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Das Olympische Bildungsmagazin

Im Wortlaut: das Urteil des Bundesgerichts im Fall Pechstein

Es wird jetzt etwas umfangreicher. Insgesamt knapp 30 Seiten Juristendeutsch müssen sein, denn das Urteil des Schweizer Bundesgerichts im Fall Pechstein vom 10. Februar 2010 liegt nun schriftlich vor. Inzwischen ist zwar einiges passiert – die Olympia-Kammer des CAS fühlte sich nicht zuständig, Hämatologen bescheinigen der Eisschnellläuferin eine Kugelzell-Anomalie – und wir sind tausend Kommentare weiter, doch die Dokumentation des Falls möchte ich gern komplettieren.

Einige Anmerkungen:

  • Ob das Bundesgerichts-Urteil Neues bringt, weiß ich nicht, ich habe mich bei der Bearbeitung, die einige Zeit gedauert hat, vor allem auf die grafische Aufbereitung und damit Lesbarkeit konzentriert, weniger auf den Inhalt.
  • Das Argument der Kugelzell-Anomalie hat das Bundesgericht schon behandelt, lässt es allerdings unbeachtet (D 2.4.2). Ich überlege noch, was ich davon halten soll, dass auf dem PR-Termin der DGHO meiner Erinnerung nach (das lässt sich anhand des Audio-Mitschnittes leicht überprüfen und ggf. korrigieren) nicht einmal erwähnt wurde, dass dem Bundesgericht dies bereits vorgetragen worden war.
  • Erstaunlich finde ich nach erster Durchsicht allemal, dass das Bundesgericht (dem man schwerlich Parteilichkeit vorwerfen kann), die meisten „Argumente“ ins Leere laufen lässt.
  • Ich habe den Eindruck, dass das Bundesgericht für mit PR-Gedöns vorgebrachte „Argumente“ und sportpolitische Quacksalbereien nicht sehr empfänglich ist. Bei der ersten Durchsicht empfinde ich durchaus nicht als skandalös. Ganz im Gegenteil.

Ich hoffe, nichts vergessen zu haben:

Es hat dann, wenn ich mich nicht verzählt habe, vor einigen Tagen noch eine

  • 7. Verfügung des Bundesgerichts

gegeben, nachdem Claudia Pechstein erneut ihre sofortige Trainingsberechtigung erwirken wollte. Die Verfügung (mit einem weltrekordverdächtig langen Satz) besagt:

Bundesgericht/Tribunal fédéral

4A_144/2010

Cause célèbre

Verfügung vom 23. April 2010, I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin.

Claudia Pechstein, (…) Deutschland, vertreten durch Advokaten Dr. Philippe Nordmann und Eva Senn, Aeschenvorstadt 55, Postfach 659, 4010 Basel, Gesuchstellerin,

gegen

International Skating Union, chemin de Primrose 2, 1007 Lausanne, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Cédric Michel, rue François-Bellot 6, 1206 Genf, Gesuchsgegnerin.

Revision gegen den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009

In Erwägung,

  • dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Entscheid vom 25. November 2009 die Gesuchstellerin während zwei Jahren, beginnend ab 8. Februar 2009, für gesperrt erklärte und ihr die Resultate aberkannte, die sie am 7. Februar 2009 an der von der International Skating Union (Gesuchsgegnerin) organisierten Weltmeisterschaft im Eisschnelllauf erzielt hatte;
  • dass die von der Gesuchstellerin am 7. Dezember 2009 gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde in Zivilsachen am 10. Februar 2010 vom Bundesgericht abgewiesen wurde, soweit es darauf eintrat;
  • dass die Gesuchstellerin mit Rechtsschrift vom 4. März 2010 ein Revisionsgesuch einreichte mit dem Antrag, es sei der Entscheid des TAS vom 25. November 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das TAS zurückzuweisen;
  • dass die Gesuchstellerin zudem den prozessualen Antrag stellte, dass sie superprovisorisch und unverzüglich, eventualiter provisorisch, per sofort zu sämtlichen Trainingsveranstaltungen, inkl. Trainingsrennen, die von der DESG (Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V) und deren Vereinen organisiert werden, zuzulassen sei;
  • dass dazu festzuhalten ist, dass keine superprovisorische Anordnung durch das Bundesgericht erfolgte, weil die dafür notwendigen Voraussetzungen – namentlich die zeitliche Dringlichkeit – fehlten, wie sich im Folgenden zeigen wird;
  • dass das TAS und die Gesuchsgegnerin mit Verfügungen vom 10. März 2010 aufgefordert wurden, bis zum 25. März 2010 zum prozessualen Antrag der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen;
  • dass sich das TAS innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen liess;
  • dass die Gesuchsgegnerin mit Stellungnahme vom 25. März 2010 beantragte, die prozessualen Begehren der Gesuchstellerin abzuweisen;
  • dass sich die Gesuchstellerin mit Rechtsschrift vom 29. März 2010 unaufgefordert zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 25. März 2010 äusserte;
  • dass sich die Gesuchsgegnerin ihrerseits mit Rechtsschrift vom 1. April 2010 unaufgefordert zur Rechtsschrift der Gesuchstellerin vom 29. März 2010 äusserte;
  • dass die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter nach den Re- geln des bundesgerichtlichen Revisionsverfahrens, die hier analog gelten (vgl. BGE 134 III 286 E. 2.1), von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei den Vollzug des angefochtenen Entscheids aufschieben oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann (Art. 126 BGG);
  • dass die Gesuchstellerin zur Begründung des Gesuchs um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme in der Rechtsschrift vom 4. März 2010 vorbrachte, sie sei als Spitzensportlerin auf professionelle Trainingsmöglichkeiten angewiesen und ohne solche Möglichkeiten würde sie in ein Formtief geraten, das ein Comeback auf Spitzenniveau zunehmend illusorisch machen würde;
  • dass die Gesuchstellerin in ihrer Rechtsschrift vom 29. März 2010, mit der sie auf die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 25. März 2010 antwortete, im Wesentlichen die erwähnten Behauptungen wiederholte und zudem vorbrachte, es bestehe nach den gegenwärtig gegebenen Umständen die Gefahr, dass sie ihre Profikarriere beenden müsse, wenn sie nicht zu den Trainingsveranstaltungen zugelassen werde;
  • dass die Gesuchsgegnerin demgegenüber in der Rechtsschrift vom 1. April 2010 – wie bereits in jener vom 25. März 2010 – darauf hinwies, dass nicht nur die Interessen der Gesuchstellerin, sondern auch öffentliche Interessen (Kampf gegen Doping) und die Interessen der anderen Athleten auf dem Spiel stünden, und ihre Auffassung wiederholte, dass kein Revisionsgrund gegeben sei;
  • dass beim Entscheid über die Anordnung der von der Gesuchstellerin beantragten vorsorglichen Massnahme die sich gegenüber stehenden Interessen abzuwägen sind, wobei auch die voraussichtlichen Erfolgschancen des Revisionsgesuchs berücksichtigt werden können;
  • dass bei der Interessenabwägung von Bedeutung ist, dass nach den Angaben der Gesuchsgegnerin die Wettkampf-Saison für Eisschnellläuferinnen seit Ende März beendet ist;
  • dass allerdings der Gesuchstellerin zuzugestehen ist, dass ihr aufgrund der gegenwärtig gegebenen Umstände die Vorbereitung auf zukünftige Wettkämpfe wesentlich erschwert wird, weil sie nicht am Training mit anderen professionellen Eisschnellläuferinnen teilnehmen kann und das private Training, soweit es noch möglich ist, keine gleichwertige Alternative bildet;
  • dass andererseits die Gesuchsgegnerin zutreffend darauf hinweist, dass auch das öffentliche Interesse am Kampf gegen Doping berücksichtigt werden muss ebenso wie das Interesse der anderen professionellen Eisschnellläuferinnen, die zusammen mit der Gesuchstellerin am Training teilnehmen würden;
  • dass sodann von Bedeutung ist, dass der von der Gesuchstellerin angerufene Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG an strikte Voraussetzungen gebunden ist, die relativ selten gegeben sind, weshalb die Erfolgschancen eines entsprechenden Revisionsgesuchs generell als unsicher einzustufen sind;
  • dass schliesslich zu berücksichtigen ist, dass bei normalem Verlauf des Revisionsverfahrens mit einem Entscheid des Bundesgericht bis spätestens Ende Juli 2010 zu rechnen ist und der Ausschluss der Gesuchstellerin von den erwähnten Trainingsveranstaltungen bis zu diesem Zeitpunkt zumutbar erscheint;
  • dass aus diesen Gründen des Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme abzuweisen ist;

verfügt die Präsidentin:

  1. Das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wird abgewiesen.
  2. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin:

Klett

Und hier nun das eigentliche Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2010, das für alle, die sich nicht durch die ersten Entscheidungen kämpfen wollen/können, wenigstens einen passablen Ãœberblick gibt. Der Court of Arbitration for Sport (CAS) wird hier – diese Abteilung des Bundesgerichts sitzt in Lausanne – stets in der französischen Schreibweise als TAS (Tribunal Arbitral du Sport) bezeichnet.

Bundesgericht/Tribunal fédéral

4A_612/2009

CAUSE CELEBRE

Urteil vom 10. Februar 2010, I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Claudia Pechstein, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lucien W. Valloni und Dr. Thilo Pachmann, Beschwerdeführerin,

gegen

International Skating Union, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Cédric Michel, Beschwerdegegnerin,

Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V., vertreten durch Rechtsanwalt Marius Breucker, Verfahrensbeteiligte.

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. November 2009.

Sachverhalt:

A. A.a Claudia Pechstein, Diensdorf/Deutschland, (Beschwerdeführerin) ist eine 37-jährige deutsche Eisschnellläuferin. Ihre Hauptdisziplinen sind 3’000 Meter und 5’000 Meter. Die Beschwerdeführerin gehört seit 1988 zur Eisschnelllauf-Weltelite, als sie die DDR an den Junioren-Weltmeisterschaften vertrat. In ihrer langen Karriere hat sie an fünf Olympischen Spielen (von 1992 bis 2006) teilgenommen. Neben zahlreichen Olympiamedaillen hat sie verschiedene Welt- und Europameisterschaften sowie nationale Wettkämpfe gewonnen. Sie ist daher eine der erfolgreichsten Wintersportlerinnen aller Zeiten.

Die International Skating Union (Beschwerdegegnerin) ist ein Verein schweizerischen Rechts mit Sitz in Lausanne. Sie ist als Weltverband für die Sportarten Eiskunstlauf und Eisschnelllauf anerkannt.

Die Deutsche Eisschnelllauf Gemeinschaft e.V. (nachfolgend DESG), München/Deutschland, der die Beschwerdeführerin angehört, ist Mitglied der Beschwerdegegnerin.

A.b Die Beschwerdeführerin unterzog sich zwischen dem 4. Februar 2000 und dem 30. April 2009 zahlreichen Dopingkontrollen, die keine Hinweise auf verbotene Substanzen ergaben. Im gleichen Zeitraum erhob die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Blutprofilprogramms mehr als neunzig Blutproben der Beschwerdeführerin. Insbesondere wurden zwischen dem 20. Oktober 2007 und dem 30. April 2009 siebenundzwanzig Blutproben der Athletin entnommen, die letzten zwölf zwischen Januar und April 2009.

Die im Rahmen des Blutprofilprogramms der Beschwerdegegnerin erhobenen und aufgezeichneten Blutparameter beinhalten unter anderem Hämoglobin, Hämatokrit und den prozentualen Anteil unreifer roter Blutzellen (Retikulozyten). Der Retikulozytenwert ermöglicht als Blutparameter eine aktuelle Beurteilung der Bildung roter Blutkörperchen im menschlichen Organismus.

Während die Beschwerdegegnerin einen Retikulozytenwert zwischen 0.4 % und 2.4 % für normal erachtet, ergaben die Resultate der Blutuntersuchungen bei der Beschwerdeführerin Retikulozytenwerte, die weit über 2.4 % lagen und danach jeweils stark abfielen.

Am 7./8. Februar 2009 fand die von der Beschwerdegegnerin organisierte Eisschnelllauf-Weltmeisterschaft in Hamar (Norwegen) statt. Am Morgen vor Wettkampfbeginn, also am 6. Februar 2009, wurden von sämtlichen Athleten Blutproben entnommen. Der Retikulozytenwert der Beschwerdeführerin wurde auf 3.49 % gemessen.

Als Folge dieses Resultats erhob die Beschwerdegegnerin am Morgen bzw. am Nachmittag des 7. Februar 2009 zwei weitere Blutproben bei der Beschwerdeführerin. Die gemessenen Retikulozytenwerte betrugen 3.54 % bzw. 3.38 %. Die Beschwerdeführerin und die DESG wurden vom medizinischen Berater der Beschwerdegegnerin, Prof. Harm Kuipers, darüber informiert, dass die Retikulozytenwerte „abnormal“ seien. Obwohl die Hämoglobin- und Hämatokritwerte dies nicht geboten, teilte die DESG in der Folge mit, dass die Beschwerdeführerin an den Rennen des nächsten Tages nicht teilnehmen werde.

Am 18. Februar 2009 wurde bei der Athletin ausserhalb des Wettkampfs eine weitere Blutprobe entnommen. Diese zeigte einen Retikulozytenwert von 1.37 % an.

B. B.a Nach Überprüfung des Blutprofils leitete die Beschwerdegegnerin bei ihrer Disziplinarkommission ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin ein. Sie warf der Beschwerdeführerin vor, eine verbotene Substanz bzw. eine unzulässige Methode (d.h. eine Art von Blutdoping) verwendet zu haben, was ein Dopingvergehen gemäss Artikel 2.2 ihrer Anti-Doping Regeln (ADR) darstelle, die am 1. Januar 2009 in Übereinstimmung mit der neuen Version des World Anti-Doping Code der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) in Kraft getreten sei.

Nach einem in Bern abgehaltenen Hearing vom 29./30. Juni 2009 stellte die Disziplinarkommission der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 1. Juli 2009 ein Dopingvergehen nach Artikel 2.2 ADR in Form von Blutdoping fest, aberkannte die anlässlich der Weltmeisterschaft vom 7. Februar 2009 erzielten Resultate und sprach eine zweijährige Sperre ab 9. Februar 2009 gegen die Beschwerdeführerin aus.

B.b Am 21. Juli 2009 erklärten die Beschwerdeführerin sowie die DESG beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung gegen den Entscheid der Disziplinarkommission vom 1. Juli 2009.

Am 17. August 2009 gab das TAS die Zusammensetzung des Schiedsgerichts für den vorliegenden Rechtsstreit bekannt. Keine Partei erhob zu jenem Zeitpunkt oder im weiteren Verlauf des Verfahrens Einwände dagegen.

Mit Eingabe vom 3. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin dem TAS ihre Berufungsbegründung ein.

Am 16. September 2009 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr zu gestatten, schriftlich zur Berufungsantwort der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Diese sprach sich gegen einen weiteren Schriftenwechsel aus. Mit Schreiben vom 23. September 2009 teilte das TAS den Parteien mit, dass es in Anwendung von Artikel R56 des TAS-Code einen weiteren Schriftenwechsel nicht zulasse. Es gewährte der Athletin jedoch ausnahmsweise die Möglichkeit, bis spätestens acht Tage vor dem Hearing neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an ihrer Person sowie entsprechende Bemerkungen dazu einzureichen („to present any new evidence deriving from medical investigations performed on her, with comments thereto“) sowie für das Hearing einen Experten zur Funktion des Messgeräts Advia 120 zu benennen.

Am 29. September 2009 erliess das TAS eine Anordnung über den weiteren Ablauf des Verfahrens („Order of Procedure“). Diese wurde von allen Parteien vor dem Hearing unterzeichnet. Das Hearing wurde auf den 22./23. Oktober 2009 angesetzt.

Am 14. Oktober 2009 reichte die Beschwerdeführerin dem TAS eine Eingabe mit verschiedenen Beilagen ein. Am 17. Oktober 2009 wen- dete die Beschwerdegegnerin dagegen ein, die Eingabe betreffe zu einem grossen Teil nicht neue medizinische Untersuchungen, wie gemäss schiedsgerichtlicher Anordnung vom 23. September 2009 vorgesehen; angesichts des Umfangs neuer Dokumente sei es ihr zudem unmöglich, sich vor dem Hearing mit ihren Sachverständigen zu bera- ten und dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 hielt das TAS fest, dass zahlreiche Teile der Eingabe der Beschwerdeführerin den schiedsgerichtlichen Vorgaben vom 23. September 2009 sowie Artikel R56 des TAS- Code nicht entsprächen. Insbesondere seien die meisten der eingereichten Dokumente nicht neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an der Person der Beschwerdeführerin und ihre Eingabe beschränke sich nicht auf Bemerkungen zu diesen medizinischen Untersuchungen, sondern stelle vielmehr eine Replik dar. Entsprechend ordnete das Schiedsgericht unter anderem an, die Eingabe der Athletin vom 14. Oktober 2009 nicht zu den Akten zu nehmen, mit Ausnahme der Beilagen 37, 38, 39, 42, 44 und 53. Im Weiteren liess das Schiedsgericht sämtliche von der Beschwerdeführerin genannten Experten zum Hearing zu, mit Ausnahme von Dr. Damsgaard, der in ihrer Berufungsschrift nicht aufgeführt worden war.

Am 21. Oktober 2009 reichte die DESG dem Schiedsgericht einen weiteren Schriftsatz sowie ein neues Gutachten ein. Mit Verfügung vom gleichen Tag bestätigte das TAS seinen Entscheid, die schriftliche und mündliche Expertenmeinung von Dr. Damsgaard nicht zuzulassen, da sich diese nicht auf neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an der Person der Beschwerdeführerin bezog und die Athletin vor Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung am 3. August 2009 auch nicht um eine Fristerstreckung im Hinblick auf die Beibringung der Expertenmeinung von Dr. Damsgaard ersucht hätte. In Anwendung von Artikel R57 des TAS-Code wies es zudem den Antrag der Beschwerdeführerin ab, weiteren interessierten Personen eine Teilnahme am Hearing zu gestatten. Die Eingabe der DESG vom 21. Oktober 2009 nahm es schliesslich nicht zu den Akten, da sie in Missachtung der Verfügung des Schiedsgerichts vom 19. Oktober 2009 erfolgte.

Am Hearing, das am 22. und 23. Oktober 2009 in Lausanne stattfand, wurden insgesamt zwölf von den Parteien bezeichnete Sachverständige angehört. Alle Parteien hatten jeweils die Möglichkeit, Fragen an die Experten zu richten. Sie hatten daraufhin die Gelegenheit, ihren Fall zu präsentieren, ihre Argumente dazulegen und die Fragen des Schiedsgerichts zu beantworten.

Das Schiedsgericht nahm anlässlich des Hearings den Entwurf der „Athlete Biological Passport Operating Guidelines“ der WADA vom Oktober 2009 von sich aus zu den Akten und gewährte den Parteien eine kurze Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

Nach den letzten Parteivorträgen und der Schlusserklärung der Beschwerdeführerin schloss das Schiedsgericht das Hearing.

Am 27. Oktober 2009 reichten die Parteien ihre Stellungnahmen zum Entwurf der erwähnten Richtlinien der WADA ein.

Mit Faxschreiben vom 23. und 24. November 2009 reichte die Beschwerdeführerin dem Schiedsgericht einen dringlichen Antrag für die Wiedereröffnung des Verfahrens ein, um im Rahmen eines Kreuzverhörs Fragen an Prof. Sottas zu stellen, der am Hearing vom 22./23. Oktober 2009 nicht teilgenommen hatte. Der Antrag wurde damit begründet, dass einer der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vernommen habe, dass Prof. Sottas seine ursprüngliche Meinung aufgrund der von ihr am 14. Oktober 2009 vorgelegten Beweise offenbar geändert habe, und dass er von der Beschwerdegegnerin aus diesem Grund nicht für das Hearing aufgeboten worden sei.

Das TAS wies den Antrag um Wiedereröffnung des Verfahrens und die Berufungen der Beschwerdeführerin sowie der DESG mit Schiedsentscheid vom 25. November 2009 ab und bestätigte die zweijährige Sperre der Athletin, mit der geringfügigen Änderung, dass die Sperre bereits ab dem 8. Februar 2009 gelte.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Dezember 2009, die mit Eingabe vom 11. Januar 2010 innert Frist ergänzt wurde, beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch des TAS vom 25. November 2009 aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen.

Sie stellt zudem die folgenden verfahrensleitenden Anträge:

  • A. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten offenzulegen, inwiefern ihr Generalsekretär oder Dritte auf das Zustandekommen des angefochtenen Urteils eingewirkt haben. Insbesondere sei offenzulegen, wie das angefochtene Urteil nach dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereröffnung des Verfahrens verändert wurde und wie diese Änderungen zustande gekommen sind.
  • B. Es sei der Beschwerdeführerin die Gelegenheit einzuräumen, zu allfälligen Eingaben und Beschwerdeantworten der Beschwerdegegnerinnen sowie zu einer allfälligen Vernehmlassung des Schiedsgerichts Stellung nehmen zu können. Sollte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin von sich aus durch Fristansetzung kein Recht zur Stellungnahme einräumen, behält die Beschwerdeführerin sich vor, zu jeweiligen Eingaben der Beschwerdegegner jeweils innert 15 Tagen Stellung zu nehmen.
  • C. Es seien die vollständigen Akten des Schiedsgerichts beizuziehen.
  • D. Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
  • E. Die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, die vollständigen Resultate der am 10.-12. Dezember 2009 anlässlich der Weltcuprennen in Salt Lake City vorgenommenen Dopingtests sowie die Protokolle der verwendeten Messmaschinen herauszugeben.

Im Weiteren beantragt sie die Gewährung der aufschiebenden Wir- kung sowie die Anordnung verschiedener superprovisorischer bzw. provisorischer Massnahmen.

Die Akten des Schiedsverfahrens wurden beigezogen. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Dringlichkeit im Hinblick auf die Olympischen Spiele wurden zur Beschwerdebegründung keine Vernehmlassungen eingeholt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 nahm das Bundesgericht vom Verzicht der DESG Vermerk, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen.

D.

Mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 ordnete das Bundesgericht an, dass die Beschwerdeführerin am 11.-13. Dezember 2009 an den in Salt Lake City stattfindenden 3’000 Meter Eisschnelllauf-Weltcuprennen teilnehmen dürfe. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 ergänzte es diese Anordnung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin auch am Training teilnehmen dürfe, soweit dieses als Vorbereitung auf das 3’000 Meter Weltcuprennen diene.

Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin ab, es sei superprovisorisch anzuordnen, dass sie in Salt Lake City auch für das Training und den Wettkampf in der Disziplin 1’500 Meter zuzulassen sei, sofern sie sich über 3’000 Meter nicht unter die ersten acht Läuferinnen klassiere.

Am 22. Dezember 2009 wies das Bundesgericht das Gesuch um Erlass weiterer superprovisorischer Massnahmen ab. Ein weiterer verfahrensleitender Antrag bezüglich der beantragten vorsorglichen Massnahmen der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 30. Dezember 2009 abgewiesen.

Mit Verfügung vom 26. Januar 2010 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung und die Gesuche vom 17. Dezember 2009 und 11. Januar 2010 um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.

Erwägungen:

1.

Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel derjenigen des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser Entscheid in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht verschiedener Sprachen bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde.

2.

Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig (Art. 77 Abs. 1 BGG).

2.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die Beschwerdeführerin hatte im relevanten Zeitpunkt weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).

2.2 Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG ab- schliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Bei Rügen nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG ist die Unvereinbarkeit des angefochtenen Schiedsentscheids mit dem Ordre public im Einzelnen aufzuzeigen (BGE 117 II 604 E. 3 S. 606). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 119 II 380 E. 3b S. 382).

2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 105 Abs. 2 sowie Art. 97 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 133 III 139 E. S. 141; 129 III 727 E. 5.2.2 S. 733; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen).

2.4 Die Beschwerde verkennt diese Grundsätze streckenweise.

2.4.1 So verlangt sie eine Erweiterung der Kognition des Bundesgerichts und übersieht dabei, dass die eingeschränkte Prüfungsbefugnis nach Art. 77 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 190 Abs. 2 IPRG für sämtliche Verfahren der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit gilt, so auch im Bereich des Sports. Eine Ausweitung der Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts, wie sie die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Rechtsweggarantie verlangt, ist nicht zu rechtfertigen.

Da mit einer Beschwerde gegen einen internationalen Schiedsentscheid nach Art. 190 Abs. 2 IPRG ausschliesslich die in dieser Bestimmung abschliessend aufgezählten Beschwerdegründe angerufen werden können, nicht jedoch direkt eine Verletzung der Bundesverfassung, der EMRK oder weiterer Staatsverträge (vgl. Urteile 4P.105/2006 vom 4. August 2006 E. 7.3; 4P.64/2001 vom 11. Juni 2001 E. 2d/aa, nicht publ. in BGE 127 III 429 ff.), ist auf die verschiedentlich gerügte Verletzung entsprechender Bestimmungen grundsätzlich nicht einzutreten. Zwar können die aus der BV bzw. der EMRK fliessenden Grundsätze gegebenenfalls bei der Konkretisierung der nach Art. 190 Abs. 2 IPRG anrufbaren Garantien herangezogen werden; angesichts der strengen Begründungsanforderungen (Art. 77 Abs. 3 BGG) ist jedoch in der Beschwerde eigens aufzuzeigen, inwiefern ein in der genannten Bestimmung vorgesehener Beschwerdegrund gegeben sein soll.

2.4.2 Die Beschwerdeführerin stellt ihren rechtlichen Vorbringen eine ausführliche eigene Sachverhaltsdarstellung voran, in der sie den Ablauf der Ereignisse sowie des Verfahrens aus ihrer Sicht darlegt. Sie weicht darin, wie auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung, in verschiedenen Punkten von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitert diese, ohne substantiiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen. Ihre Vorbringen haben insoweit unbeachtet zu bleiben.

Unbeachtlich sind auch die verschiedenen neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel (Art. 99 Abs. 1 BGG). So trägt die Beschwerdeführerin etwa unter Beilage neuer Parteigutachten vor, es habe sich mittlerweile herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich unter einer Blutanomalie im Sinne einer Sphärozytose leide. Zudem behauptet sie unter Hinweis auf zahlreiche nach Ergehen des angefochtenen Entscheids verfasste Dokumente, die Anti-Dopingexperten seien sich weltweit einig, dass sich die Blutwerte der Beschwerdeführerin durch keine bekannte Dopingmethode erklären liessen. Ausserdem reicht sie dem Bundesgericht diverse Unterlagen ein, die auf den angefochtenen Entscheid Bezug nehmen und die Schlüsse des Schiedsgerichts in verschiedener Hinsicht in Frage stellen, so unter anderem je ein Schreiben von Prof. Schrezenmeier vom 6. Dezember 2009 und Prof. Dr. Christoph Dame vom 7. Januar 2010 sowie zwei E- Mails vom Dr. Sottas vom 6. sowie 7. Januar 2010.

2.4.3 Bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten Resultaten der vom 10.-12. Dezember 2009 anlässlich der Weltcuprennen in Salt Lake City vorgenommenen Dopingtests sowie den Protokollen der dabei verwendeten Messmaschinen handelt es sich um Noven, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der entsprechende verfahrensleitende Antrag auf Herausgabe dieser Dokumente ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.

3.

Die Beschwerdeführerin macht unter Berufung auf Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG eine fehlende Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Schiedsgerichts geltend.

3.1 Die Beschwerdeführerin stellt zunächst die Unabhängigkeit des TAS als solches in Frage.

3.1.1 Sie begründet dies damit, dass es im vorliegenden Fall nur in zweiter Linie um das Interesse der Beschwerdegegnerin gehe, sondern primär um das Interesse des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) sowie der internationalen Sportverbände im Allgemeinen, die durch die Dopingproblematik den ökonomischen Wert der Olympischen Spiele und ihrer Sportanlässe gefährdet sähen. Die Sponsoren und die Öffentlichkeit im Allgemeinen seien an fairen sportlichen Wettkämpfen interessiert, weshalb dieses Image um jeden Preis bewahrt werden müsse. Das IOC und die internationalen Sportverbände hätten zu beweisen, dass sie sich ohne Einschränkung voll und ganz dem Kampf gegen Doping verschrieben und sich für einen gesunden Sport einsetzten.

Aus diesem Grund sei es zu Prozessbeginn für das IOC und die internationalen Sportverbände von äusserst grosser Bedeutung gewesen, dass der indirekte Beweis funktioniere, der durch den WADA-Blutpass eingeführt werden sollte und sich zu diesem Zeitpunkt gerade in der Endphase seiner Entwicklung befunden habe, zumal dieses Nachweisverfahren bedeutend billiger sei als die Urintests, die den Gebrauch unerlaubter Substanzen direkt bewiesen. Es habe daher, so die Beschwerdeführerin weiter, zu einer Verurteilung kommen müssen, koste es was es wolle; nichts sei besser gewesen, als ein Exempel an einer möglichst bekannten Sportlerin zu statuieren. So habe Jacques Rogge, der IOC-Präsident, vor dem Prozess erklärt, es handle sich beim Fall Pechstein um einen „Lackmus-Test, ob das Langzeit-Profil von der internationalen wissenschaftlichen Gemeinde bestätigt wird“. Nach dem Urteil habe sich der Vizepräsident des IOC geradezu euphorisch über das angefochtene Schiedsgerichtsurteil geäussert und erklärt, „[d]er Entscheid des TAS zeigt, dass das Sportrecht mehr Möglichkeiten im Kampf gegen Doping bei Athleten eröffnet, als es staatliches Recht jemals könnte“.

3.1.2 Liegen bei einem Schiedsgericht Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit vor, handelt es sich um einen Fall vorschriftswidriger Zusammensetzung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist ein solcher Einwand im Schiedsverfahren sofort geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf Anrufung des Beschwerdegrunds verwirkt (BGE 129 III 445 E. 3.1 S. 449 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin hat das TAS selbst angerufen und die „Order of Procedure“ vom 29. September 2009 unterzeichnet, ohne Einwände hinsichtlich der Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit vorzubringen. Unter diesen Umständen ist es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht erstmals die Frage der Unabhängigkeit des angerufenen Schiedsgerichts aufzuwerfen. Auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der fehlenden Unabhängigkeit des Schiedsgerichts ist daher nicht einzutreten.

3.1.3 Im Übrigen ist das TAS entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin als echtes Schiedsgericht anzusehen. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist das TAS zudem vom IOC genügend unabhängig, weshalb seine Entscheide auch in Angelegenheiten, welche die Interessen des IOC berühren, als Urteile betrachtet werden können, die mit solchen eines staatlichen Gerichts vergleichbar sind (BGE 129 III 445 E. 3 S. 448 ff. mit Hinweisen).

Abgesehen davon, dass sich die Behauptungen der Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht nicht auf die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids stützten lassen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), wären ihre allgemein gehaltenen Ausführungen nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit des TAS zu begründen. Die Rüge der fehlenden Unabhängigkeit des TAS wäre daher ohnehin unbegründet.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, der Präsident des Schiedsgerichts, Massimo Coccia, sei befangen gewesen. Er habe einem ihrer heutigen Rechtsvertreter gegenüber im Oktober 2007 erklärt, dass er eine „harte Linie in Dopingfragen“ habe, als dieser ihn in einem anderen Verfahren als Schiedsrichter für einen von ihm vertretenen Sportler habe gewinnen wollen. Mit der Ernennung Coccias durch Gunnar Werner, einem ehemaligen Mitglied eines Nationalen Olympischen Komitees und Präsidenten eines internationalen Sportverbands sowie Mitglied der IOC-Kommission für Sport und Recht, sei das Urteil damit faktisch gesprochen worden.

Die Rüge geht fehl. Der Vorwurf an den Präsidenten des Schiedsgerichts, er habe in anderem Zusammenhang erklärt, in Dopingfragen eine „harte Linie“ zu vertreten, ist zu vage und allgemein, um berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit von Massimo Coccia zu erwecken, zumal kein unmittelbarer Bezug zum vorliegenden Verfahren erkennbar ist (vgl. BGE 133 I 89 E. 33 S. 92; 105 Ia 157 E. 6a S. 163).

Die Rüge der Beschwerdeführerin, der Präsident des Schiedsgerichts sei befangen gewesen bzw. das IOC habe in unzulässiger Weise auf die Zusammensetzung Einfluss genommen, stossen ins Leere.

3.3 Der weiter erhobene Vorwurf der Beschwerdeführerin, das IOC und die internationalen Sportverbände hätten durch den Generalsekretär des TAS die Entscheidfindung beeinflussen können, indem dieser den angefochtenen Schiedsentscheid möglicherweise nachträglich „korrigiert“ habe, ist spekulativ und lässt sich nicht auf konkrete Tatsachen stützen. So führt die Beschwerdeführerin selbst aus, sie wisse nicht, ob der Generalsekretär von der Möglichkeit einer „Korrektur“ des Schiedsspruchs Gebrauch gemacht habe. Sie zeigt zudem keinen Rügegrund nach Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG auf, wenn sie vorträgt, Artikel R59 des TAS-Code sehe vor, dass der Schiedsspruch vor der Unterzeichnung dem Generalsekretär des TAS zu übermitteln sei, und dieser „Korrekturen der blossen Form“ anbringen und „ebenso die Aufmerksamkeit des Schiedsgerichts auf grundlegenden Punkte lenken“ dürfe. Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht wird mit diesem Vorgehen nicht in Frage gestellt, dass die Entscheidung allein beim Schiedsgericht liegt. Eine unzulässige Einflussnahme auf das Schiedsgericht, die dessen Unabhängigkeit in Frage stellen würde, ergibt sich daraus nicht.

Der Vorwurf der fehlenden Unabhängigkeit bzw. der vorschriftswidrigen Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG) ist unbegründet und die in diesem Zusammenhang gestellten verfahrensleitenden Anträge sind abzuweisen.

4.

Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Anspruchs auf ein öffentliches Verfahren.

4.1 Sie beruft sich dabei zu Unrecht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 3 BV sowie Art. 14 Ziff. 1 UNO Pakt II, da diese nach zutreffendem Verständnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf Verfahren der freiwilligen Schiedsgerichtsbarkeit nicht anwendbar sind (vgl. Urteile 4P.105/2006 vom 4. August 2006 E. 7.3; 4P.64/2001 vom 11. Juni 2001 E. 2d/aa, nicht publ. in BGE 127 III 429 ff.). Aus den genannten Bestimmungen lässt sich demnach kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung im Rahmen des Schiedsverfahrens ableiten.

Indem die Vorinstanz in Anwendung von Artikel R57 TAS-Code, der eine öffentliche Verhandlung nur bei Zustimmung der Parteien vorsieht, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung ihres Managers Ralf Grengel zum Hearing abwies, missachtete sie keinen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung. Inwiefern der ebenfalls ins Feld geführte Gehörsanspruch (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) sowie der Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) eine öffentliche Verhandlung in internationalen Schiedsverfahren gebieten soll, die regelmässig nichtöffentlich sind, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.

Unabhängig von der Frage eines entsprechenden Rechtsanspruchs wäre es angesichts der überragenden Bedeutung des TAS im Bereich des Sports im Hinblick auf das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Fairness der Entscheidfindung immerhin wünschenswert, wenn auf Antrag des betroffenen Sportlers eine öffentliche Verhandlung durchgeführt würde.

4.2 Im Gegensatz zum Verfahren vor dem TAS, das eine freie Prüfung von Tat- und Rechtsfragen vornimmt, ist die Prüfungsbefugnis im Rahmen der Schiedsbeschwerde vor Bundesgericht erheblich eingeschränkt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Entscheid aufgrund der Akten spruchreif; die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung (Art. 57 BGG), wie von der Beschwerdeführerin beantragt, ist nicht angezeigt.

Eine zwingende öffentliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht, wie sie – bei Klagen gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG oder wenn das Bundesgericht gestützt auf selbst erhobene Sachverhaltsfeststellungen (Art. 55 BGG) einen reformatorischen Entscheid fällen will (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG) – ausnahmsweise durch übergeordnetes Recht geboten sein kann (vgl. HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommen- tar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 9 ff. zu Art. 57 BGG; JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 2009, N. 8 f. zu Art. 57 BGG), fällt im Rahmen des Schiedsbeschwerdeverfahrens nach Art. 77 BGG ausser Betracht.

Der Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung vor Bundesgericht ist abzuweisen.

5.

Die Beschwerdeführerin wirft dem TAS in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) vor.

5.1

5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr erst am 28. Juli 2009 – nach dem Urteil der Disziplinarkammer und kurz vor Ablauf der am 3. August 2009 endenden Frist zur Begründung der Berufung an das TAS – die vollständigen Resultate der Bluttests vom 6. und 7. Februar 2009 offengelegt. Diese Offenlegung sei notwendig geworden, weil aufgrund der Aussagen der Sachverständigen deutlich geworden sei, dass sich die Retikulozyten als einzelner Wert zum Nachweis von Blutdoping nicht eigneten. Der Beschwerdeführerin sei daher empfohlen worden, möglichst viele zusätzliche Blutwerte zu ermitteln, um eine verlässliche wissenschaftliche Aussage machen zu können.

5.1.2 Die erwähnten Vorbringen lassen keine hinreichende Gehörsrüge erkennen. Die Beschwerdeführerin zeigt weder mit Aktenhinweisen auf, dass sie die späte Offenlegung im Schiedsverfahren gerügt hätte noch wird aus ihren Vorbringen klar, was sie der Vorinstanz in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorwirft.

Soweit sie sich in der weiteren Beschwerdebegründung darauf beruft, es sei ihr nicht ausreichend Zeit zur Vorbereitung gegeben worden, so stösst die Gehörsrüge jedenfalls ins Leere. Wie die Vorinstanz in ihrer verfahrensrechtlichen Anordnung vom 21. Oktober 2009 festhält, hat die Beschwerdeführerin, nachdem sie am 21. Juli 2009 die Berufung erklärt hatte, nicht um eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung ersucht, wie dies nach Artikel R32 TAS-Code möglich gewesen wäre. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) kann schon aus diesem Grund keine Rede sein.

5.2 Aus dem gleichen Grund stösst auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere, wegen der Ferienzeit hätten die Analysen der vollständigen Bluttests, die von Experten hätten vorgenommen werden müssen, erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an das TAS (3. August 2009) erbracht werden können.

Zudem können die Parteien im Schiedsverfahren, wie auch im Zivilprozess, nicht jederzeit und unbeschränkt neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Dies stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern entspricht allgemein anerkannten verfahrensrechtlichen Grundsätzen. Entsprechend hat das Schiedsgericht mit Schreiben vom 23. September 2009 festgehalten, dass es in Anwendung von Artikel R56 TAS- Code keinen weiteren Schriftenwechsel zulasse. Es hat der Beschwerdeführerin jedoch ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens acht Tage vor dem Hearing neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an ihrer Person sowie entsprechende Bemerkungen dazu einzureichen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2009, der unter anderem verschiedene neue Gutachten beigefügt waren, wies das Schiedsgericht mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 grösstenteils aus dem Recht, da es sich bei der Mehrheit der eingereichten Dokumente nicht um neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an der Person der Beschwerdeführerin handelte und diese daher der schiedsgerichtlichen Anordnung vom 23. September 2009 widersprachen.

Die Beschwerdeführerin zeigt vor diesem Hintergrund keine Gehörsverletzung auf, wenn sie lediglich vorbringt, aus den eingereichten Sachverständigenmeinungen von Prof. Damsgaard sowie Dr. Faber gehe klar hervor, dass sie sehr wahrscheinlich nicht zu unerlaubten Mitteln gegriffen habe und ihre Blutwerte durch eine Blutanomalie zu erklären seien, und sie gestützt darauf ohne weitere Begründung behauptet, die Gutachten seien vom Schiedsgericht zu Unrecht zurückgewiesen worden. Mit der Behauptung, die eingereichten Gutachten beruhten auf neuen Fakten, die ihr vorher nicht bekannt gewesen seien, legt sie nicht dar, inwiefern sie die erwähnten Gutachten prozesskonform vorgebracht hätte. Insbesondere zeigt sie nicht mit Aktenhinweisen auf, inwiefern es sich bei den zurückgewiesenen Gutachten um neue Beweise aus medizinischen Untersuchungen an ihrer Person („new evidence deriving from medical investigations performed on her“) gehandelt hätte. Damit verfehlt sie die Begründungsanforderungen an eine hinreichende Gehörsrüge.

Entsprechendes gilt für die Rüge, die Vorinstanz habe das von der DESG eingereichte Gutachten von Prof. Schmidt zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Im Übrigen stösst sie damit ohnehin ins Leere, zumal sie mit diesen Vorbringen keine Verletzung ihres eigenen Gehörsanspruchs geltend macht, sondern eine Missachtung der Verfahrensrechte der DESG rügt, die gegen den Schiedsentscheid keine Beschwerde erhoben hat.

5.3 Nicht weiter begründet wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin, durch die Verfügung des TAS vom 19. Oktober 2009 sei ihr die Möglichkeit genommen worden, auf den neuen Sachvortrag der Beschwerdegegnerin zu erwidern. Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführerin konkret auf, welche ihrer Kommentierungen vom Schiedsgericht missachtet worden wären, was es ihm verunmöglicht habe, die Tragweite der zugelassenen Gutachten zu erkennen.

Im Übrigen fand am 22./23. Oktober 2009 in Lausanne ein Hearing statt, an dem sich die Beschwerdeführerin ausführlich äussern konnte. In der schiedsgerichtlichen Verfügung vom 19. Oktober 2009 war die Beschwerdeführerin zudem eigens darauf hingewiesen worden, dass sie sich anlässlich des Hearings eingehend werde zur Frage der medizinischen Beweise äussern können.

Der in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf, es sei ihr nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung gegeben worden, ist auch unter diesem Gesichtspunkt ungerechtfertigt. Zudem stellt der Umstand, dass nach Artikel R56 des TAS-Code grundsätzlich nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wird, bevor nach Artikel R57 das Hearing stattfindet, anlässlich dessen sich die Parteien mündlich äussern können, entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht keine Gehörsverletzung dar. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht mit Aktenhinweisen auf, inwiefern ihr das Schiedsgericht anlässlich des Hearings verwehrt hätte, sich in bestimmter Hinsicht zu äussern bzw. zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Stattdessen bringt sie lediglich vor, es sei ihr die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme genommen worden. Eine Missachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien oder des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) ist damit ebenso wenig dargetan wie mit der Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe die Details zu den Blutproben und zur Kalibrierung der Analysegeräte erst vor dem TAS vorgetragen. Auch lässt sich eine Verletzung des Gehörsanspruchs nicht damit begründen, dass eine von der Gegenseite angebotene Zeugin nicht vor Gericht erschienen sei.

Schliesslich legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar, inwiefern sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ein Anspruch ergeben soll, nach den letzten Parteivorträgen und der Schlusserklärung der Beschwerdeführerin, mithin einen Monat nach Beendigung der Hauptverhandlung, aufgrund eines angeblichen Meinungsumschwungs eines Sachverständigen, diesen im Rahmen eines Kreuzverhörs zu befragen. Im Übrigen hatte sich im Schiedsverfahren nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Beschwerdegegnerin auf Dr. Sottas berufen. Der Umstand, dass Dr. Sottas von der Beschwerdegegnerin nicht für das Hearing aufgeboten wurde, verletzt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ihren Gehörsanspruch nicht. Stellte das Schiedsgericht unter diesen Umständen nicht auf die schriftliche Stellungnahme von Dr. Sottas ab, leuchtet nicht ein, inwiefern die Ablehnung des Antrags auf Wiedereröffnung des Verfahrens, die mit einem Meinungsumschwung von Dr. Sottas gegenüber seiner schriftlichen Aussage begründet wurde, eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung im Sinne einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des verfahrensrechtlichen Ordre public darstellen soll.

6.

Die Beschwerdeführerin rügt verschiedentlich eine Verletzung des Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).

6.1 Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a S. 333). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Zu diesen Prinzipien gehören die Vertragstreue (pacta sunt servanda), das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot und der Schutz von Handlungsunfähigen. Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 132 III 389 E. 2.2 S. 392 ff.; 128 III 191 E. 6b S. 198; 120 II 155 E. 6a S. 166 f.).

6.2 Die Beschwerdeführerin verkennt bei einer Grosszahl ihrer Vorbringen sowohl den Begriff des Ordre public als auch die für entsprechende Rügen geltenden strengen Begründungsanforderungen (vgl. BGE 117 II 604 E. 3 S. 606). Über weite Strecken erschöpfen sich ihre Ausführungen in appellatorischer Kritik, was im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zulässig ist (BGE 119 II 380 E. 3b S. 382).

6.2.1 So behauptet sie zunächst unter Hinweis auf zwei Gutachten von Dr. Sottas vom 19. Mai 2009 und 28. August 2009 sowie den Entscheid der Disziplinarkommission der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2009, das Schiedsgericht habe den Einfluss der Expertenmeinung von Dr. Sottas „aktenwidrig verschleiert“, indem es „in letzter Minute aufgrund der Meinungsänderung von Dr. Sottas einfach dessen Namen aus dem Urteil gelöscht“ habe. Abgesehen davon, dass diese Vorbringen spekulativ sind und durch die angeführten Beilagen nicht belegt werden, wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Missachtung der Begrün- dungspflicht sowie Aktenwidrigkeit vor, womit sie weder eine Ordre public-Widrigkeit noch einen anderen in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Beschwerdegrund aufzeigt (vgl. BGE 134 III 186 E. 6.1 S. 187; 127 III 576 E. 2b S. 577 f.; je mit Hinweisen).

6.2.2 Entsprechendes gilt für das Vorbringen, es liege ein „unauflöslicher innerer Widerspruch in der Begründung“ vor. Zwar hatte das Bundesgericht in einzelnen älteren Entscheiden ein Urteil, das unter einem inneren Widerspruch leidet, als Ordre public-widrig erachtet und dies damit begründet, dass Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG auch bezwecke, eine gewisse Mindestqualität der schweizerischen internationalen Schiedsentscheide zu gewährleisten (Urteile 4P.198/1998 vom 17. Februar 1999 E. 4a; 4P.99/2000 vom 10. November 2000 E. 3b/aa; vgl. auch Urteil 4P.115/1994 vom 30. Dezember 1994 E. 2b). In der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, so insbesondere im letzten Grundsatzentscheid zum Begriff des Ordre public (BGE 132 III 389 E. 2.2.1 S. 392), wird der innere Widerspruch eines Schiedsspruchs im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs des Ordre public hingegen nicht mehr erwähnt. In einem weiteren in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheid erwog das Bundesgericht zudem, dass ein innerer Widerspruch im Dispositiv des Schiedsspruchs nicht als Verletzung des materiellen Ordre public gerügt werden könne (BGE 128 III 191 E. 6b S. 198), was sich mit den erwähnten unveröffentlichten Entscheiden kaum vereinbaren lässt (in diese Richtung auch BERNARD DUTOIT, Droit international privé suisse, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 4. Aufl. 2005, N. 8 zu Art. 190 IPRG S. 678). Es erscheint auch unter dem Gesichtspunkt der Qualität internationaler Schiedsurteile nicht gerechtfertigt, einen an einem inneren Widerspruch leidenden Entscheid anders zu behandeln als solche, die auf unhaltbaren Sachverhaltsfeststellungen oder einer willkürlichen Rechtsanwendung beruhen, die ebenfalls nicht unter Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG fallen. Ein innerer Widerspruch in der Begründung eines Entscheids stellt demnach keine Verletzung des Ordre public dar (Urteil 4A_464/2009 vom 15. Februar 2010 E. 5.1).

6.2.3 Auch mit dem Vorwurf an die Beschwerdegegnerin, sie habe im Wissen darum, dass Dr. Sottas seine persönliche Meinung geändert habe, ihn wider Erwarten nicht an das Hearing vor dem TAS aufgeboten, zeigt die Beschwerdeführerin keine Ordre public-Widrigkeit auf. Abgesehen davon, dass sich ihre Vorbringen nicht auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 105 Abs. 1 BGG) stützen lassen, ist es nicht am Bundesgericht, den an die Gegenseite gerichteten Vorwurf der arglistigen Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu prüfen.

6.3 6.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht eine offensichtlich falsche oder aktenwidrige Feststellung für sich allein nicht aus, um einen internationalen Schiedsentscheid aufzuheben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid (BGE 127 III 576 E. 2b S. 577 f.). Zudem vermag die Verletzung von durch die Parteien formulierten Verfahrensregeln oder einer schiedsgerichtlichen Verfahrensordnung keinen Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public zu begründen (BGE 117 II 346 E. 1a S. 347). Der Begriff des Ordre public nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG stimmt nicht mit demjenigen der Willkür überein, sondern ist enger als dieser (BGE 132 III 389 E. 2.2.2 S. 393 mit Hinweisen). Der Vorwurf an das Schiedsgericht, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung reicht zur Begründung eine Rüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG daher nicht aus (BGE 117 II 604 E. 3 S. 606).

6.3.2 Unter diesen Voraussetzungen versucht die Beschwerdeführerin vergeblich, unter Bezugnahme auf den WADA-Code, die Anti-Doping Regeln der Beschwerdegegnerin sowie zivilprozessuale und medizinische Argumente, den Ausgang des Beweisverfahrens in Frage zu stellen. Die Ansicht des Schiedsgerichts, dass die Beschwerdegegnerin einen Dopingverstoss „to the comfortable satisfaction of the hearing panel“ nachzuweisen habe, verstösst nicht gegen den Ordre public, sondern bezieht sich auf die Beweislastverteilung sowie das Beweismass, die sich im Anwendungsbereich des Privatrechts – auch wenn Disziplinarmassnahmen privater Sportorganisationen zu beurteilen sind – nicht unter dem Blickwinkel strafrechtlicher Begriffe wie der Unschuldsvermutung bzw. des Grundsatzes „in dubio pro reo“ und nach den aus der EMRK fliessenden Garantien bestimmen lassen. Auch mit dem Einwand, das dem Schiedsentscheid zugrunde gelegte Beweismass führe im Rahmen der indirekten Beweisführung zu einer Missachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips, zeigt die Beschwerdeführerin keine Ordre public-Widrigkeit auf. Sie übt mit ihren Vorbringen zum Beweismass und zur angeblichen Umkehr der Beweislast vielmehr appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, was im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist.

6.3.3 Das Schiedsgericht hat es aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und nach Anhörung zahlreicher Experten für erwiesen erachtet, dass die abnormalen Blutwerte der Beschwerdeführerin vom 6. und 7. Februar 2009 sowie der am 18. Februar 2009 festgestellte starke Rückgang des Retikulozytenwerts nicht durch eine angeborene oder erworbene Anomalie erklärt werden können, sondern auf eine Blutmanipulation zurückzuführen sei.

In ihrer weiteren Beschwerdebegründung wirft die Beschwerdeführerin dem Schiedsgericht in weitschweifigen Ausführungen vor, es habe seinen Entscheid entgegen der einhelligen Meinung der Experten gefällt und die Blutwerte könnten weder durch die vom TAS herangezogene noch eine andere bekannte Dopingmethode erklärt werden. Soweit die Vorbringen angesichts der zahlreichen neu eingereichten Beweismittel überhaupt zu beachten sind (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), stellen sie lediglich das schiedsgerichtliche Beweisergebnis in Frage und erschöp- fen sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht einzutreten.

Entsprechendes gilt für die Ausführungen, wonach die verwendeten Testverfahren wissenschaftlich ungenügend gewesen seien, soweit damit nicht verschiedene Rügen wiederholt werden, die sich bereits als unbegründet erwiesen haben. Die Beschwerdeführerin führt zudem unter anderem in pauschaler Weise die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 94 BV, das Recht auf Arbeit nach Art. 6 f. UNO Pakt I, ihre Persönlichkeitsrechte, den Anspruch auf ein faires Verfahren sowie die WADA „Athlete Biological Passport Operating Guidelines“ ins Feld, die auch nach ihrer Darstellung erst am 1. Dezember 2009 in Kraft traten. Damit zeigt sie keinen in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Rügegrund auf, sondern kritisiert wiederum in unzulässiger Weise das Beweisergebnis der Vorinstanz. Es verstösst entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch weder gegen den Ordre public noch den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ihre Testresultate nach den im damaligen Zeitpunkt geltenden Richtlinien erhoben wurden, und nicht in Anwendung solcher, die erst nach dem Schiedsurteil – wenn auch nur kurz danach – in Kraft gesetzt wurden. Im Ãœbrigen kann von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) keine Rede sein, wenn das Schiedsgericht die erwähnten WADA-Richtlinien vor Inkraftsetzung derselben für nicht anwendbar erachtete, sie jedoch an zwei Stellen dennoch erwähnte, sei es zu Vergleichszwecken oder um auf ein entsprechendes Argument der Beschwerdeführerin einzugehen.

Ihre Ausführungen unter den Titeln „Ordre public Verletzung durch Miss- achtung der Sicherheitsmechanismen bei indirekter Beweisführung“ sowie „Das Verfahren der Beschwerdegegnerin 1 zur Erstellung des biologischen Blutpasses verstösst gegen das Legalitäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip“ lassen keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, geschweige denn eine hinreichend begründete Rüge nach Art. 190 Abs. 2 IPRG erkennen. Sie haben daher unbeachtet zu bleiben.

Die Beschwerdeführerin macht sodann keine Ordre public-Widrigkeit geltend, wenn sie das Datenmanagement der Beschwerdegegnerin sowie die Testresultate als fehlerhaft bezeichnet, die Verlässlichkeit der Datenbank anzweifelt oder eine Missachtung der Richtlinien der Beschwerdegegnerin hinsichtlich Bluttests behauptet. Die übrigen Rügen werden, soweit sie sich nicht ohnehin bereits als unbegründet erwiesen haben, lediglich pauschal erhoben, und verfehlen die gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 77 Abs. 3 BGG). Fehl gehen im Weiteren die Rügen, das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie die „lex mitior“-Regel seien verletzt worden. Damit lässt sich keine Ordre public-Widrigkeit begründen.

6.4 Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit dem Gutachten von Prof. Schrezenmeier zu Unrecht eine Verletzung des Ordre public sowie des rechtlichen Gehörs.

Sie bringt zur Begründung ihrer Rüge zunächst vor, dass die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz, wonach Prof. Schrezenmeier zum definitiven Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder nicht an hereditärer Sphärozytose litten, falsch und aktenwidrig sei. Sie legt sodann dar, dass das Schiedsgericht den medizinischen Bericht aktenwidrig als „final report“ bezeichnet habe, wohingegen im Bericht auf Seite 3 von einer „vorläufigen Beurteilung“ die Rede sei. Der medizinische Bericht werde zudem in verschiedener Hinsicht unzutreffend wiedergegeben und es würden falsche Schlussfolgerungen daraus gezogen.

Mit diesen Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern ihr das behauptete richterliche Versehen verunmöglichte, ihren Standpunkt in Bezug auf ein prozessrelevantes Thema in den Prozess einzubringen und zu beweisen (BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 f.; 127 III 576 E. 2b-f S. 577 ff.). Sie behauptet zwar, das Schiedsgericht habe die weiterführenden Gutachten Heimpel und Röcker nicht gewürdigt, legt jedoch nicht dar, inwiefern dies durch das angebliche Versehen bedingt sein soll. Sie beruft sich in anderem Zusammenhang vielmehr darauf, das Schiedsgericht habe ihre Eingabe vom 14. Oktober 2009, der die erwähnten Gutachten beigelegt waren, zu Unrecht aus prozessualen Gründen zurückgewiesen und damit ihre Bemerkungen übergangen. Die in der Beschwerde erwähnten Gutachten mit den Folgeuntersuchungen von Prof. Röcker vom 10. Oktober 2009 sowie von Prof. Heimpel vom 7. Oktober 2009 wurden vom Schiedsgericht als Exhibit 37 und 39 zu den Akten genommen; auf Antrag der Beschwerdeführerin nahm Prof. Röcker zudem am Hearing teil.

Eine Gehörsverletzung infolge der angeblichen Aktenwidrigkeiten ist nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr darauf, auszuführen, inwiefern das behauptete Versehen zu einer fehlerhaften Beweiswürdigung führte. Darin liegt jedoch, wie auch in einer willkürlichen Beweiswürdigung, keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs (BGE 127 III 576 E. 2f S. 580; vgl. auch Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 105 Abs. 2 sowie Art. 97 BGG aus- schliesst).

Der weiter erhobene Vorwurf, das Schiedsgericht habe seine Begründungspflicht verletzt, stösst ins Leere, zumal sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG kein Anspruch auf Begründung ableiten lässt (BGE 128 III 234 E. 4b S. 343; 116 II 373 E. 7b S. 374 f.).

6.5 Letzteres gilt auch für die entsprechende Rüge unter dem Titel „Ordre public Verletzung durch entscheidrelevantes Abstellen auf die Meinung eines Tierarztes in einer humanmedizinischen Frage“. Die Beschwerdeführerin kritisiert darin, ausgehend vom Umstand, dass der am Hearing teilnehmende Prof. Gassmann nur über eine Ausbildung als Tierarzt verfüge, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und legt ihre eigene Sicht der Dinge dar. Abgesehen davon, dass sie nicht aufzeigt, entsprechende Einwände bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben zu haben, sind ihre Vorbringen appellatorisch und vermögen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des formellen Ordre public aufzuzeigen.

Der Vorwurf, es werde durch den Umstand, dass ihre Blutwerte einem Tierarzt zur Prüfung unterbreitet worden seien, der Grundsatz der Menschenwürde gemäss Art. 7 BV verletzt, geht im Übrigen fehl. Von einer medizinischen Behandlung kann entgegen dem, was die Beschwerdeführerin geltend zu machen scheint, keine Rede sein. Dass der Grundsatz der Menschenwürde es einem an der Universität tätigen Wissenschaftler, der unter anderem über eine tierärztliche Ausbildung verfügt, verbieten soll, als Experte im Rahmen eines Dopingverfahrens teilzunehmen, ist nicht dargetan.

6.6 Der weiteren Beschwerdebegründung unter den Titeln „Ordre public widrige Erstellung des persönlichen Blutprofils der Beschwerdeführerin durch das TAS“, „Ordre public widrige Verwendung erwiesenermassen falscher Messungen“ sowie „Verletzung des Ordre public durch fehlerhafte bestimmte Grenzwerte“ lassen sich keine rechtsgenügend begründeten Rügen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht und nicht Vorbringen wiederholt, die sich bereits als haltlos erwiesen haben, kritisiert sie in appellatorischer Weise den angefochtenen Entscheid und legt ihre eigene Sicht der Dinge, insbesondere hinsichtlich der massgeblichen Messmethoden sowie der Beurteilung der Blutwerte, dar. Dabei bezeichnet sie zahlreiche Feststellungen des Schiedsgerichts als willkürlich, widersprüchlich, falsch oder aktenwidrig, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern ihr dadurch verunmöglicht worden wäre, ihren Standpunkt in den Prozess einzubringen und zu beweisen (vgl. BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 f.; 127 III 576 E. 2b-f S. 577 ff.). Sie behauptet lediglich an verschiedenen Stellen in pauschaler Weise einen Verstoss gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs oder des Ordre public, ohne die gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 77 Abs. 3 BGG) zu erfüllen.

7.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 5’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundes- gerichtliche Verfahren mit Fr. 3’000.– zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann

58 Gedanken zu „Im Wortlaut: das Urteil des Bundesgerichts im Fall Pechstein“

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  2. Zu lang.
    Beim Überfliegen bin ich auf folgende Formulierungen gestoßen (6.3.3):

    […] wirft die Beschwerdeführerin dem Schiedsgericht in weitschweifigen Ausführungen vor […]

    […] soweit damit nicht verschiedene Rügen wiederholt werden, die sich bereits als unbegründet erwiesen haben.

    Finde ich für „Juristendeutsch“ sehr unterhaltsam.
    Da liegt JW mit seiner Einschätzung „nicht sehr für PR-Gedöns empfänglich“ wohl richtig.

  3. Aus der Pressemitteilung des Gerichtes vom 10.02.2010:

    „Inhaltlich ist die bundesgerichtliche Ãœberprüfung von Entscheiden des TAS auf die Verletzung des sogenannten „Ordre public“ beschränkt. Das Bundesgericht kann weder den vom TAS festgestellten Sachverhalt überprüfen noch neue Vorbringen berücksichtigen. Entsprechend konnte das Bundesgericht neu eingereichte medizinische Gutachten in seinem Entscheid nicht berücksichtigen. Es konnte zudem insbesondere nicht überprüfen, ob die Kritik an der Feststellung des TAS, die Blutwerte Pechsteins vom 6. und 7. Februar 2009 seien auf eine Blutmanipulation zurückzuführen, berechtigt sei.“

    JW,
    war doch bekannt,dass bei dieser Beschwerde nichts eine Rolle spielte, auch nicht neue Beweise,auch mit sehr viel „PR-Gedöns“ vorgetragen.
    Den Angriff auf Massimo Coccia und Gunnar Werner ,sowie die mögliche Einflußnahme des IOC halte ich für mutig. Hoffentlich sind die Jungs im IOC nicht nachtragend;-)

    Die ISU spielt doch nicht im Sand und sie hat formal mit ihrem Urteil und der Überprüfung vor dem CAS keine Fehler gemacht.

    Nur ob sich die ISU damit einen Gefallen getan hat, wird sich noch herausstellen müssen.

    Im Revisionsverfahren müssen aber neue Beweise gehört werden. Danach weiß ich,wie die Sportgerichtsbarkeit funtioniert.

    Es ist aber schon jetzt ein Lacher, dass die Experten des neuen biologischen Passes gegen diese Verurteilung sind.

  4. @ Walter: Das weiß ich schon, dass das Bundesgericht das Verfahren nicht inhaltlich aufrollte – haben wir oft genug diskutiert. Dennoch finde ich die Sicht einer unabhängigen Instanz sehr interessant und partiell aufschlussreich. Ich denke schon, dass man das Bundesgericht als unabhängig bezeichnen darf, unabhängiger zumindest als alle anderen bislang am Verfahren Beteiligten.

    Gunnar Werner, ich lasse mich gern korrigieren, war übrigens nie Präsident eines Weltverbandes, wie offenbar die Beschwerdeführerin behauptet hat.

    PR-Gedöns lieber Walter, ist und bleibt PR-Gedöns. Darüber müssen wir uns eigentlich nicht mehr unterhalten.

  5. Mir viel vor allem folgendes auf, nachdem ich mich nicht nur im Hinblick auf den Fall nicht zu einer Kritik an der schweizerischen Rechtssprechung hinreißen lassen möchte. Jedenfalls glaube ich nach dem Lesen diese Urteils nicht an eine Revision.

    Unabhängig von der Frage eines entsprechenden Rechtsanspruchs wäre es angesichts der überragenden Bedeutung des TAS im Bereich des Sports im Hinblick auf das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Fairness der Entscheidfindung immerhin wünschenswert, wenn auf Antrag des betroffenen Sportlers eine öffentliche Verhandlung durchgeführt würde.

    Finde ich sehr bemerkenswert!

    Entsprechendes gilt für die Rüge, die Vorinstanz habe das von der DESG eingereichte Gutachten von Prof. Schmidt zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Im Übrigen stösst sie damit ohnehin ins Leere, zumal sie mit diesen Vorbringen keine Verletzung ihres eigenen Gehörsanspruchs geltend macht, sondern eine Missachtung der Verfahrensrechte der DESG rügt, die gegen den Schiedsentscheid keine Beschwerde erhoben hat.

    Und wen das nun in ihrem Interesse lag, was hätte sie sonst tun können?

    Es erscheint auch unter dem Gesichtspunkt der Qualität internationaler Schiedsurteile nicht gerechtfertigt, einen an einem inneren Widerspruch leidenden Entscheid anders zu behandeln als solche, die auf unhaltbaren Sachverhaltsfeststellungen oder einer willkürlichen Rechtsanwendung beruhen, die ebenfalls nicht unter Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG fallen. Ein innerer Widerspruch in der Begründung eines Entscheids stellt demnach keine Verletzung des Ordre public dar

    Aha, gut das ich nicht in der Schweiz lebe!

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht eine offensichtlich falsche oder aktenwidrige Feststellung für sich allein nicht aus, um einen internationalen Schiedsentscheid aufzuheben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid

    Siehe oben, unfassbar!

  6. Jameiker,
    ich glaube auch nicht an eine Revision, wenn die ISU nicht einlenkt.
    Im Text sind Feinheiten versteckt, da denke ich an Comedy und nicht an ein Urteil.

    Der ist auch gut:

    Im Übrigen ist das TAS entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin als echtes Schiedsgericht anzusehen. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist das TAS zudem vom IOC genügend unabhängig, weshalb seine Entscheide auch in Angelegenheiten, welche die Interessen des IOC berühren, als Urteile betrachtet werden können, die mit solchen eines staatlichen Gerichts vergleichbar sind (BGE 129 III 445 E. 3 S. 448 ff. mit Hinweisen).

    Dieses vom IOC geschaffene System zur Bestätigung von Funktionärsbeschlüssen ist nur mit Gedöns zu ändern. Sachlichkeit ist unerwünscht.

    Rogge(sinngemäß):“ Pechstein hat wohl mit Eigenblut manipuliert“

    Bach(sinngemäß):“ Jetzt,wo das Urteil der ISU durch das Sportgericht bestätigt wurde, soll Pechstein ihren kriminellen Hintergrund offenlegen“

    Ich überlege noch ,weltfremd oder ignorant oder wo ist die Idee dahinter?

  7. Ich überlege noch, weltfremd oder ignorant oder wo ist die Idee dahinter?

    Hauptsache, irgendwie ‚unschuldig‘, was?

  8. Laie,
    zu den Papieren von Prof. Dr. med. Winfried Gassmann habe ich noch keine Meinung gehört. Haben wir es gelesen?

    Irgendwie unschuldig ist genauso Quatsch, wie irgendwie schuldig.
    Die Frage war doch nur ,kann sie die ISU mit diesen Werten sperren oder nicht?
    Die Frage ist doch nicht, hat sie oder hat sie nicht in den letzten 10 Jahren. Da hat allerdings Prof. Gassmann einiges an verpassten Gelegenheiten für die ISU angeführt. Da hätte die ISU mehrmals die Glegenheit gehabt zu überführen oder zu entlasten.

  9. Laie,
    kommt es wirklich überraschend, dass einige nicht anders können, als jedem Gericht Parteilichkeit vorzuwerfen, das gegen Pechstein entscheidet?
    Wird am Ende auch für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelten. Falls der auch nicht akzeptieren sollte, was das Schweizer Bundesgericht partout nicht als Verletzung der Menschenwürde betrachten wollte.
    Betrifft Max Gassmann – und damit denjenigen, der (vor allen vermeintlichen oder tatsächlichen hämatologischen Superhirnen deutscher Provenienz) im ISU-Verfahren zuerst empfohlen hatte, Pechstein solle sich auf eine Anomalie untersuchen lassen. Für mich die kurioseste Passage der Urteilsbegründung bzw. womöglich der kurioseste der 38 „Verfahrensfehler“, die Pechstein ausgemacht haben wollte:

    … Rüge unter dem Titel „Ordre public Verletzung durch entscheidrelevantes Abstellen auf die Meinung eines Tierarztes in einer humanmedizinischen Frage“. Die Beschwerdeführerin kritisiert darin, ausgehend vom Umstand, dass der am Hearing
    teilnehmende Prof. Gassmann nur über eine Ausbildung als Tierarzt verfüge, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und legt ihre eigene Sicht der Dinge dar. Abgesehen davon, dass sie nicht aufzeigt, entsprechende Einwände bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben zu haben, sind ihre Vorbringen appellatorisch und vermögen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des formellen Ordre public aufzuzeigen.
    Der Vorwurf, es werde durch den Umstand, dass ihre Blutwerte einem Tierarzt zur Prüfung unterbreitet worden seien, der Grundsatz der Menschenwürde gemäss Art. 7 BV verletzt, geht im Übrigen fehl. Von einer medizinischen Behandlung kann entgegen dem, was die Beschwerdeführerin geltend zu machen scheint, keine Rede sein. Dass der Grundsatz der Menschenwürde es einem an der Universität tätigen Wissenschaftler, der unter anderem über eine tierärztliche Ausbildung verfügt, verbieten soll, als Experte im Rahmen eines Dopingverfahrens teilzunehmen, ist nicht dargetan.

  10. ha,
    ehrlich,ich hätte als RA auf diese Geschichte verzichtet.Man muß nur googeln, um die Forschungen von Max Gassmann zu sehen.Das BG hatte doch nur das Verfahren zu prüfen,keine Beweise.Das Urteil kann ich nachvollziehen, manche Formulierung ist aber interessant.

    Außerdem hat er und D’Onofrio auf diese mögliche HS hingewiesen. Es muß doch aber unter Medizinern bekannt gewesen sein, dass milde Formen der HS noch nicht nachweisbar waren. Wie kann ich dann im Umkehrschluß sagen, dann muß sie gedopt haben. Da wäre ich auch mit einverstanden, wenn ein plausibles Anwendungsscenario vorhanden wäre.Das gibt es bis heute nicht. Hoffnung gibt es nur noch bzgl. des kriminellen Umfeldes, aber die Staatsanwaltschaft wertet ihre Untersuchungen noch aus.

    Ab hier konnte diese HS erst diagnostiziert werden.Seite 10

    Allerdings haben sich die Behauptungen der beiden Experten bzgl. der Obergrenze der Retis und der überholten med. Fachbücher erledigt.

    Bei W.Gassmann oben kannst du auch die Unterschiede bei milder HS auf Advia und Sysmex nachlesen.

  11. Walter,
    verabschiede mich auch gleich wieder aus dieser Debatte, denn es ist gut, dass diese Sache nun Gerichten (und einer Staatsanwaltschaft) überlassen wird. Nur trägst Du hier Meinungen als Fakten vor, wie es halt in der Pechstein-Sache üblich ist.

    Zur Erinnerung:
    – Die Untersuchung einer medizinischen Ursache (richtig: dafür haben Max Gassmann wie d’Onofrio plädiert) ist im ISU-Verfahren an Pechsteins Ablehnung der dafür vorgeschlagenen 90-Tage-Frist gescheitert.
    – Die Diagnose, die auf der DGHO-Veranstaltung vorgetragen wurde, ist keineswegs so sicher wie dort behauptet – siehe das FAZ-Interview mit dem Hannoveraner Hämatologen, hier auch irgendwo verlinkt; sinngemäß: die härtesten zur Verfügung stehenden seien gar nicht gemacht worden.
    – Dass es nicht Epo war, haben schon viele andere vor W. Gassmann festgestellt, der allerdings so kühne Schlussfolgerungen gezogen hat wie nicht viele andere, außer vielleicht noch dem von Dir gern zitierten praktischen Arzt Klaus Pöttgen sinngemäß: keine Dopingsubstanz ließe sich mit diesem Blutbild vereinbaren.

    Daran wiederum gibt es Zweifel. Pechstein ist nicht wegen Epo-Dopings gesperrt worden.

  12. Bevor ich hier in eine falsche Ecke gestellt werde. Ich akzeptiere dieses Urteil, die oben erwähnten Zitate widersprechen nur einfach meinem Rechtsverständnis, wenn ein Staat seine Normen für eine Revision so hoch setzt, muss man sich damit abfinden und die Verurteilung hat offensichtlich ihre Richtigkeit!

  13. ha,
    schade,ist wenigstens für dich die Schrezenmeiersache geklärt?

    -richtig ist, Pechstein hat die Untersuchung abgelehnt,weil selbst Max Gassmann sagte,sie könnte Jahrzehnte dauern. Sie wollte aber zu den OS und hat auf das CAS gehofft. Die 90 Tage hätten es verhindert,

    -die Diagnose ist nicht sicher?
    Alle Experten der WADA,z.B. Ashenden,dem kann keiner zur Pechsteinpartei zählen,sagen kein Doping denkbar.
    Die ISU Gutachter sagen ,wenn keine HS,dann hat sie gedopt.
    Die DGHO Gutachter sagen ,wir haben die HS in einer milden Form mit einer neuen Diagnosemethode nachgewiesen.siehe hier:François Mullier aus Belgien hat die Umstände untersucht, die eine Diagnose der hereditären Spherozytose
    unterstützen.(Seite 10

    Prof. Ganser hat von seinen Kollegen gefordert,dass sie auch gleich den harten Test in Form eines Nachweises der Art des Membrandefektes beibringen und dazu noch den Gennachweis.Wie lange wird das dauern?

    -Wenn du schon nicht einem Hämatologen glaubst und auch nicht Pöttgen,glaubst du Ashenden?
    Wenigstens Hajo Seppelt? Den habe ich erst vor Tagen im Fernsehen gehört:
    Wettkampfkontrollen bringen nichts.Es wird im Training gedopt!
    Warum sollte dann Pechstein 3-7 Tage vor Hamar ihre Erythropoese mit einer unbekannten Substanz ankurbeln?
    Zwei Dinge sprechen dagegen, sie hat für den Wettkampf keine Leistungssteigerung und die Gefahr überführt zu werden steigt.

    Jameiker,
    ich habe nur für dieses Urteil hier oben Verständnis aber nicht für die Haltung der ISU.
    In deren Datenbank gibt es 500 Retiwerte über 2,4% ,insgesamt sind 14 Skater betroffen, einer mit etwas höheren Werten als Pechstein. Für mich kein schlüssiger Antidopingkampf. Aber viele sind zufrieden

  14. An Walter
    Wo kann man die Retikulozytenwerte der ISU-Datenbank einsehen?

    Zu Prof Ganser:
    Prof. Ganser hat richtigerweise gesagt, die Diagnose einer Membranopathie der Erythrozyten im Sinne einer Sphärozytose oder einer Variante davon beruhe nur auf Indizien. Das reiche nicht für eine Stellungnahme im Sinne eines „Freispruchs“ durch eine wissenschaftliche Fachgesellschaft. Wenn die sich äußere, müsse die Diagnose absolut zweifelsfrei durch einen beweisenden Test gestellt sein. Die Belege müssten unangreifbar sein, wie bei einer Publikation in einer international angesehenen medizinischen Zeitschrift. Er hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Membran-Untersuchung mittels SDS-PAGE ein unauffälliges Ergebnis gebracht hat. (die Membrandefekt-Untersuchung lag also schon vor).

    Die molekularbiologische Untersuchung würde einer Suche nach der Stecknadel im Heuhaufen entsprechen. Sie ist nicht realistisch durchführbar.

    Ich intrepretiere den wie wir auch sportbegeisterten Prof. Ganser folgendermaßen: Bei Frau Pechstein wird gesagt, die normal ausgefallenen klassischen Tests auf Sphärozytose schließen eine Sphärozytose nicht aus. Deshalb muss man ihre erhöhten Retikulozytenwerte als Ausdruck einer Anomalie akzeptieren; sie sind kein Ausdruck eines Blutdopings. Beim nächsten Dopingverdacht auf der Basis erhöhter Retikulozyten kommt ein Arzt und sagt, wie bei Frau Pechstein sind die klassischen Tests negativ, der MCHC-Wert ist es auch. Normale MCHC-Werte schließen eine Sphärozytose nicht aus. Also muss man auch hier im Zweifel für den Angeklagten entscheiden. Das geht dann so weiter, bis jeder Ausdauersportler eine Sphärozytose-Diagnose hat.

    Zu den DGHO-Ärzten:
    Die Pressekonferenz-Position der DGHO war, es liegen belastbare Indizien für das Vorliegen eines eyrthrozytären Defektes im Sinne einer Sphärozytose vor, der die erhöhten Retikulozytenwerte erklären kann. Belege dafür wurden präsentiert, sie können in meiner erweiteren Stellung auf der Website meines Krankenhauses nachgesehen werden. Die klassischen von Prof. Ganser geforderten Tests waren negativ bzw. normal, wie sie es relativ oft bei ganz milden Formen der Sphärozytose sind. Bei sichtbar kranken Kindern sind sie in aller Regel auffällig, wenn auch nicht immer.

    Die Diagnose beruhte nicht nur auf den neuen Untersuchungsverfahren, sondern auch auf den bereits vorbekannten Daten zu MCHC, Haptoglobin, Retis, Verlauf der Blutwerte etc.

    Die Pressekonferenz-Position war, ein „Freispruch“ aufgrund von Indizien muss möglich sein, zumal Indizien in der Sportgerichtswelt aber auch im normalen juristischen Alltag sogar für eine Verurteilung als ausreichend angesehen werden, wenn sie den eindeutig genug sind.

  15. Ich finde das Urteil (immer noch) nicht erstaunlich. Auch finde ich nicht, das das Gericht für „Gedöns“ und „Quacksalbereien“ ausdrücklich „nicht sehr empfänglich“ war. Kann man natürlich so hineininterpretieren. Besonders, will man ein paar markige Wertungen platzieren.

    Das Gericht hat im Rahmen seiner Kompetenz geurteilt. Medizinische oder sportpolitische Aspekte spielten dabei keine Rolle. Es ging allein um eine mögliche Verletzung des „Ordre Public“.

  16. An ha:
    Welche kühne von anderen nicht geteilte Schlussfolgerung habe ich gezogen in welcher Stellungnahme? Ich bitte um ganz präzise Angabe der gemeinten Schlussfolgerung bitte mit Seitenangabe und möglichst wörtlicher Widergabe (ich glaube, das heißt „copy and paste“ – meine Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich auf der Website des Marienkrankenhauses, Siegen). Es liegt mir sehr am Herzen, diese falsche Schlussfolgerung zu ändern.

  17. Wo kann man die Retikulozytenwerte der ISU-Datenbank einsehen?

    Winfried Gassmann,
    ich befürchte nur in der ISU Datenbank. Meine Aussage oben ist aus dem Gedächtnis,wurde hier auch diskutiert aber weitgehend ignoriert. Hier hat dies Frau Pechstein gesagt:Zudem behauptete sie unter Berufung auf ein Gutachten der Internationalen Eislauf-Union (ISU), es gebe in der ISU-Datenbank 527 Werte, die außerhalb des Normbereiches bei Retikulozyten (0,65 bis 2,4 Prozent) lägen. „Davon gehören gerade mal 14 mir. Doch ich bin plötzlich der, auf den alle mit dem Finger zeigen.

    Also stellt sie nur 14 von über 500 Werten außerhalb der ISU Grenzen,an denen mich z.B. stört, dass es diese Grenzen z.B. in der Leichtathletik gar nicht gibt.

    Weiterhin hat sie auch gesagt, es gibt noch 12 andere Skater mit den gleichen Werten…

  18. Außerdem hat Harm Kuipers im CAS-Verfahren ausgesagt (Punkt 172 im Urteil), daß die durchschnittlichen Reti-Werte der Frauen in der ISU-Datenbank zwischen 0,47% (Verdacht auf systematisches EPO- oder Eigenblut-Doping liegt bei so einem Wert nahe, der OFF-Score dürfte bei 0,47% im Schnitt öfter mal ziemlich hoch ausfallen) und 2,31% liegen. Es gibt also mindestens eine Eisschnellläuferin mit im Schnitt höheren Werten als Pechstein (die bei 2% bzw. 2,1% im Schnitt liegt). Lustigerweise macht das CAS mit dem Kuipers-Zitat im zweiten Teil von Punkt 172 praktisch die Aussage des ersten Teils von Punkt 172, daß einige Gutachter solche Werte wie bei Pechstein noch nie gesehen hätten, direkt wieder gegenstandslos. Ein wenig mehr Kohärenz hätte dem Urteil sicher nicht geschadet.

  19. Achja, und dann gibt es noch die von der ISU herausgegebenen Daten des anonymen Skaters, die aber auch nur zeigen, daß die relativen Schwankungen bei Pechstein nicht wirklich außergewöhnlich sind. Die ISU wird aus naheliegenden Gründen kein Profil genommen haben, welches besonders stark schwankende Werte aufweist. Die Schwankungsbreite kann man also wohl als typisch für die Skater in ihrer Datenbank ansehen. Lustigerweise verletzt dieser anonyme Skater auch 11 mal oder so das „d’Onofrio-Kriterium“ von mehr als 36% relativer Änderung des Reti-Wertes. Nach Argumentation des CAS hätte der also im Prinzip auch gesperrt werden müssen. Das sagt doch alles über den angewandten Maßstab.

  20. Gipsel,
    schön mal wieder was von dir zu hören. Ich gehe zunehmend davon aus, dass Sachlichkeit in der Pechsteinsache gar nicht gefragt ist.
    D.h. logische Schlüsse sind nicht gefragt , sondern mehr plakative Zusammenhänge.Z.B. der Zusammenhang Hohenschönhausen und Doping ließe sich schön verkaufen, da muß man auch nicht sehr nachdenken.
    Wenn man so denkt stört es auch kaum, dass auch noch kein plausibles Anwendungsscenario gefunden wurde. Wie du hier liest, hofft ha noch immer auf ein unbekanntes Dopingmittel, dass Claudia Pechstein seit 10 Jahren heimlich anwendet. Aber wer weiß das schon, vielleicht findet ja die von der allwissenden NADA beauftragte Staatsanwaltschaft was interessantes. Die sortieren noch ne Weile ihre Ermittlungsergebnisse, ich tippe mal, bis das Urteil des BG vorliegt wegen der Revision.

    Zwei Sachen sind für mich noch spannend:
    1. Hat es diese Beschlagnahme durch die Schweizer Polizei bei ISU und CAS gegeben?Just a few days ago the Helvetic Police seized all the documents of the Case, surmising illegal behaviour by ISU and CAS, particularly the omission of hematologic reports of the athlete.

    2.Warum hält die ISU an ihrer Sperre fest, wo doch alle(behaupte ich mal) anerkannten WADA Dopingexperten dagegen sind.
    Zuletzt der Lübecker Professor Horst Pagel, Nierenspezialist, Epo-Fachmann und Anti-Doping-Beauftragter des Radverbandes Schleswig-Holstein:
    „Aber aus den vorliegenden Blutparametern kann kein Doping-Vergehen abgeleitet werden.“ Das Urteil des Sportgerichtshofs habe schon festgestanden, um den indirekten Doping-Nachweis zu retten: „Das Ganze ist Teil einer riesigen Show zur Unterhaltung des geneigten Publikums.“

  21. @Jameiker: Das ist in den Kommentarspalten dieses Blogs bereits zur Genüge durchgekaut worden – Du brauchst dabei nicht mit den Fingerrn auf die Schweizer zeigen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein bspw. deutsches Gericht einen ganz ähnlichen Maßstab anlegen würde, ist extrem hoch.

    Im internationalen Privatrecht genießen die Entscheidungen von Schiedsgerichten grundsätzlich einen gewissen Schutz. Ich muss zugegeben, dass ich davon auch nur am rande Ahnung ahbe, aber dies dürfte viel damit zu tun haben, warum man als Sportler auch die Entscheidungen eines Feldschiedsrichters auch kaum vor Gericht überprüfen lassen kann: wer sich inerhalb eines Vertragsverhältnisses aus freien Stücken von vornherein einem für beide Vertragsparteien gleichen Regelwerk unterwirft, nachdem bestimmte Streitigkeiten zunächst vor einer ganz bestimmten unabhängigen Instanz zu klären sind, bevor diese der staatlichen Gerichtsbarkeit überantwortet werden, der muss sich an diese Vereinbarung später auch festhalten lassen.

    Kann man für sinnvoll halten, oder nicht. Es ist jedenfalls weder eine Besonderheit der Schweiz, noch des Falles Pechstein oder (ausnahmsweise) unserer geliebten Spezialdemokratie Sport.

    @all: Ich muss zugeben, dass ich mich schon seit längerem aus der ganzen Pechstein-Sache völlig ausgeklinkt habe (soviel Langeweile hält ja kein normaler Mensch aus). Was mich aber wirklich brennend interessieren würde: Gibt es eigentlich Neuigkeiten vom Disziplinarverfahren?

    Und kennt irgendjemand mittlerweile einen Inhaber eines Presseausweises, der beim BMI in der Sache mal nachhaken würde?

  22. @Sternburg

    An welcher Stelle habe ich mit dem Finger auf die Schweiz gezeigt? Glücklicherweise kenne ich nicht so viele privatrechtliche Entscheidungen aus Deutschland und anderen Staaten. Ob das schon zur Genüge durchgekaut wurde,wahrscheinlich ja- aus irgendeinem abstrusen Grund interessiert es mich aber immer noch und obwohl ich schon verstehe, dass sich im Sport gewissen Regeln unterwerfen muss, die privatrechtlich abgesichert sind, bin ich doch eher skeptisch ob sich dabei um eine rein privatrechtliche Veranstaltung handeln sollte, da innerhalb der Verbände ja nun doch Sanktionen und Strafen ausgesprochen werden, weshalb es für juristische Laien so wirkt, als müssten Grundsätze aus dem Strafrecht wie z.B. „in dubio pro reo“ gelten.
    Und da sind wir schon beim Disziplinarverfahren; wenn dieser Regelverstoß offensichtliche und weitergehende Konsequenzen für das „normale“ Leben hat, sollte er doch als solcher zumindest nicht unter „unhaltbaren Sachverhaltsfeststellungen“ beruhen.

    O.T.: Da ich mich noch nie für ganz normal hielt, ist es kaum verwunderlich das ich die „Causa Pechstein“ immer noch spannend finde und dass du dich mit mir hier rumschlagen musst, hast du ja andernorts selbst verschuldet :-)

  23. @ Jameiker:

    re Pechi: Das Disziplinarverfahren wird nicht ungeprüft auf der Entscheidung der sogenannten Sportgerichtsbarkeit beruhen, davon kannst Du ausgehen. Jedenfalls spätestens dann nicht, wenn es ans Eingemachte ginge (also ans Geld oder an den Status) und dann im Streitfall tatsächlich ein deutsches Verwaltungsgericht zu entscheiden hätte (auch hier empfehle ich die Suchefunktion). Wozu es nach meiner festen Überzeugung aber nie kommen wird.

    Ein besseres Beispiel wären die an das Nichtvorliegen einer Sperre gebundenen Sponsorenzahlungen. Dort erleidet der Sportler aus einem nicht rechtsstaatlichen Urteil eine empfindliche Einbuße. Aber es passiert nun einmal unter Privatpersonen, dass diese ihre Leistungen auch einmal unter eine Bedingung stellen, deren Eintreten nicht unbedingt rechtsstaatlichen oder auch nur Gerechtigkeitsmaßstäben gehorcht.

    re anderen Orts: Habe mich schon nicht zu fragen getraut. Hallöchen.

  24. Winfried Gassmann,

    eine eher allgemeine Antwort zu Ihrer Nachfrage:
    In Ihrem ersten Gutachten, das über Weihnachten entstand, schrieben Sie, dass die erhöhten Retikulozytenwerte in Hamar „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht Folge von EPO-Doping“ seien. Das aktuelle Gutachten steigert auf:

    Die erhöhten Retikulozytenwerte bei der WM in Hamar 2009 sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht Folge eines Dopings mit Erythropoetin oder anderen die Erythropoese stimulierenden Substanzen.

    So weit gehen die meisten Dopingexperten – mit Ausnahme von Pöttgen und Jelkmann – nicht. Ganz zurecht: Der Einfallsreichtum der Szene geht weit über Epo-Doping hinaus. Wissen Sie beispielsweise, wie Wachstumshormon und sein Nachfolgeprodukt IGF-1 die Blutbildung stimulieren? Selbst über Anabolika und darüber, was sie können, hat die Wissenschaft erst in den letzten Jahren viel gelernt. Können Sie solche Wirkweisen tatsächlich ausschließen? Es würde mich überraschen.

    Was Ihre Anmerkung zu den Einwänden von Professor Ganser angeht, so halte ich diese für nicht sehr überzeugend. Sie sagen, eine „molekularbiologische Untersuchung würde einer Suche nach der Stecknadel im Heuhaufen entsprechen“ und sei „nicht realistisch durchführbar“. Ganser sieht das offenkundig anders. Er sagte der FAZ, und da klingt nichts nach „Undurchführbarkeit“:

    Hier soll es ja eine Form von Sphärozytose sein, deren Ursache noch unbekannt ist. Das hört sich so an wie: „Ich habe recht, aber die Daten, die das belegen, die gibt es noch nicht.“ Bei der Diagnose einer genetischen Erkrankung erwarte ich einen wissenschaftlichen Beweis in Form einer Genanalyse und biochemischer Daten. Solange diese fehlen, kann ein Wissenschaftler in dieser sensiblen Angelegenheit von öffentlichem Interesse eine Verdachtsdiagnose äußern, mehr aber nicht.

    Vielleicht ist es ja Resultat dieser Kritik, dass die DGHO-Veranstaltung inzwischen erkennbar minimiert wird? Sie lassen nun wissen, die Position sei gewesen, es lägen „belastbare Indizien für das Vorliegen eines eyrthrozytären Defektes im Sinne einer Sphärozytose vor, der die erhöhten Retikulozytenwerte erklären kann.“ Das klang seinerzeit deutlich anders: „Der Fall Pechstein – medizinisch geklärt“ war ja schon die Einladung überschrieben. Von Indizien war kaum die Rede, dafür aber vielfach von „Beweisen“.

  25. Das klang seinerzeit deutlich anders: „Der Fall Pechstein – medizinisch geklärt“ war ja schon die Einladung überschrieben. Von Indizien war kaum die Rede, dafür aber vielfach von „Beweisen“.

    Oder sollte es etwa doch nur um die Manipulation der öffentlichen Meinung gegangen sein, um wenigstens den Ruf, Werbeverträge, Arbeitsplatz und Pensionansprüche zu sichern? Noch immer wüsste ich ja nur zu gern, welchen Nutzen diese Veranstaltung eigentlich den beteiligten Medizinern eingebracht hat….

  26. @ Laie: Klar, darum könnte es gegangen sein. Einige werden sicher auch den Fehler im System erkannt haben, dass neuere naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Erklärungsversuche nur schwer zeitnah in veränderte Richtersprüche umsetzbar sind. Jeder nimmt sich aus dieser Geschichte, was er braucht.

  27. Jeder nimmt sich aus dieser Geschichte, was er braucht.

    Genau. Wohl wissend, dass es nur wenige zurzeit interessiert, weise ich auf die im Gutachten von Prof. Winfried Gassmann dargestellte erbliche
    Konstellation hin. Das hat man imo völlig untergehen lassen. Wahrscheinlich, weil da nur der gesunde Menschenverstand reicht, um die Schuld von CP nachvollziehbar anzuzweifeln.

    Der Vater hat wie Claudia Pechstein ebenfalls einen erhöhten MCHCWert
    und einen erhöhten Anteil hyperchromer Zellen (9.5%) – die primäre Verdachtskonstellation einer sphärozytischen Konstellation. Bei ihm sind Haptoglobin und die anderen Hämolyseparameter normal.
    Bei der Mutter ist der Anteil hyperchromer Zellen auch erhöht, aber geringer und der MCHC-Wert ist nur grenzwertig. Zwei untersuchte Geschwister waren bezüglich der hämolytischen Parameterunauffällig….
    Die komplette Familie wurde untersucht. Bei Claudia Pechstein haben sich die bekannten Befunde einer hämolytischen Konstellation bestätigt. Der Vater hat die gleiche Konstellation in milderer Ausprägung.

    Winfried Gassmann

    Allerdings – just to remember – war das auch nicht ganz ohne:

    „Unser Anti-Doping-Kampf ist kein Kuhhandel“, versicherte Heinze. Er habe vier Wochen vor der Anhörung Ende Juni in Bern per Telefon von Gerhardt Bubnik, dem Vorsitzenden der ISU- Rechtskommission das Angebot erhalten: Das Verfahren wird niedergeworfen, wenn Pechstein ihre Karriere beendet. Heinze lehnte ab: „Ich war entsetzt. Eine Frechheit, mir so etwas anzubieten.“

    Gerd Heinze

    Doping-Experten Fritz Sörgel nimmt Fehler billigend in Kauf und betont den abschreckenden Effekt der indirekten Beweisführung. Würde diese aufgeweicht, sei man in Zukunft verloren. „Dann ist ja gar kein Angstpotential bei den Sportlern! Insofern müssen wir einfach da weitermachen. Auch wenn es völlig klar ist, dass wir immer wieder mal oder vielleicht am Anfang auch mal öfters Leute zu unrecht sperren.“

    Fritz Sörgel

    Ja, olle Kamellen. Jedoch in Diskussionen wie dieser sollte es auch legitim sein, immer wieder mal an den Ausgangspunkt aller Betrachtungen zurückzukehren. Je sophistischer und wissenschaftlicher die Betrachtungen unter dem Druck der anhaltenden Auseinandersetzung werden, desto leichter werden die ursächlichen Argumente vergessen. Wie geschrieben, lediglich gesunder Menschenverstand. Oder sollte man sich dafür entschuldigen ?

  28. Jeder nimmt sich aus dieser Geschichte, was er braucht.

    nocheinjurist,
    das ist wohl wahr, dabei ist wichtig, daß das eigene Weltbild nicht beschädigt wird.
    Da fallen mir Sprüche ein ,wie, Wissen ist Macht,nichts wissen macht nichts oder wo wir sind ist vorn, wenn wir hinten sind ,ist hinten vorn.

    Laie,
    ich wüßte zu gern, welche Wissenschaft du vertrittst. Sind denn deine Fragen aus #113 bei Claudia Pechstein und die Kugelzell-Anomalie schon beantwortet?

    ha,
    gehe mal davon aus ,dass sich alle führenden Wissenschaftler der WADA schon vor der DGHO PK wie Ashenden geäußert haben:

    Dr. Michael Ashenden, Mitglied des WADA-Experten-Komitees für den Blutpass:

    „Ich habe keine vernünftige Erklärung, wie dieses Blutbild durch Doping verursacht sein könnte.“

    Quelle: Referat Anti-Doping-Workshop, München, 12. Dezember 2009

    Sternburg,

    @all: Ich muss zugeben, dass ich mich schon seit längerem aus der ganzen Pechstein-Sache völlig ausgeklinkt habe (soviel Langeweile hält ja kein normaler Mensch aus).

    Ach komm, das heißt zwar meist Pechstein-Sache, eingeschlagen wurde aber auf eine Person, nach dem Motto, wenn ein großartiger Weltverband auf die los geht, muß da ja was dran sein.
    Deine Inhaber von Presseausweisen reden zwar vom Streit der Experten, nur auf der Seite der ISU ist keiner dazu gekommen.
    Prof. Ganser zähle ich nicht dazu,seine Aussage interpretiere ich wie Prof.W. Gassmann in # 15.
    Im Ãœbrigen kann man sich bei Personen sogar entschuldigen;-)

  29. Der Beweis dafür, dass es sich bei den Blutbefunden von Claudia Pechstein erstens um eine Krankheit (und nicht etwa um variable Parameter des Menschen wie etwa seine Schuhgröße handelt), steht nach wie vor ebenso aus wie der Beweis dafür, dass dies vom Vater vererbt sein soll: Eine Genanalyse zu diesem Sachverhalt liegt nicht vor.
    Drittens steht mangels Vergleichsmaterial (!) überhaupt nicht fest, dass die ‚Schuhgröße‘, die man bei Claudia Pechstein gemessen hat, für die regelmäßig zu Wettbewerben auffälligen Blutwerte verantwortlich sein kann. Und viertens schließlich würde es mich sogar wundern, wenn die gemessenen Blutwerte zu „bekannten“ Dopingmethoden passen würden. So dämlich sind ja doch nur ganz wenige Spitzensportler… Nein, Walter, meine Fragen sind nicht beantwortet. Und zu Deiner: Ich bin Publizist im weitesten Sinne.

    Sagt mir bitte: Welchen Nutzen hatten die beteiligten Mediziner von dieser Veranstaltung?
    Flossen dort Geld, Spenden (!?), Fördermittel, Sachmittel, Reisegutscheine o.ä.?

  30. Lieber? Laie!
    Ihre Fragen sind schon sehr beleidigend. Kann man sich in Ihren Kreisen nicht vorstellen, dass man auch uneigennützig handelt? Etwas zynisch muss ich doch werden: Reisegutscheine??? als Honorar für Chefärzte …… ich glaube ich lasse es lieber.
    Winfried Gassmann

  31. So dämlich sind ja doch nur ganz wenige Spitzensportler…

    Laie ,
    mit diesen Denkansatz stelltst du aber die aktuelle WADA Antidopingprominenz ins Abseits und verläßt dich auf die Schreibereien der aktuellen Inhaber von Presseausweisen,die sich auch nicht mehr anders zu helfen wissen,als auf die unfassbar hinterhältigen und betrügenden Sportler hinzuweisen.Sollte da jedes Mittel recht sein?

    Was weißt du denn von Doping? Kennst du Ashenden ,Damsgaard oder Sottas,sowie ihre Kollegen? Denkst du sie sie haben keine Ahnung?

    Lese doch mal dieses Gutachten zu den medizinischen Ursachen der oft erhöhten
    Retikulozytenzahl bei Frau Claudia Pechstein
    von Prof. Gassmann.

    Kommentar von Prof. Gassmann zum Chefgutachter der ISU d’Onofrio:

    Die medizinischen Fakten sind adäquat und fair beschrieben. Nur die
    Aussage des allerletzten Satzes ist falsch. Oder höflicher formuliert,
    sie deckt sich nicht mit den Publikationen der Top-Experten auf dem
    Sektor der hereditären Sphärozytose. Kann man keinen der
    bekannten Protein-Defekte nachweisen, ist ein noch nicht
    beschriebener nicht ausgeschlossen.
    Zur Verdeutlichung der Problematik sei auf das jedermann bekannte
    Beispiel der Hepatitis-Formen verwiesen. Früher kannte man nur die
    Hepatitis-Viren A und B. Es wäre vermessen gewesen, hätte man
    damals bei fehlendem Virusnachweis dem Patienten gesagt, Sie
    haben keine Virus-Hepatitis. Die Gastroenterologen waren so klug, in
    solchen Fällen die Diagnose einer NonA-NonB-Hepatitis zu stellen.
    Heute geht das etwas genauer. Nun ja, das sollten wir Hämatologen
    auch können.

    Lese es doch mal aufmerksam, hier sind so ziemlich alle Fragen beantwortet, die hier seit Juli 2009 diskutiert wurden. Wie schon gesagt, die WADA Experten brauchten für ihr Urteil gar keinen Nachweis der HS.

    Gipsel hat es mal ha hier zu erklären versucht.
    Wenn du die Farbe des blauen Autos auf dem Parkplatz nicht erkennen kannst, heißt es nicht ,dass dort gar kein Auto steht.

    Oder denkst du auch, dass man dann davon ausgehen muß, da steht kein Auto?

  32. @ Laie #30: Ich finde die letzte Frage auch überflüssig. Winfried Gassmann ist mir mit seiner berechtigten Kritik zuvor gekommen. Ich meine, die Frage der Honorierung hat er bereits hier beantwortet. Jedenfalls wurde auch das ausführlich diskutiert.

  33. Das ist der Untergang der Nahrungsmittelindustrie;-) Und Sportler könnte er auch nicht sein,wenn er keinen Urin abgibt;-)

  34. @ walter: klar, wer sich der dopingprobe verweigert… da brauchen isu und cas sich nicht aufindiziensuche zu machen. will auch garnicht wissen, wie anomal seine blutwerte sind.

  35. Stichwort: Deutungshoheit

    Es ist ganz verständlich, dass Herr Gassmann in diesem Blog hofiert wird. Schließlich ist der Blogger sehr stolz darauf, dass dieser sich hier am Gespräch beteiligt. Aber ist es vielleicht erlaubt, auch mal danach zu fragen, warum er das eigentlich tut? In der medizinischen Auseinandersetzung im Fall Pechstein ist er schließlich nicht neutrale Autorität, sondern eindeutig Partei. Es geht auch hier, in diesem Blog, um Deutungshoheit. Ein Narr, wer das verkennt.

    Selbstverständlich habe ich keinen Anlass, an dem zu zweifeln, was Herr Gassmann hier über seine Rolle in der Causa Pechstein schreibt: Aber gilt das automatisch für alle an der Pressekonferenz Beteiligten, auch für deren Initiatoren?

    Mit „Reisegutscheinen“ meinte ich übrigens nicht ein DB-Ticket 2. Klasse, lieber Herr Gassmann, sondern solche, wie sie die Pharmaindustrie Ärzten regelmäßig spendiert (Herzklappen-Symposion in Dubai usw.). Mir wäre neu, dass sich Chefärzte dafür zu fein sind. Ansonsten fällt es in der Tat schwer, mir vorzustellen, dass irgendjemand in diesem Bereich irgendetwas uneigennützig tut, schon gar nicht in der Causa Pechstein. So naiv bin ich selbst als medizinischer Laie nicht.
    Die Frage, ob als Gegenleistung für die Untersuchung und die Pressekonferenz Gelder flossen – zum Beispiel in Form von Zuschüssen zu Forschungsprojekten oder anderen Sachleistungen -, darf man ja wohl vielleicht noch stellen, ohne dass man gleich mit dem Vorwurf der Beleidigung konfrontiert wird. Mir liegt es vollkommen fern, hier irgendjemanden zu beleidigen. Dennoch möchte ich gern wissen, ob die Antworten, die vor Monaten auf diese Frage gegeben wurden, noch immer dieselben wären.

    Deutungshoheit ist nämlich täglich neu zu erringen…

  36. @ Laie: Gassmann wird hier nicht hofiert. Lies Dir die oben verlinkte Diskussion durch, dann wirst Du sehen, dass es Gassmann von mir (die anderen Kommentatoren interessieren jetzt ausnahmsweise mal nicht, denn Du hast mich angesprochen) schon einige Bemerkungen einstecken muss.

    Dennoch, ja, ich habe mich gefreut, als er sich hier zum ersten Mal gemeldet hat, das war im Januar, meine ich. Mit Stolz hat das allerdings nichts zu tun. Es hat nur erneut gezeigt, dass dieser Blog für sportpolitische Themen erste Anlaufstation ist, und dafür habe ich eine Menge unbezahlte Arbeitszeit investiert. Dopingfragen werden auch woanders ausführlich diskutiert, auf einem der Rad-Foren (sorry, dass ich momentan nicht mit dem Namen dienen kann) hatte sich Gassmann, wenn ich mich recht erinnere, auf Initiative seines Sohnes ebenfalls in die Diskussion eingeschaltet.

    Es hat alle, die diese Diskussion verfolgen und führen, gewiss nicht dümmer gemacht, was Gassmann vortrug im Laufe der Zeit. Ich bin da relativ offen und empfänglich, unter den Diskutanten gibt es auf beiden Seiten weit gröbere Ausschläge – bei den Verteidigern und bei den Pechstein-Richtern, wie man unschwer in der laaaaangen Diskussion hier verfolgen kann.

    Gassmann hat, wie ich glaube sagen zu dürfen, wie kein anderer der „Experten“, sehr deutlich bestimmte Fragen – auch die nach Honorierungen etc, die Du nun erneut aufbringst – beantwortet. In einer Art, die mir durchaus vertrauenswürdig erscheint. Andere haben das nicht getan bzw. beteiligen sich erst gar nicht an derlei Diskussionen.

    Wenn Du Dir die Mühe machen würdest, all die Fragen zu diesem Themenkomplex, nachzulesen und seine Antworten zur Kenntnis nimmst, würdest Du sicher noch einige Nachfragen generieren, die er garantiert ebenso beantwortet. Unehrlichkeit unterstelle ich ihm nicht. Du würdest dann aber sicher etwas dezidierter und etwas anders im Ton fragen, als Du es weiter oben getan hast.

  37. Zu Laie zur Feststellung, die Blutwerte von Frau Pechstein seien bei Top-Wettbewerben besonders auffällig. Auszug aus meiner Stellungnahme nachlesbar auf der Website des Marienkrankenhauses Siegen Ich glaube der Beitrag heißt „Die Fakten“. Wörtlich daraus zitiert:

    „2.1 Top-Ereignisse im Vergleich mit Weltcups und Trainingskontrollen – pauschal betrachtet

    Es stellt sich die Frage, ob die Blutwerte bei Weltmeisterschaften und bei Olympischen Spielen anders sind als bei Weltcup-Veranstaltungen und bei unangemeldeten Trainingskontrollen. Dabei muss beachtet werden, dass Höhentrainingslager zur „natürlichen“ Vermehrung der roten Blutkörperchen erlaubt sind. Höhere Hämoglobinwerte bei Top-Ereignissen wären nicht per se ein Beweis für Doping mit Epo oder ähnlichem.

    Wie die nachfolgende Abbildung (habe ich hier nicht hineinbekommen) zeigt, ist bei summarischer Betrachtung aller Zahlenwerte keine Tendenz zu erkennen, mittels Doping die Blutwerte Hämatokrit und Hämoglobin für Top-Ereignisse zu „optimieren“ und damit eine bessere Leistungsfähigkeit zu haben. Auch bei den Retikulozyten sieht man keinen Unterschied zwischen den verschiedenen Kontroll-Situationen.

    Der Hb-Wert lag bei Weltmeisterschaften im Mittel bei 14.6 g/dl, bei Weltcupveranstaltungen bei 14.5 g/dl und bei 14.6 g/dl im Training.

    Die Retikulozytenwerte lagen im Mittel in den entsprechenden Situationen bei 2.1%, bei 1.9% und bei 2.0%.“

    Weitere Details sind der zitierten Stellunnahme zu entnehmen. Allerdings wurden diese Zahlen auch schon von Herrn Weinreich mehrfach als Basis der Forumsdiskussionen dargestellt.
    MfG Winfried Gassmann

  38. JW,
    Pechstein Verteidiger oder Richter? Im Januar hatten Sie gesagt, seit Oktober begannen Sie zu zweifeln, jetzt zweifeln Sie noch mehr. Wie steht es jetzt?

    Im Juli 2009 war ich nur wütend auf Claudia Pechstein, weil sie sich damals beschwerte, wie ein Radprofi behandelt zu werden.
    Als ich Ihre Die Blutkontrollen von Claudia Pechstein las, kamen mir meine Zweifel an der ISU.
    Meine bescheidenen Kenntnisse führten mittels logische Schlüsse zu meinem ersten comment #26. Kann ich heute noch mit leben und hat sich weitgehend bestätigt. Mich hatte nur Sottas irritiert,warum sagte er bei diesen Werten ,es war Doping. Klar ist erst jetzt, er hatte schon damals gesagt, die Werte sind anomal aber deuten nicht auf Doping.Ganz schön schlitzohrig die ISU.wie sie das verheimlicht haben.

    Frappierend ist allerdings Gipsels erster comment#41

    Also wenn Pechstein nicht seit dem Jahr 2000 immer gleich und dazu immer und ohne Unterlaß dopt (sprich, nie auch nur ein paar Tage Pause, da würden die Retis nämlich richtig tief gehen) und dazu noch ein unbekanntes EPO-Mimetikum mitsamt Plasma-Expandern benutzt (ziemlich unwahrscheinlich, wenn man sich anschaut, wie sich z.B. im Radsport die Methoden und damit die Blutprofile über die Jahre geändert haben), dann spricht aus medizinischer Sicht wohl Einiges für eine leichte Form irgendeiner hämolytischen Anämie. Bei schweren Ausprägungen davon (da würde man aber keine schnellen Runden mehr drehen und hätte ernsthafte Gesundheitsprobleme) können die Reti-Werte auch schon mal an die 10% kommen. Insofern ist das Gerede von “Rekordwerten� bei 3,x% ehrlich gesagt Blödsinn.

    Hat sich wohl alles bestätigt und einfach nur das Ergebnis logischer Schlüsse,wie er im April mitteilte.Einfach perfekt.

  39. @ Walter: Ich habe das oft genug versucht zu beschreiben. Mehr werde ich dazu nicht sagen. Ich weiß nicht, ob sie schuldig ist. Ich glaube ihrer PR-Abteilung nichts, das ist mein Job als Journalist. Ich versuche, PR-Veranstaltungen wie die der DGHO zu hinterfragen; ich lag mit meiner vorab-Einschätzung der PR-Veranstaltung im Sommer letzten Jahres genau richtig; ich versuche weiter, die Argumente zu sammeln und zur Diskussion zu stellen. Ich glaube, ich betrachte die Lage weniger ideologisch als andere. Ich finde, dass die Zusammenhänge eines von manchen vermuteten Wachstumshormon/Wachstumsfaktor/etc-Dopings nicht überzeugend dargelegt werden können. Die Beweislage gegen Pechstein überzeugt mich nicht. Die propagandistische Krittelei am Verfahren wurde in vielen Punkten entlarvt. Ich glaube Sportfunktionären selten. Ich bin kein Mediziner. Ich versuche, mir das gesunde Misstrauen, dass ich a) als Journalist haben muss und dass sich b) durch ungezählte Live-Erlebnisse mit Lügnern und Dopern weltweit in den vergangenen zwanzig Jahren verfestigt hat, zu erhalten. Ich habe keine Anti-Doping-Gurus.

    Das ist doch eigentlich nicht so schwer zu begreifen, oder?

  40. @Laie

    „Mir liegt es vollkommen fern, hier irgendjemanden zu beleidigen. “

    Dann sollte man sich mit derartigen Vorwürfen, die in manchen Ländern juristische Relevanz haben, auch tunlichst zurückhalten. Sollte man allerdings auch bei uns, denn ehrverletzende Vorwürfe, die nicht erweislich war sind, können auch bei uns schnell beim Kadi landen – insbesondere wenn jemand dadurch sein Einkommen aus gutachterlicher Tätigkeit gefährdet sieht.

  41. @ Der Doc
    Wollen Sie mich einschüchtern? Das wird Ihnen nicht gelingen, ist aber typisch für die Diskussion um den Fall Pechstein. Ich habe überhaupt niemandem irgendetwas vorgeworfen, sondern nur Fragen gestellt, von denen die meisten übrigens nach wie vor nicht beantwortet sind: Auf diese Feststellung lege ich größten Wert, denn das lässt mich auch weiterhin vermuten, dass ich mit den Überlegungen, die mich zu den Fragen veranlassten, vielleicht doch nicht so ganz falsch liege.
    Nach wie vor fehlt mir zum Beispiel der Beweis für eine Erkrankung bei Frau Pechstein: Sie hat halt eine bestimmte ‚Schuhgröße‘ (s.o.) – wie wir alle… ob dass aber zu solchen Blutwerten führt, das weiß bislang niemand.

    @ Winfried Gassmann
    Wenn die Anomalie veränderte Blutwerte zur Folge hat, warum dann mit solchen Schwankungen? Einen medizinischen Grund gibt es für diese Schwankungen ja wohl nicht (Frau Pechstein war meines Wissens nach übrigens nicht im Höhentraining – wodurch aber wurden sonst die Blutwerte zu bestimmten Zeiten erhöht?)

    @ Lanskie
    Medizinische Daten lassen sich, ganz generell gesagt und wie alle Daten und Statistiken, so lange in geschickt gewählte Zusammenhänge bringen, bis sie das darlegen, was ich zeigen will. Diese Sitzkissen-Pressekonferenz war jedenfalls keine unparteiliche Veranstaltung (auch wenn sie sich so gab) und Herr Gassmann – das ändert ja nichts an meinem Respekt ihm gegenüber – war nun mal einer der Hauptakteure dort. Mit meinen Ausführungen wollte ich nur daran erinnern, weil ich das Gefühl habe, dass dies hier sehr schnell vergessen wird, und dann stelle ich mir (!) halt die Frage, ob nicht genau dies der Zweck seines Engagements hier sein könnte.

    @ JW
    In fast allem, was Sie sagen, stimme ich Ihnen zu, und über den Rest denke ich nach. Irgendetwas stört mich noch daran, aber ich kann es noch nicht auf den Punkt bringen. Wenn es so weit ist, melde ich mich wieder dazu. Ach, ich habe übrigens alles, was Sie hier im Blog über die Causa Pechstein schreiben, gelesen, ich habe alle (!) Kommentare hier regelmäßig verfolgt und ich informiere mich, so gut dies geht, auch über alle anderen Medien. Selbst so manches medizinische Dossier sah ich mir an, auch wenn ich wiederholt zugebe, dass ich mich dort an bestimmten Stellen immer wieder ausklinke, weil ich den Wahrheitsgehalt dessen, was dort gesagt wird, wegen mangelnder Fachkenntnisse sowieso nicht mehr nachvollziehen kann. Es bleibt einem dann nur, abzuwarten, wie die Diskussion zwischen Fachleuten um das Behauptete ausgeht. Und in dieser Diskussion IST Herr Gassmann nunmal nicht neutral, sondern Partei – oder sehen Sie das etwa anders?

  42. Lieber Laie!
    Es stellt sich nicht die Frage, ob jemand neutral ist oder nicht sondern ob er die Wahrheit sagt. Bislang hat mir noch niemand eine falsche Zahl nachgewiesen.

    Schwankende Retikulozyten sind bei Membranopathie der Erythrozyten im Sinne einer Sphärozytose Standard. Dass die Retis bei Top-Ereignissen nicht relevant höher sind, habe ich dargelegt.

    Sie können übrigens auch selbst anhand der Tabelle im Anhang in der Arbeit (Marienkrankenhaus: Die Fakten) nachrechnen. Ich betrachte es als meine Aufgabe, Fakten bereitzustellen für jederman(n?) , für Pechstein-Kritiker und für Verteidiger.

    Gibt es noch weitere Fragen an mich, die offen sind? Sofern sie nach Fakten fragen, stelle ich sie Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.

    MfG Winfried Gassmann

  43. @ Laie #46: Ich glaube zu wissen, was Sie an meiner Skizze stört. Es ist wohl der Versuch, etwas wie Neutralität zu wahren. Suchen Sie meinetwegen nach einem besseren Begriff. Ich bin sonst gern dabei, klare Meinungen zu artikulieren, wunderbar natürlich, wenn sich Meinungen mit Fakten belegen lassen. Ich will nicht alles wiederholen, was ich schon oft genug gesagt habe, aber ich finde halt, es gehört im modernen Journalismus auch dazu, Zweifel zu bekennen, Fehler zu korrigieren, Recherche-Umstände und Produktionsbedingungen offenzulegen, öffentlich nach Expertise zu suchen – und dies im alles öffentlich zu diskutieren. Das versuche ich so gut und so konsequent es die vielfältigen Umstände erlauben, hier im Blog zu praktizieren. Damit haben manche ein Problem, ich nicht.

    Also, noch einmal: Möglicherweise ist es das, was Sie irritiert. Meine aufkommenden Zweifel in diesem Fall habe ich oft genug dargelegt. Der Fall ist längst zu einer Glaubensfrage geworden, wie einst etwa der Fall Baumann. Und in Glaubensfragen bin ich vorsichtig. Ich hätte gern bessere Beweise. Wenn die jemand bringt, wenn sie gar journalistisch erbracht werden sollten, wäre ich als Konsument und Journalist dankbar und würde demjenigen Respekt zollen. Wenn nicht, und bisher sehe ich nichts, bleibe ich skeptisch. Manche verwechseln die Skepsis mit Umfallen und Aufgabe journalistischer Kriterien. Das wundert mich.

  44. @ Laie: Zum Thema Beweise und Medizin mal eine hübsche Anekdote, die Sie vielleicht doch noch für den Effekt der Zeit auf jede Forschung begeistern lässt.

    Ein Freund von mir wurde Vater. Und erklärte mir, dass die Hebamme sagte, das Kind müsse unbedingt, wenn es schläft, auf dem Rücken liegen. Vor 30 Jahren, so erzählte mir jener Freund weiter, hieß es, Kinder müssten unbedingt auf dem Bauch liegen. Soweit verstanden? Nun noch ein bisschen Jura dazu: Jugendämter schreiten in letzter Zeit ja schneller mal ein, es gibt wieder mehr vorgeschrieben Vorsorgeuntersuchungen, denen man sich als Elternteil nicht entziehen sollte. Was also könnte das Jugendamt gegen Eltern unternehmen, die meinen, ihr Kind könnte auf dem Bauch schlafen. Ihnen habe das ja auch nicht geschadet. Verfahren, Zwangsbesuche mit dem Verweis aufs angeblich gefährdete Kindeswohl.

    Aber was ist richtig, und was ist bewiesen? Ist man heute schlauer, oder schlagen die möglichen Positionen wie in anderen Bereichen mal nach links, mal nach rechts aus, wie ein Pendel?

    (nette Diskussion übrigens hier:
    http://www.amazon.de/gp/forum/cd/discussion.html?ie=UTF8&cdForum=Fx3UW5RZKH82OWQ&cdThread=Tx31ZY78C98Y672
    )

    So weit kann man in einer recht weit erforschten Frage kommen. Auf vier verschiedenen „Seiten“ kann ein Kind schlafen, bei zwei Varianten denkt bzw. dachte man, alle Argumente zu kennen und so abgewogen zu haben, dass man nahezu verbindliche Ratschläge ausgibt und dies vielleicht in Schulen lehrt. Die wissenschaftliche Diskussion über Kindsschlaf ist sicher noch nicht ausgereizt. Den wissenschaflichen Beweis, den Sie fordern, gibt es wohl in den seltensten Fällen.

    Aus ähnlichen Gründen dürfte auch Ihr Beharren auf den Nachweis einer „Erkrankung“ wenig zielführend sein. Es sind sich wohl fast alle einig, von einer Anomalie zu sprechen. Die wäre wohl, wenn sie stärker wäre, behandlungsbedürftig, bringt aber (als Anomalie) anscheinend den einen oder anderen biologischen Vorteil. Außerdem würde CP bei einer Erkrankung wohl ungeahnte Vorteilegenießen. Sie dürfte vllt. ausnahmsweise leistungssteigernde Medikamente zu sich nehmen – und was dann alles geht, sieht man bei Asthma-kranken Ausdauersportlern.

  45. @ Laie. Ich liebe ihre sachliche Art, mit Gegenargumenten umzugehen

    @ nocheinjurist: CP hat doch Asthma, soweit ich informiert bin?!

  46. Verehrter Jens Weinreich,

    wegen Ihrer Neutralität (wenn Sie die Ihre meinen), interessiere ich mich für Ihren Blog, denn mein Eindruck von dem, was Sie hier tun, ist genau der, den Sie als Ihre Absicht beschreiben. Und Ihre Tätigkeit ist in der Tat sehr hoch zu bewerten.

    In der Causa Pechstein allerdings habe ich in den letzten Monaten zunehmend feststellen müssen, dass man hier im Forum zum Blog – nicht von Ihnen! – beschimpft und für blöd erklärt wird, wenn man auch nach der berühmten Sitzkissen-PK weiterhin versucht, kritische Fragen zu der gesamten Angelegenheit zu stellen. Mein Eindruck ist, dass diejenigen, die in der Pechstein-Sache die Deutungshoheit zu gewinnen versuchen, wie Sie ja selbst sehr treffend Ihren Blog überschrieben haben, inzwischen auch hier das Ruder übernommen haben. Ãœber die (mir) zweifelhafte Rolle der Teilnehmer an der PK in diesem Blog habe ich mich bereits oben geäußert, und ich bin froh, dass die Beiträge von Frau Hartmann im Parallel-Forum anzeigen, dass ich mit meinem Eindruck nicht ganz allein dastehe – auch wenn Sie sie dafür sehr scharf angreifen.

    Damit wir uns nicht missverstehen: Ob Frau Pechstein zu Recht gesperrt wurde oder nicht, interessiert mich nur am Rande: Mir war sie immer sehr sympathisch, aber ich persönlich kann mir nicht vorstellen, dass man in dieser und in ähnlichen Sportarten heute noch Weltklasseleistungen erbringen kann, ohne das mitzumachen, was vermutlich alle machen, die hin und wieder auf dem Treppchen stehen. Vermutlich, das haben doch die österreichischen Geständnisse schön gezeigt, können sich ’normale Menschen‘ und auch ’normale Mediziner‘ sowieso nicht vorstellen, was da alles in die Körper gepumpt wird, um nur mal auszuprobieren, ob es leistungsfördernd wirkt. (Der Ethik gegen Versuche am Menschen zum Hohn.) Insofern nehme ich die Anklage und die Sperre der Frau Pechstein achselzuckend zur Kenntnis. Mit Ideologie hat das jedenfalls nichts zu tun.

    Mir aber geht es um etwas anderes: Ich beschäftige mich damit, wie die Causa verhandelt wird, und zwar weder medizinisch (da bin ich Laie) noch (sport-)juristisch (da bin ich interessierter Laie), sondern in den Medien. Ausgelöst wurde mein Interesse daran einst durch den ähnlich gelagerten Fall des Jan Ullrich, der sich bekanntlich in der Formulierung „Ich habe niemanden betrogen“ und in einem juristischen Vergleich (wenn ich mich recht erinnere) auflöste.

    Wer sagt was, wann, auf welcher Informationsbasis, mit welchen Argumenten, woher stammen die Informationen, welche Medien haben die Meinungsführerschaft inne, welche Medien ergreifen für wen ganz offensichtlich Partei, wo findet die wissenschaftliche Diskussion statt, wer bestimmt das Agenda Setting und die öffentliche Meinung usw.: Das ist es, was mich an diesem Fall (und an ähnlichen Fällen) interessiert. Das Pechstein-Lager hat im Vergleich zu Jan Ullrich und seinen Anwälten gewaltig dazugelernt. Und in diesem Medienspektakel schätze ich Ihren Blog mit den Diskussionsforen wegen seiner breiten Perspektive und wegen der von Ihnen bewahrten Neutralität in alle Richtungen sehr.

    In letzter Zeit nimmt man hier aber in der Causa Pechstein so eine Art ‚Infiltration‘ wahr, von der auch Sie sich hin und wieder, sagen wir: immer öfter mal, anstecken lassen. Bewahren Sie Ihr gesundes Misstrauen bitte auch gegenüber denen, die Ihnen hier im Forum freundlich begegnen, auch wenn deren Stellungnahmen diese Internetseite aus tausenden anderen hervorheben. Mit meinen Beiträgen will ich nichts anderes, als genau darauf aufmerksam machen, denn Ihr Blog hat das verdient!

  47. @ berolin

    Ich war in Versuchung, dem Nocheinjuristen eine lange Antwort zu schreiben, aber wenn etwas Quatsch ist, muss man es doch auch mal so deutlich sagen dürfen, oder?

  48. @ Laie :-). Welche Medien haben denn im Moment die Meinungsführerschaft inne, und was wird die derzeit unterlegene Seite ihrer Vermutung nach als nächstes tun, wenn Sie so „Uns Ulle“ vor Augen haben.

    @ berolin: Mag sein, mit dem Asthma. Ging nur ums Schema, nicht um die Krankheit

  49. @ Laie: Weder will noch kann ich Ihnen etwas entgegnen. Die meisten Aussagen kann ich nur unterstreichen. Schauen Sie genauer hin, werden Sie sehen, dass ich den FR-Beitrag von Grit Hartmann nicht „scharf angreife“. Vor Monaten schon habe ich den Text ausdrücklich empfohlen, als „Denkmodell“ eben, wozu allerdings nicht gehört, dass ich diesen – wie andere Beiträge auch nicht – bedingungslos teilen muss. Nicht mehr und nicht weniger.

    Mir scheint, die Diskussion überhitzt schon wieder. Deshalb, auch deshalb, wenn ich mich recht erinnere, hatte ich vor einigen Wochen einige Zeit die Diskussion unter dem Beitrag „Claudia Pechstein und die Kugelzell-Anamolie“ geschlossen. Ich wusste mir nicht anders zu helfen. Wahrscheinlich gibt es auch keine anderen/besseren Lösungen. Das haben auch nicht alle verstehen können.

    Insgesamt, das behaupte ich weiter, wird in diesem und anderen Blogs, die ich frequentiere, in der Regel gesitteter und sachgerechter diskutiert, als ich es von gelegentlichen Besuchen etwa auf Zeitungswebseiten kenne. Das ist meine Erfahrung, die ich mir nicht nehmen lasse. Will sagen: Ich habe, andere hoffentlich auch, in vielerlei Hinsicht von den Diskussionen profitiert (und von den vielen Linktipps). Im Fall Pechstein habe ich nach so 4000 Kommentaren schon den Eindruck, dass alles gesagt ist, was gesagt werden kann. Dennoch erlaube ich mir gelegentlich, offizielle Verlautbarungen im Volltext zur Kenntnis zu geben und veröffentliche dabei schon gar nicht alles, was mir angetragen wird. Ich möchte nur – bis zum bitteren Ende, wenn ich das so sagen darf – Kontinuität wahren. Allein dies schon ruft nun Behauptungen hervor, ich sei ein Pechstein-Parteigänger und betriebe deren PR.

    Das halte ich natürlich für absurd. Das geht auch unter die Gürtellinie. Wiewohl mir klar ist, dass niemand einzuschätzen vermag, wann Journalisten und journalistische Blogger vielleicht doch mit ihren Veröffentlichungen kleinen und großen Spin Doktoren auf den Leim gegangen sind. Das ist ein großes Thema, das ist im Grunde das Thema, was mich im Journalismus und damit in der Massenkommunikation brennend interessiert – da geht es mir offensichtlich wie ihnen. Ich versuche, damit im Rahmen meiner Möglichkeiten und begrenzten Einblicke und eines begrenzten Intellekts so offensiv und transparent wie möglich umzugehen, u.a. weil ich der Ãœberzeugung bin, dass dies zum sich wandelnden Journalistenberuf essentiell dazu gehört.

    Auch deshalb wird hier also weiter diskutiert. Das Pendel schlägt mal in diese und mal in jene Richtung aus. Ich versuche, zu vermitteln. Manchmal schlage ich selbst mächtig dazwischen und verschrecke manche Diskutanten. Es gibt andere Themenbereiche, wo ich inhaltlich sattelfester bin, keine Frage. Ich maße mir dennoch nicht an, jedem, der eine andere Meinung hat, unlautere Absichten zu unterstellen.

    Im Ãœbrigen bin ich, anders als Sie, von vielen Diskussionen ja auch persönlich betroffen, wenn es beispielsweise um meine Belange geht, die ich hier öffentlich mache – nehmen Sie nur die Auseinandersetzung mit dem DFB oder die Diskussion über Bezahlung von Qualitätsblogs. Glauben Sie, es ist immer angenehm, dies alles öffentlich zu diskutieren? Nein. Ich will aber nicht bemitleidet werden, denn ich habe diesen Weg bewusst gewählt, weil ich – tausend Mal gesagt – der Ãœberzeugung bin, dass journalistisch so kommuniziert werden sollte. Noch einmal: Das schließt Fehler und Sackgassen nicht aus, aber die Richtung sollte stimmen und erklärbar sein. Ich denke, das ist sie.

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