Beim Eislauf-Weltverband (ISU), beim Internationalen Olympischen Komitee (IOC), beim Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB), der Deutschen Eislauf-Union und anderen Sportmonopolen knallen die Schampuskorken. Denn der Kartellsenat des Bundesgerichtshof hat heute die Schadenersatzklage der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein, Polizeihauptmeisterin der Bundespolizei, „vor den deutschen Gerichten“ für unzulässig erklärt.
Jetzt geht es wohl vor das Bundesverfassungsgericht und vielleicht irgendwann vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wie das Pechstein-Lager nicht nur einmal angekündigt hat. Es geht weiter, immer weiter, nicht nur in Richtung Olympia 2018.
Ich will und werde den Fall hier nicht mehr (groß) kommentieren, vielleicht schließe ich die Kommentare sogar, mal schauen, werde auf jeden Fall rigoros von meinem Hausrecht Gebrauch machen. (Jahrelang wurde hier jedes Dokument zum Fall erbittertst diskutiert, das will ich nicht mehr.) Weil mir aber in den ersten Online-Meldungen zum BGH-Beschluss, die ich in einigen Medien überflogen habe, die Details fehlen, möchte ich kurz die Pressemitteilung und Begründung des BGH (eine ausführliche Begründung wird wohl folgen) in Gänze veröffentlichen. Da hat endlich mal ein Jurist so formuliert, dass es einigermaßen zu verstehen ist, auch wenn man die Rechtsauffassung natürlich nicht teilen muss.
Meine Übersetzung: Das Rechtskartell der Sportmonopole bleibt bestehen.
(Deshalb die Sektkorken.)
Im Gesamtbild ist der Internationale Sportgerichtshof CAS unabhängig und neutral. Er ist ein echtes Schiedsgericht …“
… sollte Bettina Limperg, Präsidentin des BGH, das in ihrer Urteilsbegründung tatsächlich so gesagt haben (so übermittelte es die Nachrichtenagentur dpa), hielte ich das eher für einen schlechten Witz. Zum Flüchtlingsvergleich von Pechstein (Flüchtlinge genießen mehr Rechtssicherheit als Sportler, wird sie sinngemäß zitiert) äußere ich mich lieber nicht.
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Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 97/2016
Schadensersatzklage von Claudia Pechstein vor den deutschen Gerichten unzulässig
Urteil vom 7. Juni 2016 – KZR 6/15
Die Klägerin, Claudia Pechstein, eine international erfolgreiche Eisschnellläuferin, verlangt von der beklagten International Skating Union (ISU), dem internationalen Fachverband für Eisschnelllauf, Schadensersatz, weil sie – nach ihrer Auffassung zu Unrecht – zwei Jahre lang wegen Dopings gesperrt war. Im Revisionsverfahren geht es im Wesentlichen um die Frage, ob eine von der Klägerin unterzeichnete Schiedsvereinbarung wirksam ist, die unter anderem die ausschließliche Zuständigkeit des Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne vorsieht.
Die Beklagte ist monopolistisch nach dem „Ein-Platz-Prinzip“ organisiert, d.h. es gibt – wie auch auf nationaler Ebene – nur einen einzigen internationalen Verband, der Wettkämpfe im Eisschnelllauf auf internationaler Ebene veranstaltet. Vor der Eisschnelllauf-Weltmeisterschaft in Hamar (Norwegen) im Februar 2009 unterzeichnete die Klägerin eine von der Beklagten vorformulierte Wettkampfmeldung. Ohne Unterzeichnung dieser Meldung wäre sie zum Wettkampf nicht zugelassen worden. In der Wettkampfmeldung verpflichtete sie sich unter anderem zur Einhaltung der Anti-Doping-Regeln der Beklagten. Außerdem enthielt die Wettkampfmeldung die Vereinbarung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens vor dem CAS unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs. Bei der Weltmeisterschaft in Hamar wurden der Klägerin Blutproben entnommen, die erhöhte Retikulozytenwerte aufwiesen. Die Beklagte sah dies als Beleg für Doping an. Ihre Disziplinarkommission verhängte gegen die Klägerin unter anderem eine zweijährige Sperre. Die hiergegen eingelegte Berufung zum CAS war erfolglos. Auch eine Beschwerde und eine Revision zum schweizerischen Bundesgericht blieben in der Sache ohne Erfolg.
Die Klägerin hat daraufhin Klage zum Landgericht München I erhoben. Sie verlangt Ersatz ihres materiellen Schadens und ein Schmerzensgeld. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat dagegen durch Teilurteil festgestellt, dass die Schiedsvereinbarung unwirksam und die Klage zulässig sei.
Die Revision der ISU bekämpft diese Bewertung. Die Klägerin meint hingegen mit dem Oberlandesgericht, die Schiedsvereinbarung sei nach § 19 GWB* unwirksam. Die ISU habe durch den Zwang, entweder die (alleinige) Zuständigkeit des CAS als Schiedsgericht zu vereinbaren oder an der Weltmeisterschaft nicht teilzunehmen, ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt. Die Schiedsrichterliste des CAS, aus der die Parteien jeweils einen Schiedsrichter auswählen müssen, sei nicht unparteiisch aufgestellt worden, weil die Sportverbände und olympischen Komitees bei der Erstellung der Liste ein deutliches Übergewicht hätten.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs ist dieser Argumentation der Klägerin nicht gefolgt. Er hat entschieden, dass die Klage unzulässig ist, weil ihr die Einrede der Schiedsvereinbarung entgegensteht.