlich anders.Heute waren offenbar spannende Themen dran. dpa berichtet gerade vom Sportausschuss:
Der SID fügt an, dass die WM klimaneutral ausgetragen werden soll. Ich weiß aber jetzt nicht, ob die Kollegen diese Informationen doppelgecheckt haben.
Wirklich schade, dass keines der anderen Medien sich für die Sitzung interessierte. Aber auch das lässt tief blicken.
das verstehe ich nicht ganz:
kommt jw in die veranstaltung nicht rein, weil sich keiner interressiert, oder gehen sie nicht hin, weils keiner bezahlt?
wuerden sie gehen, wenn genug menschen den paypal button klicken?
Ja. Aber ich habe doch zur selben Zeit einige Stunden gebloggt.
Könnten nicht in Zukunft sämtliche Sitzungen des Sportausschusses und des DOSB sowie sämtlicher Schriftverkehr mit den Verbänden hier über Jens´ Blog abgewickelt werden? Bei Erstattung der Unkosten. Ich glaube, das würde einige Missverständnisse vermeiden helfen. Effektiver und preiswerter wäre es auch. Ist doch sonst alles nur doppelt.
@cf
jo, und was findet der dann heraus bzw. welche (personellen) konsequenzen hat das dann im endeffekt??! du kennst die antwort.
kann man sich also auch sparen unter den derzeit herrschenden politischen bedingungen. ;-)
Bis jetzt sind unsere Sportpolitiker ja erstaunlich untätig beim Thema Antidopingbericht 2008. Oder lesen sie etwa noch das schöne BMI-Papier vom 17. März.? Es sind ja jetzt drei Wochen Osterpause, also genügend Zeit. Dass faktisch keine parlamentarische Behandlung des Themas stattgefunden hat, hatten wir ja hier schon festgestellt. Oder ist mir etwa ein parlamentarischer Antrag, eine Pressemitteilung (außer BMI) oder auch ein statement auf einer Homepage entgangen? Schade, dass der Sportausschuss sich fraktionsübergreifend als Totalausfall erwiesen hat, denn dieses Thema verdient doch einige Bemerkungen.
Einige Verbände kritisieren offensichtlich, dass das BMI die Höhe der Sanktion schon festgelegt habe, obwohl die Anhörung der betroffenen Verbände noch nicht abgeschlossen sei. Auf den ersten Blick hat dieses Argument einiges Gewicht und dürfte auch im verwaltungsrechtlchen Widerspruchsverfahren zum Tragen kommen. Andererseits kann man natürlich auch vorbringen, dass die Verbände ja Selbstauskünfte gegeben haben und damit im Verfahren schon Stellung beziehen konnten. Somit hätte also im Vorfeld schon eine Anhörung stattgefunden. Es bleibt jedoch merkwürdig, dass sich die Verbände wohl offenbar nicht so richtig an die Einhaltung der Auflage im Bewilligungsbescheid gebunden fühlen, die öffentlichen Mittel nur für einen dopingfreien Sport einzusetzen.
Aus politischer Sicht müssen sich Minister de Maiziere und Bergner vorhalten lassen, was sie eigentlich zwischen Mitte Dezember (schriftlicher Bericht Bundesverwaltungsamt, mündliche Ankündigung von de Maiziere im Sportausschuss) und 3. März (Unterrichtung der Obleute im Sportausschuss) im BMI angeordnet haben. Eigentlich genug Zeit für eine Anhörung der Verbände, oder? Ach ja, die Herren waren ja in Vancouver.
Sehr interessant ist das vorgebrachte Argument der möglichen Existenzgefährdung der Verbände. Das hat normalerweise immer durchschlagende Wirkung im politischen Bereich. Aber warum sollte BMI dieses Argument eigentlich nochmals prüfen, wenn die Subsidiarität der staatlichen Sportförderung doch quasi parallel schon im regulären Haushaltsverfahren 2010 geprüft wurde? Die Bilanz der Verbände (insbesondere im Bereich des Leistungssports) wird im BMI eigentlich dauerhaft geprüft, ist also bekannt.
Übrigens ist auch die Berechnungsgrundlage des BMI nicht schlüssig. Warum wurde nur die Jahresplanung bzw. Sockelförderung der Verbände als Berechnungsgrundlage herangezogen, obwohl doch auch die Arbeitsverträge des staatlich finanzierten Leistungssportpersonals zum Untersuchungsgegenstand gehört haben (Umsetzung der Anti-Doping-Regeln in Verträgen). Also wäre es folgerichtig gewesen, die finanzielle Förderung des Leistungssportpersonals ebenfalls in die Sanktionsmasse aufzunehmen.
Einzelfragen wurden nicht behandelt:
Warum wurden die Verfehlungen der Reiterlichen Vereinigung nicht als schwerwiegend eingestuft, obwohl sie doch beim herausragenden Sportereignis wie den OS in Peking stattgefunden haben und dem Doping ganz offensichtlich eine Systematik zugrunde lag?
Wieso wurde der BDR nicht als Wiederholungsfall eingestuft (siehe BMI-Bericht der Projektgruppe Sonderprüfung Doping im Jahre 2007)?
Wieso wurde der Verband Moderner Fünfkampf nicht als Wiederholungsfall eingestuft?
Nahezu dreist ist die fehlende Prüfung der Anti-Doping-Regeln bei Olympiastützpunkten. So wird z.B. die Einstellung des bekanntermaßen in Doping und Stasi verstrickten Trainers Winfried Bock am OSP Chemnitz im Jahre 2008 also förderrechtlich nicht geahndet.
Der Antidopingbericht 2008 hat offensichtliche Lücken. Die parlamentarische Behandlung war eine Farce.
dpa: WADA: Lob für Rückforderung von Fördermitteln
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Grit Hartmann für dradio.de (11.05.): Massiver Widerstand – Sportverbände verweigern Strafzahlungen für Dopingvergehen
So intern haben die gar nicht gedroht. Siehe BSD-Präsident Trautvetter. Der hat das ganz öffentlich getan.
dopingbekämpfung durch die NADA aus der sicht der degen-europameisterin Imke Duplitzer: „Das ist wie Arrest“ .
DLV-Vize Günther Lohre im Gespräch: „Drängen wir Doping nicht zurück, ist Schluss“
Danke Berlinerin.
Kluge Fragen von Michael Reinsch, ehrliche Antworten von Günther Lohre und sogar der Vorschlag einer Lösung:
Jens Hungermann in der Welt: Ein König für den Spitzensport
Grit Hartmann für den DLF: Spitzfindige Milde – Anti-Doping-Berichte 2010 ohne finanzielle Folgen für Verbände
Robert Kempe für den DLF: Alle entlastet! – Sportausschuss diskutiert Antidoping-Bericht 2010
„Die Grünen beantragten nun beim BMI Einblick in die internen Prüfberichte der Verbände.“