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Jens Weinreich

ISU-Erklärung zum Fall Pechstein

Ich bin etwas spät, war eine Weile nicht online. Der Eislauf-Weltverband ISU (International Skating Union) hat heute Nachmittag eine Erklärung zum Fall Pechstein veröffentlicht. Das Original auf der ISU-Webseite, hier als pdf (3 Seiten) und hier zum Studieren und Diskutieren.

Was mir beim ersten Überfliegen auffällt: Die ISU zweifelt die Kugelzell-Anämie-Diagnose an:

All experts addressed by the ISU have independently of each other confirmed that no new scientific method for diagnosis of HS exists and that the method alleged by the German experts to be a diagnostic method has never been validated, even as a screening procedure, in any recognized scientific medical journal, subjected to “peer review” by medical experts in the same medical field, and, in the opinion of the experts consulted, has never been applied before, even as a screening tool, in actual medical practice. In addition, all these experts have also expressed the opinion that regardless of the non – existence of any new scientific method, the new tests did not bring evidence that C. Pechstein suffered HS.

Was mir negativ auffällt: Was hat so ein Franke-Zitat in einer offiziellen Stellungnahme zu suchen?

Dr. Franke is reported to have also stated: “How should the bone marrow know when she (Pechstein) has big competitions?”

In Deutschland hieß das vor etlichen Wochen: Wie soll ihr Knochenmark wissen, wann wichtige Wettkämpfe sind?

Die Erklärung im Wortlaut:

INTERNATIONAL SKATING UNION

ISU Position in the Pechstein Case

The International Skating Union (ISU) filed on Monday with the Swiss Federal Tribunal in Lausanne (the Swiss Supreme Court), its Reply to the Request of Claudia Pechstein for “Revisionsverfahren” (a Swiss law term for a “Revision Procedure”).

Ms Pechstein’s Request seeks:

  1. cancellation of the CAS Final Arbitration Award of November 25, 2009 and,
  2. return of the case to the CAS for retrial.

On February 10, 2010, a first judgment of the Swiss Federal Tribunal denied Ms. Pechstein’s Appeal against the CAS Final Arbitration Award of November 25, 2009. The CAS Award upheld a Decision of the ISU Disciplinary Commission (DC) of July 1, 2009, finding C. Pechstein to have committed an ISU Anti-doping rule violation and imposing the mandatory 2 year suspension.

Since the publication of the DC decision in July 2009, the ISU has not publicly reacted to the numerous media campaigns against the ISU which have been organized by C. Pechstein, her lawyer Dr. S. Bergmann and her management team. These campaigns consisted of TV talk shows, press conferences, interviews and commentary on C. Pechstein’s website, and often were the source of unjustified and sometimes incredible accusations against the ISU.

The above campaigns included allegations that the ISU data base of blood tests results was not reliable; that the anonymity bar-codes on blood samples were wrong; that wrong blood samples were used; that the dates of certain tests were wrong; and expanded into accusations that the ISU had suppressed evidence allegedly favorable of C. Pechstein; and that the panel of CAS arbitrators had been composed in violation of the applicable rules. Incredible accusations of improper interfering were made against the Secretary General of the CAS and even against the International Olympic Committee (IOC).

Up until today, the ISU has respected the principle that no public-relations-type Press Releases or comments should be made while a case is pending in the CAS and in the Swiss court.

The ISU has fought, with patience, within the Swiss legal system, against all accusations made by C. Pechstein in the arbitration and court proceedings. None of the allegations were proven to be justified and all have been disposed of by the CAS decision and also by the Decision of the Swiss Tribunal Federal dated February 10, 2010 dismissing the Appeal of C. Pechstein against the CAS award. The Court has also dismissed accusations that the CAS proceeding and decision violated Swiss law (Swiss public order) and that the rights of Ms. Pechstein to a fair trial and equal treatment have not been respected.

Ms. Pechstein filed the Request for “Revisionsverfahren” mentioned above on March 4, 2010 based on the Swiss law rules allowing such filing on the basis of an allegation that new evidence has been found that was not available during the CAS proceedings. The substance of her new claim is that a new scientific method to diagnose a blood disease called hereditary spherocytosis (HS) has been developed in 2009 but was not known and available to C. Pechstein, and that new tests using the new method conducted by German experts in hematology after the date of the CAS decision have revealed the presence of the above disease in her body.

When preparing a reply to the new Request, the ISU had to use a number of experts to review the opinions of the German experts and the test results obtained by them. Among these experts was also Prof. Alberto Zanella who is a well-known expert in blood disorders and the former Director of a Hematological Unit in the Milan University Hospital.

All experts addressed by the ISU have independently of each other confirmed that no new scientific method for diagnosis of HS exists and that the method alleged by the German experts to be a diagnostic method has never been validated, even as a screening procedure, in any recognized scientific medical journal, subjected to “peer review” by medical experts in the same medical field, and, in the opinion of the experts consulted, has never been applied before, even as a screening tool, in actual medical practice.

Goodbye England oder: Ärger mit der Ex

Dumm gelaufen für England.

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Am Freitag wurden mit großem Brimborium in Zürich die Bewerber-Dokumente der WM-Interessenten 2018/2022 an FIFA-Boss Sepp Blatter und seinen Generalsekretär Valcke übergeben. England, mit David Beckham im Home of FIFA, galt im Wettbewerb um die Fußball-Weltmeisterschaft 2018 zwar zuletzt nur als Außenseiter – hinter der Totaldemokratie Russland, wo Wladimir Putin und seine Diebe im Gesetz mächtig werkeln. Seit einer hübschen Enthüllung der Mail on Sunday (Daily Mail) dürfte es nun ganz vorbei sein.

Denn dummerweise hat Lord David Triesman, bis eben noch Chef der Football Association und des Bewerberkomitees, in einem Gespräch mit seiner Ex (Melissa Jacobs) das erzählt, was eh alle in der Szene tuscheln:

Zum Nachlesen:

‘My assumption is that the Latin Americans, although they’ve not said so, will vote for Spain. And if Spain drop out, because Spain are looking for help from the Russians to help bribe the referees in the World Cup, their votes may then switch to Russia.’

At this point, Miss Jacobs asks: ‘Would Russia help them with that?’

Lord Triesman: ‘Oh, I think Russia will cut deals.’

Miss Jacobs: ‘Why will Russia help? Are Russia in the World Cup?’

Lord Triesman: ‘No, they’re not.’

Miss Jacobs: ‘Oh no they’re not, they’ve got nothing to lose?’

Lord Triesman: ‘Absolutely nothing at all to lose. Exactly.’

Zum Nachhören:

:

Was lernen wir daraus? Mann sollte die Ex schon mal fragen, ob sie nicht zufällig ihr iPhone auf Aufnahme gestellt hat, wenn Mann mit heißen Insider-Geschichten angibt.

Es ging beeindruckend schnell (anders als gewöhnlich beim DFB): Lord Triesman ist die längste Zeit FA- und Bewerbungschef gewesen. Warum eigentlich? Gegen welchen Paragrafen des abenteuerlichen FIFA-Ethikcodes hat er verstoßen?

Im Wortlaut: das Urteil des Bundesgerichts im Fall Pechstein

Es wird jetzt etwas umfangreicher. Insgesamt knapp 30 Seiten Juristendeutsch müssen sein, denn das Urteil des Schweizer Bundesgerichts im Fall Pechstein vom 10. Februar 2010 liegt nun schriftlich vor. Inzwischen ist zwar einiges passiert – die Olympia-Kammer des CAS fühlte sich nicht zuständig, Hämatologen bescheinigen der Eisschnellläuferin eine Kugelzell-Anomalie – und wir sind tausend Kommentare weiter, doch die Dokumentation des Falls möchte ich gern komplettieren.

Einige Anmerkungen:

  • Ob das Bundesgerichts-Urteil Neues bringt, weiß ich nicht, ich habe mich bei der Bearbeitung, die einige Zeit gedauert hat, vor allem auf die grafische Aufbereitung und damit Lesbarkeit konzentriert, weniger auf den Inhalt.
  • Das Argument der Kugelzell-Anomalie hat das Bundesgericht schon behandelt, lässt es allerdings unbeachtet (D 2.4.2). Ich überlege noch, was ich davon halten soll, dass auf dem PR-Termin der DGHO meiner Erinnerung nach (das lässt sich anhand des Audio-Mitschnittes leicht überprüfen und ggf. korrigieren) nicht einmal erwähnt wurde, dass dem Bundesgericht dies bereits vorgetragen worden war.
  • Erstaunlich finde ich nach erster Durchsicht allemal, dass das Bundesgericht (dem man schwerlich Parteilichkeit vorwerfen kann), die meisten „Argumente“ ins Leere laufen lässt.
  • Ich habe den Eindruck, dass das Bundesgericht für mit PR-Gedöns vorgebrachte „Argumente“ und sportpolitische Quacksalbereien nicht sehr empfänglich ist. Bei der ersten Durchsicht empfinde ich durchaus nicht als skandalös. Ganz im Gegenteil.

Ich hoffe, nichts vergessen zu haben:

Es hat dann, wenn ich mich nicht verzählt habe, vor einigen Tagen noch eine

  • 7. Verfügung des Bundesgerichts

gegeben, nachdem Claudia Pechstein erneut ihre sofortige Trainingsberechtigung erwirken wollte. Die Verfügung (mit einem weltrekordverdächtig langen Satz) besagt:

Bundesgericht/Tribunal fédéral

4A_144/2010

Cause célèbre

Verfügung vom 23. April 2010, I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin.

Claudia Pechstein, (…) Deutschland, vertreten durch Advokaten Dr. Philippe Nordmann und Eva Senn, Aeschenvorstadt 55, Postfach 659, 4010 Basel, Gesuchstellerin,

gegen

International Skating Union, chemin de Primrose 2, 1007 Lausanne, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Cédric Michel, rue François-Bellot 6, 1206 Genf, Gesuchsgegnerin.

Revision gegen den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009

In Erwägung,

  • dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 25. November 2009 die Gesuchstellerin während zwei Jahren, beginnend ab 8. Februar 2009, für gesperrt erklärte und ihr die Resultate aberkannte, die sie am 7. Februar 2009 an der von der International Skating Union (Gesuchsgegnerin) organisierten Weltmeisterschaft im Eisschnelllauf erzielt hatte;
  • dass die von der Gesuchstellerin am 7. Dezember 2009 gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde in Zivilsachen am 10. Februar 2010 vom Bundesgericht abgewiesen wurde, soweit es darauf eintrat;
  • dass die Gesuchstellerin mit Rechtsschrift vom 4. März 2010 ein Revisionsgesuch einreichte mit dem Antrag, es sei der Entscheid des TAS vom 25. November 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das TAS zurückzuweisen;
  • dass die Gesuchstellerin zudem den prozessualen Antrag stellte, dass sie superprovisorisch und unverzüglich, eventualiter provisorisch, per sofort zu sämtlichen Trainingsveranstaltungen, inkl. Trainingsrennen, die von der DESG (Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V) und deren Vereinen organisiert werden, zuzulassen sei;
  • dass dazu festzuhalten ist, dass keine superprovisorische Anordnung durch das Bundesgericht erfolgte, weil die dafür notwendigen Voraussetzungen – namentlich die zeitliche Dringlichkeit – fehlten, wie sich im Folgenden zeigen wird;
  • dass das TAS und die Gesuchsgegnerin mit Verfügungen vom 10. März 2010 aufgefordert wurden, bis zum 25. März 2010 zum prozessualen Antrag der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen;
  • dass sich das TAS innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen liess;
  • dass die Gesuchsgegnerin mit Stellungnahme vom 25. März 2010 beantragte, die prozessualen Begehren der Gesuchstellerin abzuweisen;
  • dass sich die Gesuchstellerin mit Rechtsschrift vom 29. März 2010 unaufgefordert zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 25. März 2010 äusserte;
  • dass sich die Gesuchsgegnerin ihrerseits mit Rechtsschrift vom 1. April 2010 unaufgefordert zur Rechtsschrift der Gesuchstellerin vom 29. März 2010 äusserte;
  • dass die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter nach den Re- geln des bundesgerichtlichen Revisionsverfahrens, die hier analog gelten (vgl. BGE 134 III 286 E. 2.1), von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei den Vollzug des angefochtenen Entscheids aufschieben oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann (Art. 126 BGG);
  • dass die Gesuchstellerin zur Begründung des Gesuchs um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme in der Rechtsschrift vom 4. März 2010 vorbrachte, sie sei als Spitzensportlerin auf professionelle Trainingsmöglichkeiten angewiesen und ohne solche Möglichkeiten würde sie in ein Formtief geraten, das ein Comeback auf Spitzenniveau zunehmend illusorisch machen würde;
  • dass die Gesuchstellerin in ihrer Rechtsschrift vom 29. März 2010, mit der sie auf die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 25. März 2010 antwortete, im Wesentlichen die erwähnten Behauptungen wiederholte und zudem vorbrachte, es bestehe nach den gegenwärtig gegebenen Umständen die Gefahr, dass sie ihre Profikarriere beenden müsse, wenn sie nicht zu den Trainingsveranstaltungen zugelassen werde;
  • dass die Gesuchsgegnerin demgegenüber in der Rechtsschrift vom 1. April 2010 – wie bereits in jener vom 25. März 2010 – darauf hinwies, dass nicht nur die Interessen der Gesuchstellerin, sondern auch öffentliche Interessen (Kampf gegen Doping) und die Interessen der anderen Athleten auf dem Spiel stünden, und ihre Auffassung wiederholte, dass kein Revisionsgrund gegeben sei;
  • dass beim Entscheid über die Anordnung der von der Gesuchstellerin beantragten vorsorglichen Massnahme die sich gegenüber stehenden Interessen abzuwägen sind, wobei auch die voraussichtlichen Erfolgschancen des Revisionsgesuchs berücksichtigt werden können;
  • dass bei der Interessenabwägung von Bedeutung ist, dass nach den Angaben der Gesuchsgegnerin die Wettkampf-Saison für Eisschnellläuferinnen seit Ende März beendet ist;
  • dass allerdings der Gesuchstellerin zuzugestehen ist, dass ihr aufgrund der gegenwärtig gegebenen Umstände die Vorbereitung auf zukünftige Wettkämpfe wesentlich erschwert wird, weil sie nicht am Training mit anderen professionellen Eisschnellläuferinnen teilnehmen kann und das private Training, soweit es noch möglich ist, keine gleichwertige Alternative bildet;
  • dass andererseits die Gesuchsgegnerin zutreffend darauf hinweist, dass auch das öffentliche Interesse am Kampf gegen Doping berücksichtigt werden muss ebenso wie das Interesse der anderen professionellen Eisschnellläuferinnen, die zusammen mit der Gesuchstellerin am Training teilnehmen würden;
  • dass sodann von Bedeutung ist, dass der von der Gesuchstellerin angerufene Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG an strikte Voraussetzungen gebunden ist, die relativ selten gegeben sind, weshalb die Erfolgschancen eines entsprechenden Revisionsgesuchs generell als unsicher einzustufen sind;
  • dass schliesslich zu berücksichtigen ist, dass bei normalem Verlauf des Revisionsverfahrens mit einem Entscheid des Bundesgericht bis spätestens Ende Juli 2010 zu rechnen ist und der Ausschluss der Gesuchstellerin von den erwähnten Trainingsveranstaltungen bis zu diesem Zeitpunkt zumutbar erscheint;
  • dass aus diesen Gründen des Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme abzuweisen ist;

verfügt die Präsidentin:

  1. Das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wird abgewiesen.
  2. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:

Klett

Und hier nun das eigentliche Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2010, das für alle, die sich nicht durch die ersten Entscheidungen kämpfen wollen/können, wenigstens einen passablen Überblick gibt. Der Court of Arbitration for Sport (CAS) wird hier – diese Abteilung des Bundesgerichts sitzt in Lausanne – stets in der französischen Schreibweise als TAS (Tribunal Arbitral du Sport) bezeichnet.

Diebe im Gesetz

[caption id="attachment_7848" align="aligncenter" width="530"]Tochtachunow, 2009, Screenshot Arte Alimsan „Alik“ Tochtachunow, alias „Taiwantschik“ / Screenshot (c) Arte[/caption]

Sieht so ein glücklicher Mensch aus? Alimsan Tochtachunow hat gut lachen. „Ich bin gut durchs Leben gekommen, ich habe das alles überlebt“, sagt er. Seit er dem italienischen Knast entronnen ist, daheim in Moskau festsitzt, die Stiftung des russischen Fußballverbandes leitet und sich ab und zu mit dem FIFA-Präsidenten Joseph Blatter trifft, hat er sein Vermögen um mindestens das Hundertfache gemehrt. Sagt Tochtachunow. Ich denke, zumindest in diesem Punkt gibt es wenig Grund, Taiwantschik nicht zu glauben.

Ganz im Gegenteil: Da er ohnehin schon im Baugeschäft in der Ukraine tätig ist, sollte man ihm jene Aufträge für die Europameisterschaft 2012, die er noch nicht hat, schleunigst zuschreiben – dann wirds auch mit der EM.

Und es sprach der Ruler of Dubai: „This is your chance! I have my people here. What can I do for you?“

DUBAI. Ich bin ein Idiot. Habe gerade die Chance meines Lebens verpasst. War heute morgen von Scheich Mohammed al-Maktum, dem Ruler of Dubai, zum Stehfrühstück geladen. Angemessen lässig plauderten der Scheich und seine Junior-Gattin Haya, IOC-Mitglied und Präsidentin des Reiter-Weltverbandes, über die olympische Welt, Dubais Olympia-Ambitionen, den Reitsport und die Messe Sportaccord, dieses Gipfeltreffen von Wirtschaft und Sportpolitik, das dieser Tage im Atlantis-Hotel auf der künstlichen Palmeninsel stattfindet. Über die Dopingsperre, die Mohammed gerade hinter sich hat, wurde nicht geredet. Nach einer Weile geruhte der Ruler of Dubai, den Haya stets mit „His Highness“ ansprach, recht eindringlich und äußerst nett zu fragen, ob er etwas für mich tun könne. Ob ich Wünsche hätte. Ich solle es nur sagen, frei heraus.

This is your chance! I have my people here. What can I do for you?

Ja, ich hatte Wünsche. Jede Menge. Aber ich war zu feige, die auszusprechen. Schätze mal, es ging dem Dutzend Kollegen, die Mohammed lauschen durften, ähnlich. Im Einzelgespräch mit dem Scheich wäre uns der eine oder der andere Wunsch gewiss über die Lippen gekommen.

Putin in Wien

Wiens Polizeipräsident Mag. Dr. Gerhard Pürstl hat zur Judo-Europameisterschaft an diesem Wochenende nur jenen Menschen Zutritt ins Ferry Dusika Stadion gestattet, die „ihre Kleidung und mitgeführte Behältnisse“ durchsuchen ließen. Im Amts-Österreichisch lautet die Anordnung des Mag. Dr. Pürstl:

[caption id="attachment_28587" align="aligncenter" width="530"]VERORDNUNG der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.4.2010 Die Verordnung des Mag. Dr. Pürstl in ihrer ganzen Pracht[/caption]

† Juan Antonio Samaranch

Er hat ein stolzes Alter erreicht. Er war der prägende olympische Sportfunktionär der zweiten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts. Neben dem IOC-Gründer Pierre de Coubertin war Juan Antonio Samaranch, der heute in seiner Heimatstadt Barcelona verstarb, sicher der wichtigste aller bisherigen acht IOC-Präsidenten. Der treue Diener des Caudillo, der überzeugte Franquist.

[caption id="attachment_28741" align="aligncenter" width="530"]Juan Antonio Samaranch, Francisco Franco Juan Antonio Samaranch, Francisco Franco (c) democracyanddignityinsport.cat[/caption]